Betriebsrat darf Zusammenarbeit mit Personalleiter nicht einstellen
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 23 BetrVG vor, dass das Gericht den Betriebsrat bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten auf Antrag des Arbeitgebers auflösen kann. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist das Betriebsratsamt beendet. Dies setzt voraus, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber gegenüber bestehende Pflichten erheblich verletzt hat. Im konkreten Fall ging es um die Pflicht zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die der Betriebsrat aus Sicht des Arbeitgebers grob verletzte. Der Grund: Der Betriebsrat weigerte sich, mit dem vom Arbeitgeber benannten Ansprechpartner zusammenzuarbeiten.
Arbeitgeber stellt Antrag auf Auflösung des Betriebsrats
Der Arbeitgeber ist ein Betrieb mit knapp 700 Mitarbeitern aus Solingen, der Leichtmetallfelgen herstellt. Im Jahr 2018 wurde dort ein Betriebsrat gebildet. Gemeinsam mit einem Viertel der Belegschaft stellte der Arbeitgeber 2019 vor dem Arbeitsgericht Solingen den Antrag, den 13-köpfigen Betriebsrat aufzulösen. Der Arbeitgeber rügte diverse Pflichtverstöße: Der Betriebsrat habe die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert, falsche Aussagen über den Arbeitgeber gemacht und in teilweise rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen den Arbeitgeber eingeleitet, ohne zuvor mit ihm verhandelt zu haben.
Grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats?
Das Arbeitsgericht Solingen entschied zugunsten des Arbeitgebers die Auflösung des Betriebsrats. Auf dessen Beschwerde hin, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun mit seinem Beschluss diesen Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Das Gericht begründete dies damit, dass der Betriebsrat grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen habe.
Weigerung der Zusammenarbeit ist Pflichtverletzung
Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung, beurteilen, ob ein grober Verstoß des Betriebsrats vorlag. Ein solcher ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint. Für das LAG Düsseldorf ergab sich dies vorliegend insbesondere daraus, dass sich der Betriebsrat geweigert hatte, mit dem vom Arbeitgeber als Ansprechpartner benannten Personalleiter zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat hatte diese Weigerungshaltung förmlich beschlossen und tatsächlich über einen längeren Zeitraum nachhaltig umgesetzt.
Arbeitgeber darf Ansprechpartner für Betriebsrat bestimmen
Das Gericht stellte fest, dass es dem Arbeitgeber kraft seiner Organisationshoheit obliegt, den eigenen Ansprechpartner zu bestimmen. Auch wenn der Personalleiter nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsrecht gehandelt habe, durfte der Betriebsrat aus Sicht der Richter die Zusammenarbeit mit diesem nicht im Wege der Selbsthilfe einfach einstellen.
LAG Düsseldorf: Keine Selbsthilfe des Betriebsrats erlaubt
Der Betriebsrat hätte sich richtigerweise mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr setzen müssen. Dadurch, dass er mit dem Personalleiter nicht zusammenarbeitete, verstieß er unter Abwägung aller Umstände offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Zudem stellte das LAG Düsseldorf fest, dass der Antrag eines Quorums von Arbeitnehmern auf Auflösung des Betriebsrats unzulässig war, weil es nach der Antragsrücknahme an dem erforderlichen Quorum fehlte.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Betriebsrat steht mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zu. Erst mit Eintritt der Rechtskraft ist der Betriebsrat aufgelöst.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020, Az: 14 TaBV 75/19; Vorinstanz: Arbeitsgericht Solingen, Beschluss vom 04.10.2019, Az: 1 BV 27/18
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