Betriebsrat informieren: Auch bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuziehen. Bei Arbeitsunfällen von Arbeitnehmern ist der Betriebsrat also unverzüglich zu informieren und an der Untersuchung zu beteiligen. Ob dies jedoch für Arbeitnehmer gilt, die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt sind und auch keine Leiharbeitnehmer sind, sondern als Fremdpersonal auf dem Firmengelände tätig werden, hatte jetzt das BAG zu entscheiden.
Der Fall: Arbeitgeber informiert Betriebsrat nicht über Arbeitsunfälle
In der Halle eines Arbeitgebers, der Zustellleistungen erbringt, ereigneten sich Ende 2015 und Anfang 2016 Arbeitsunfälle. Betroffen waren dabei nicht eigene Arbeitnehmer, sondern sogenannte "Fremdarbeitnehmer". Zwei Beschäftigte verletzten sich bei der Beladung von Paletten, als Überladebleche wegrutschten. Das Fremdfirmenpersonal war im Rahmen von Werkverträgen neben den Arbeitnehmern des Arbeitgebers auf dessen Betriebsgelände und in den Betriebsgebäuden tätig. Der Arbeitgeber meldete diese Unfälle, anders als bei eigenen Arbeitnehmern, weder dem Betriebsrat noch der Berufsgenossenschaft.
Betriebsrat verlangt Auskunft über Unfälle von Fremdpersonal
Infolgedessen verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber über diese und zukünftige Fälle vom Arbeitgeber Auskunft zu erhalten: Er machte gerichtlich geltend, dass er über Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern von Servicepartnerfirmen auf dem Betriebsgelände und im Betriebsgebäude des Arbeitgebers unverzüglich und detailliert informiert werden müsse, Kopien der Unfallanzeigen an die zuständige Berufsgenossenschaft erhalten müsse sowie jede Meldung eines Arbeitsunfalls gegenüber der Berufsgenossenschaft vor deren Erstattung vom Arbeitgeber zur Überprüfung vorgelegt bekommen müsse.
Betriebsrat: Auskunftsanspruch über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal
Nachdem die Vorinstanzen das Begehren des Betriebsrats abgewiesen hatten, konnte der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht zumindest einen teilweisen Erfolg verbuchen. Der Senat bestätigte grundsätzlich einen Anspruch des Betriebsrats vom Arbeitgeber über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden. Dieser Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 89 Abs. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden muss.
Betriebsrat kann Ergebnisse zum Arbeitsschutz nutzen
Der Senat stellte in seinem Beschluss weiter fest, dass der Auskunftsanspruch, den der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsunfälle hat, im Streitfall auch Unfälle von Arbeitnehmern umfasse, die weder beim Arbeitgeber angestellt noch Leiharbeitnehmer sind.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Betriebsrat aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die er zuständig ist, gewinnen könne. Der Betriebsrat könne darüber hinaus jedoch nicht verlangen zu den Unfallanzeigen informiert zu werden oder Kopien zu erhalten.
Hinweis: BAG, Beschluss vom 12. 03. 2019, Az: 1 ABR 48/17; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. 07. 2017, Az: 21 TaBV 15/16
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