Hat der Betriebsrat ein Anrecht auf ein Smartphone vom Arbeitgeber?
Gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik überlassen. Ob hierunter auch ein Smartphone für den Betriebsratsvorsitzenden zu verstehen ist, hatte zuletzt das LAG Hessen zu beurteilen - es betonte, dass diese Frage immer im konkreten Einzelfall geprüft werden müsse.
Ausstattung des Betriebsrats: Was der Arbeitgeber zahlen muss
Grundsätzlich – und unabhängig vom Fall vor dem LAG Hessen – lässt sich zunächst festhalten: Damit der Betriebsrat seinen Aufgaben sachgerecht nachkommen kann, muss ihm der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG in dem für die Geschäftsführung erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations-und Kommunikationstechnik und gegebenenfalls auch Büropersonal zur Verfügung stellen.
Zu den Informations-und Kommunikationsmitteln zählen unzweifelhaft die Ausstattung mit einem Internet-und Telefonanschluss im Büro. Einen Anspruch auf einen separaten Internetzugang für Betriebsräte gibt dagegen nach Auffassung des BAG nicht. Grundsätzlich muss hier auch die technische Entwicklung im Blick behalten werden, sodass die Notwendigkeit von Kommunikationsmitteln stets genau zu prüfen ist.
Vorinstanz: Für Betriebsratstätigkeit genügen Telefon und Computer
Das LAG Hessen tat dies nun im konkreten Fall des Betriebsratsvorsitzenden eines Krankenhauses, der den Antrag auf Anschaffung eines Smartphones mit mobilem Internetzugang gestellt hatte. Dabei legte er dar, dass in dem vom Arbeitgeber geführten Krankenhaus weitgehend im Schichtbetrieb gearbeitet werde. Aus diesem Grund müsse er oft auch in den Abendstunden oder am Wochenende mit Arbeitnehmern, die er aus zeitlichen Gründen nicht anders erreichen könne, telefonieren. Dafür müsse er unterwegs und auch in den Außenstellen des Krankenhauses auf Dienstpläne und Kalenderfunktionen zurückgreifen zu können.
Der Arbeitgeber verweigerte die Anschaffung eines Handys. Ausreichend seien seiner Ansicht nach die festen Telefonanschlüsse sowie ein Leih-Laptop. Dem entsprach die das Arbeitsgericht Fulda als Vorinstanz und wies den Antrag zurück.
LAG Hessen: Smartphone im Rahmen der Betriebsarbeit erforderlich
Das LAG Hessen entschied dagegen, dass der Betriebsrat ein Anrecht auf ein Smartphone hat. Maßgeblich war dabei für die Richter, dass das Krankenhaus diverse Außenstellen unterhält und die arbeitenden Mitarbeiter im Schichtdienst arbeiten. Sie erkannten an, dass der Vorsitzende ansonsten während seiner Abwesenheiten außerhalb des Büros nicht erreichbar sei. Zudem sei ein Smartphone mit mobilem Internetzugang auch zur Terminkoordination nötig oder um in den (cloud-basierten) Dienstplänen festzustellen, ob die vom Betriebsrat zu kontaktierenden Arbeitnehmer gerade im Dienst sind.
Betriebsrat muss Kosteninteresse des Arbeitgebers Rechnung tragen
Die Kammer entschied, dass der Betriebsrat bei seiner Entscheidung auch dem Kosteninteresse des Arbeitgebers hinreichend Rechnung getragen habe. Die Forderung nach einem Mobiltelefon, von dessen Model der Arbeitgeber bereits Anfang 2016 insgesamt 66 Stück für Mitarbeiter anschaffte, was zu monatlichen Kosten von jeweils 16 Euro im Rahmen dieser Sammelbestellung führte, sei wirtschaftlich vertretbar bei einem Betrieb mit mindestens 701 Arbeitnehmern.
Hinweis: LAG Hessen, Beschluss vom 13. März 2017, Az. 16 TaBV 212/16; Vorinstanz: ArbG Fulda vom 13.7.2016, Az. 3 BV 3/16
Lesen Sie auch:
Welche Betriebsratskosten muss der Arbeitgeber übernehmen?
Muss der Arbeitgeber die Kosten eines Betriebsratsanwalts tragen?
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.902
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.6662
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.957
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.7552
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.518
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.416
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.851
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.55916
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.3061
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
3.301
-
Ein arbeitsrechtlicher Rückblick auf die Ampelkoalition
21.11.2024
-
Umgang mit Geschlechts- und Namensänderungen am Arbeitsplatz
20.11.20243
-
Inflationsausgleichsprämie während Passivphase der Altersteilzeit
18.11.2024
-
Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
15.11.2024
-
Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
14.11.2024
-
Schriftform im Arbeitsrecht: Klassische Fehler und deren Konsequenzen
13.11.2024
-
Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2025
12.11.2024
-
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte
11.11.2024
-
DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen heimlicher Mitarbeiterüberwachung
07.11.2024
-
Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern
06.11.2024