Kein separater Internetzugang für Betriebsräte
Nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber „für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen“. Allerdings, das stellten die BAG-Richter nun in einem Beschluss klar, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Auch muss er keinen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss für den Betriebsrat einrichten.
Nur abstrakte Gefahr des Missbrauchs
Im konkreten Fall verlangte der Betriebsrat die Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie eines von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschlusses. Die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber genügt für ein solches Forderung jedoch nicht, entschied das BAG. Mit dieser Begründung dürfe der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.
Allgemein kann der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zwar einen Telefonanschluss und – sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen – die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen. Deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben müssen die Arbeitnehmervertreter grundsätzlich auch nicht darlegen.
Anspruch auf Internet, aber nur über normales Firmennetzwerk
Allerdings kann der Arbeitgeber diese Ansprüche dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt. Auch genügt ein Internetzugang und E-Mail-Verkehr über das Netzwerk, welches für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird.
Ähnlich entschied im Ergebnis bereits 2013 auch das LAG Baden Württemberg. In diesem Fall verlangte ein Betriebsrat einen externen Zugang per Flatrate. Auf einen solchen externen Internetzugang bestehe jedoch kein Anspruch, entschieden die Richter.
Hinweis: BAG, Beschluss vom 20. April 2016, Az. 7 ABR 50/14; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Juli 2014, Az. 16 TaBV 92/13
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