Streit um Weiterbildungskosten für Betriebsratsschulung
Die Stadtwerke müssen vollumfänglich die Kosten eines Weiterbildungsseminars des Zoom-Betriebsrats in Travemünde übernehmen, berichtet die "Westfälische Rundschau" über den Ausgang eines Arbeitsrechtstreits vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen. Die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und deren Kostenübernahme ist wie die Übernahme der Kosten für Rechtsanwälte und Sachverständigen ein häufiger Streitpunkt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. So auch im vorliegenden Fall.
Der Fall: Muss sich der Betriebsrat vor Ort weiterbilden?
Um die "Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitmodelle, -konten oder Werkverträge" ging es unter anderem in der Weiterbildungsveranstaltung, die der Betriebsrat in Travemünde besuchte. Der Arbeitgeber hatte sich geweigert, die Kosten zu übernehmen und beim Gütetermin im Oktober eine gütliche Einigung abgelehnt, berichtete die Zeitung.
Der Arbeitgeber kritisierte die mangelnde Verhältnismäßigkeit zwischen Themenangeboten und anfallenden Kosten. Die Betriebsräte hätten eine Veranstaltung in Bad Salzuflen oder Oberhausen, der in Travemünde vorziehen müssen. Hierdurch hätten die Gesamtkosten von etwa 3.750 Euro verringert werden können - allerdings nur unwesentlich. Auch die Kostenübernahme für die rechtliche Vertretung des Betriebsrates lehnten die Stadtwerke ab. Die Betriebsräte hätten sich in Gelsenkirchen einen Anwalt suchen müssen anstatt in Bochum.
ArbG Gelsenkirchen: Betriebsrat hat Spielraum bei der Themenauswahl
Das Gericht teilte die Sicht des Arbeitgebers nicht, berichtete die "Westfälische Rundschau". Es entschied, dass der Inhalt des Seminars für die Weiterbildungsmöglichkeit des Betriebsrates geeignet war. Arbeitnehmervertreter müssten zwar die Kosten im Blick haben, könnten aber selbst entscheiden, welcher Themenkatalog bei angebotenen Seminaren passender ist.
Auch die angefallen Kosten für Seminar und rechtliche Vertretung hielt es laut des Zeitungsberichts offenbar nicht für unverhältnismäßig. Die Betriebsräte hatten Fahrgemeinschaften gebildet und auf Vorgespräche verzichtet. Die zusätzlichen Fahrtkosten der Anwältin aus Bochum betrugen 18 Euro.
Schulungskosten: Wann der Arbeitgeber zahlen muss
Allgemein und unabhängig vom Fall vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen lässt sich festhalten: Zu tragen sind vom Arbeitgeber grundsätzlich alle Kosten, die im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebs anfallen und zur ordnungsgemäßen und sachgerechten Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind - in der Regel nur bei konkretem Nachweis.
Aus § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit § 37 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 BetrVG ergibt sich, dass der Arbeitgeber die Kosten für erforderliche Schulungsveranstaltungen übernehmen muss. Erforderlich ist eine Schulungsveranstaltung, wenn das dort vermittelte Wissen mit einer gesetzlichen Aufgabenstellung des Betriebsrats im Zusammenhang steht. Zudem soll ein konkreter Schulungsbedarf bestehen, also ein aktueller betriebs- oder betriebsratsbezogener Anlass gegeben sein. Bei Veranstaltungen, die Grundwissen vermitteln, ist dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig der Fall, so dass es keine Darlegung zur Erforderlichkeit bedarf (BAG, Urteil v. 15.2.1995, Az. 7AZR 670/94).
Die Schulungskosten müssen darüber hinaus dem Arbeitgeber zumutbar sein. Dafür müssen sie verhältnismäßig sein, also mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sein. Der Schulungszweck muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln stehen.
Kostenübernahme für die rechtliche Vertretung des Betriebsrats
Auch Kosten für die rechtliche Vertretung des Betriebsrats gehören grundsätzlich zu den durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten, die der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragen hat. Auch hier gilt aber: Die rechtliche Beratung muss erforderlich sein, zudem muss der Betriebsrat bei der Wahl seiner Rechtsverteidigung auch das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungsverpflichtung beachten. Diese Voraussetzungen sind arbeitsgerichtlich überprüfbar.
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