Betriebsrat darf Laptop standortunabhängig nutzen

Arbeitgeber haben dem Betriebsrat einen Laptop für seine Arbeit zur Verfügung zu stellen. Nachdem ein Betriebsrat dies vor Gericht erstritten hatte, wollte der Arbeitgeber das Gerät nur unter der Voraussetzung aushändigen, dass der Laptop im Betriebsratsbüro befestigt würde. Das erfüllt den Anspruch nicht, entschied das Arbeitsgericht Köln.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG die erforderlichen Mittel für seine Arbeit zur Verfügung stellen. Zur Sachausstattung gehört im Hinblick auf § 30 BetrVG, der um die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz erweitert wurde, auch ein funktionsfähiger Laptop dazu. Das hat das LAG Köln im Rechtsstreit eines Textilunternehmens und seinem Betriebsrat entschieden. Auch nach dem Urteil blieb die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schwierig: Der Betriebsrat musste vor Gericht erkämpfen, den Laptop standortunabhängig nutzen zu dürfen - mit Erfolg.

Arbeitgeber will Betriebsrat Laptop nur bei fester Montage überlassen

Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber einen Laptop für die Betriebsratsarbeit, was dieser verweigerte. Im darauffolgenden Verfahren verpflichtete das Arbeitsgericht Köln den Arbeitgeber, dem örtlichen Betriebsrat einen funktionsfähigen Laptop zur Verfügung zu stellen (Beschluss vom 4. Oktober 2021). Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte diese Entscheidung (24. Juni 2022, Az: 9 TaBV 52/2). Daraufhin erklärte die Filialdirektorin der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige den Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Gerät befestigen könne.

Der Arbeitgeber war überzeugt, dass mit der Pflicht zur Überlassung eines Laptops an den Betriebsrat nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden sei. Zudem habe er ein Interesse daran, den Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.

ArbG Köln: Laptop muss mobil sein

Das Arbeitsgericht Köln sah dies anders. Es stellte im Zwangsvollstreckungsverfahren fest, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass ein Laptop eine spezielle Bauform eines PCs sei, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen.

Betriebsrat hat Rücksichtnahmepflicht

Auch das Argument des Arbeitgebers, dass er den Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung sichern wolle, überzeugte das Arbeitsgericht Köln nicht. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Sorge besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen.

Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10. Januar 2023, Az: 14 BV 208/20. Die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers gegen diesen Beschluss wurde am 5.Juni 2023 zurückgewiesen (Az: 5 Ta 26/23).


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