Zara Betriebsrat verliert Mandat für neue Filiale

Im Rechtsstreit um das Fortbestehen seines Betriebsratsmandats unterlag der Betriebsrat einer Regensburger Filiale der Modekette Zara. Das LAG München entschied, dass er mit der Schließung der Filiale in der Altstadt, für die er gewählt war, auch sein Mandat verloren habe. Dieses gelte nicht für die kurze Zeit später in der Nähe neu eröffnete Filiale.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, eine betriebsspezifische Vertretung der Mitarbeiterschaft zu sein. Sein Mandat befugt ihn zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Dazu knüpft das Betriebsverfassungsgesetz an die Identität des Betriebs an. Der Betriebsrat ist also für den Betrieb zuständig, für den er gewählt worden ist. Wenn die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das Mandat, ansonsten nicht. Das LAG München kam im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass es sich bei den beiden Filialen um zwei eigenständige Betriebe handelt, womit das Mandat des Betriebsrats endete.

Fragliches Fortbestehen des Betriebsratsmandats

Die Modekette Zara beschloss, die betreffende Filiale am Neupfarrplatz in Regensburger Innenstadtlage im Jahr 2022 zu schließen. Der Mietvertrag wurde gekündigt und mit dem dortigen Betriebsrat ein Sozialplan verhandelt. Gleichzeitig eröffnete Zara Ende Oktober 2022 in nächster Nähe eine neue Filiale im Einkaufzentrum Arcaden. Die dort beschäftigen Arbeitnehmenden wählten im November 2022 einen eigenen Betriebsrat. Als Mitte Dezember die Filiale Neupfarrplatz geschlossen wurde, wurden die dortigen Mitarbeitenden mit Ausnahme der Filialleitung und zweier Abteilungsleiter entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht in die neue Filiale übernommen.

Der Betriebsrat der von der Schließung betroffenen Filiale am Neupfarrplatz war überzeugt, dass sein Mandat für die neue Filiale fortbestehen müsse. Er argumentierte vor Gericht damit, dass der Betrieb lediglich an einen nur 1,1 km entfernten Ort umgezogen sei und bei gleicher Arbeit der Mitarbeitenden auch denselben Betriebszweck erfülle. Zumindest sei es seiner Meinung nach rechtsmissbräuchlich, den von der Schließung der Filiale betroffenen bestehenden Betriebsrat zu umgehen.

Zara als Arbeitgeber war dagegen überzeugt, dass die beiden Filialen als separate Betriebe einen unterschiedlichen Zweck erfüllten. Dafür sprächen ein unterschiedliches Sortiment, Konzept und Design ohne weitere Übernahme von Waren oder Personal, zudem die unterschiedliche Lage von Altstadt und Einkaufzentrum.

LAG: Betriebsrat hat kein Mandat für neue Filiale

Während die Vorinstanz ein Fortbestehen des Betriebsratsmandats annahm, da der Betriebszweck aufgrund des Weiterbetreibens einer Filiale in räumlicher Nähe fortbestehe und keine Betriebsstilllegung stattgefunden habe, sah das LAG München dies anders. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hin änderte es die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies den Antrag des Betriebsrats ab. In der Begründung hieß es, dass beide Filialen unabhängige Betriebe mit jeweils eigenem Personal, eigener Leitungsstruktur und eigenem Warensortiment seien. Auch wenn die Übernahme der Mitarbeitenden ursprünglich geplant war, habe es tatsächlich zwei parallele Betriebe gegeben.

Keine Vertretung ohne Wahl der Mitarbeiterschaft

Das Mandat des Betriebsrats könne sich daher nur auf einen der beiden Betriebe beziehen, so das LAG München. Selbst wenn es dem Arbeitgeber tatsächlich darum gegangen wäre, den Betriebsrat der Filiale Neupfarrplatz loszuwerden, stehe diesem Ergebnis kein Rechtsmissbrauch entgegen. Denn das ursprüngliche Mandat des Betriebsrates könne nicht auf den neuen Betrieb im Einkaufszentrum ausgeweitet werden, da sonst den dort beschäftigten Mitarbeitenden ein Betriebsrat übergestülpt werde, den sie nicht gewählt haben, während die eigene Betriebsratswahl ungültig wäre. Dies widerspreche dem Zweck des Betriebsrats, die betriebsspezifische Vertretung der Mitarbeiterschaft zu sein.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.


Hinweis: LAG München, Beschluss vom 5. Juni 2023, Az: 4 TaBV 51/22


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Schlagworte zum Thema:  Betriebsrat, Arbeitsrecht