Playmobil-Hersteller scheitert mit Antrag auf Ausschluss seiner Betriebsräte
Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gestaltet sich nicht immer einfach. Im Fall der Betriebsräte von Playmobilhersteller Geobra-Brandstätter haben die Konflikte zwischen Arbeitnehmervertretung und Geschäftsleitung bereits Tradition, sei es aufgrund von Tarifverhandlungen oder Betriebsratswahlen. Im Hitzesommer 2018 eskalierte ein neuer Streit: Der Spielzeughersteller nahm Anstoß daran, dass IG-Metall Mitglieder des Betriebsrats die Belegschaft bei Temperaturen von über 30 Grad eigenmächtig zu Pausen aufriefen. Vor Gericht verlangte er daher den Ausschluss der betreffenden Betriebsräte. Die rechtlichen Hürden unliebsame Betriebsräte auszuschließen sind jedoch hoch, wie auch der vorliegende Fall zeigt.
Betriebsrat weist auf Arbeitsschutz-Richtlinie hin
Die Temperaturen in der Produktionshalle des Playmobil-Herstellers stiegen im extrem heißen Sommer 2018 auf über 30 Grad. Der Arbeitgeber reagierte darauf, indem er Wasserspender aufstellte und die Lüftung verbesserte. Der Betriebsrat wies darauf in einem Flugblatt auf die Arbeitsschutzrichtlinie "A3.5 Raumtemperatur" hin. Nach dieser haben Beschäftigte bei einer Raumtemperatur von über 35 Grad das Recht auf eine zehnminütige „Entwärmungsphase" pro Stunde.
Antrag auf Ausschluss der Betriebsratsmitglieder
Der Arbeitgeber, der den Betriebsrat zuvor darauf aufmerksam gemacht hatte, dass nur der Arbeitgeber Pausen anweisen dürfe, war der Auffassung, dass die Betriebsräte damit gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hätten. Vor Gericht beantragte er daraufhin den Ausschluss von acht Mitgliedern aus dem Betriebsrats-Gremium.
Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium kann auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 23 BetrVG grundsätzlich bei grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten in Betracht kommen. Welche Pflichtverletzung einen Antrag auf Ausschluss tatsächlich rechtfertigt, entscheiden die Gerichte im Einzelfall.
ArbG Nürnberg: Keine grobe Pflichtverletzung
Vorliegend stellte das Arbeitsgericht Nürnberg fest, dass das Vorgehen der acht Betriebsratsmitglieder durchaus die Grundsätze einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt habe. Allerdings erkannte es darin keine grobe Pflichtverletzung, die einen Ausschluss aus der Arbeitnehmervertretung rechtfertigen würde.
Hinweis: ArbG Nürnberg, Beschluss vom 18.12.2019, Az: 10 BV 76/18
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