Die Kosten der Betriebsratstätigkeit sind in der Regel nur bei konkretem Nachweis zu zahlen. Mit einer Kostenpauschale kann nur operiert werden, wenn es sich um Fälle handelt, bei denen eine Pauschalierung typisch ist. Der Pauschale müssen allgemeine Erfahrungssätze zugrunde gelegt werden können, nach denen bestimmte Beträge den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen und daher angemessen sind, sodass eine Einzelabrechnung unzweckmäßig wäre. Zulässig sind Pauschalen, insbesondere im Bereich der Reisekosten (z. B. Kilometergeldpauschalen). Hier ist es auch statthaft, den Betriebsratsmitgliedern Tage- und Übernachtungsgelder zu zahlen, ohne dass ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG vorliegen würde. Unzulässig ist hingegen die pauschale Abgeltung von Reisekosten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, weil hier die Beträge eindeutig feststehen.
Grundsätzlich bedarf es eines Betriebsratsbeschlusses, um eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auszulösen. Dabei braucht sich der Betriebsratsbeschluss nicht darauf zu erstrecken, mit welchem Verkehrsmittel das Betriebsratsmitglied zum Schulungsort gelangt und ob es dort übernachtet oder nicht. Erfolgt dennoch eine Beschlussfassung zu diesen Punkten, ist das Betriebsratsmitglied hieran jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich zwischen dem Betriebsratsbeschluss und dem Beginn der Schulungsveranstaltung die für die Beurteilung der Erforderlichkeit maßgebenden Umstände gravierend ändern. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch dann, wenn der Betriebsrat eine unbefristete Sachverständigenzusage durch die Arbeitgeberin behauptet.
Auch ein Rechtsanwalt kann Sachverständiger im Sinne des Gesetzes sein. Seine Heranziehung setzt voraus, dass er dem Betriebsrat spezielle Rechtskenntnisse vermitteln soll, die in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen sind. Zur Erteilung seiner Zustimmung nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Arbeitgeber nur unter dieser Voraussetzung verpflichtet werden. Nicht erforderlich ist die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Verweigert der Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen. Wenn es um die Vertretung des Betriebsrats bei der Durchsetzung oder Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren oder in deren Vorfeld geht, bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Daher birgt die Verweigerung des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 3 BetrVG das Risiko, dass der Betriebsrat, statt nur eine Beratung in Anspruch zu nehmen, gleich ein Beschlussverfahren einleitet.
Anwendung von künstlicher Intelligenz
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist § 80 Abs. 3 BetrVG ergänzt worden: Die Hinzuziehung eines Sachverständigen gilt als notwendig, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von künstlicher Intelligenz beurteilen muss.
In dem besonderen Fall der Betriebsänderung bedarf die Hinzuziehung eines Beraters nach § 111 Satz 2 BetrVG keiner Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entspricht in diesem Fall auch billigem Ermessen.
Neben der Erforderlichkeit der Heranziehung eines Beraters, unterliegt auch eine mit diesem getroffene Honorarvereinbarung der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Der Arbeitgeber ist aber nicht aus einer "Waffengleichheit" verpflichtet, dem Rechtsanwalt des Betriebsrats ein Honorar in derselben Höhe zu zahlen, wie er es dem von ihm selbst beauftragten Rechtsanwalt in dem betreffenden Beschlussverfahren zahlt. Grundsätzlich kommt die Erteilung einer Honorarzusage nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Arbeitgeber mit der Honorarvereinbarung einverstanden ist oder in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung einer solchen Zusage stets akzeptiert hat. Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung des BAG auch dann vorliegen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine spezielle Rechtsmaterie betrifft, der vom Betriebsrat ausgewählte, über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügende Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars bereit ist und der Betriebsrat keinen vergleichbar qualifizierten Rechtsanwalt zu günstigeren Konditionen findet.
Entscheidend ist, ob die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Die Grenzen des dem Betriebsrat bei der ex ante-Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraums sind im Interesse der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht zu eng zu ziehen. Der Betriebsrat kann sich im Rahmen eines sol...