Die Anfechtung der Betriebsratswahl ist unerheblich für den Kostentragungsanspruch. Bei einer nichtigen Wahl stehen dem Scheinbetriebsrat grundsätzlich keine Rechte zu.[1]

Die Mitglieder des Scheinbetriebsrats können jedoch aufgrund analoger Anwendung von § 40 BetrVG vom Arbeitgeber die Übernahme der Kosten dann verlangen, wenn sie nach Treu und Glauben von der Rechtmäßigkeit ihrer Tätigkeit überzeugt sein konnten. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sie die Nichtigkeit der Wahl bzw. die tragenden Gründe dafür kannten.[2] Gleiches gilt für den Scheinkonzernbetriebsrat.[3]

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