Ist der Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen innerhalb der individuellen Arbeitszeit des Amtsträgers ausnahmsweise nicht möglich, besteht ein Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung der Überstunden. Dabei handelt es sich allerdings um einen seltenen Ausnahmefall.

Betriebsbedingte Gründe sind z. B. gegeben, wenn der Betriebsablauf bei der Freistellung eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden würde oder aus objektiven Gründen der ordnungsgemäße Betriebsablauf auch bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds unmöglich erscheint. Nicht gegeben sind betriebsbedingte Gründe, wenn der Arbeitgeber ohne Vorliegen von objektiven Angaben die Abgeltung verweigert.

Bei nicht vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern, deren Freizeitausgleich einseitig vom Arbeitgeber angewiesen wird, entsteht ein Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitgeber sich auf die Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs beruft. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder: Weil diese selbst die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs festlegen, obliegt dem einzelnen Amtsträger die Entscheidung, ob der Ausgleich möglich ist oder die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit gefährdet würde. Die Unmöglichkeit eines Freizeitausgleichs muss sich aus betriebsbedingten Gründen ergeben, die also im Einflussbereich des Arbeitgebers stehen.

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