Auf den steuerfreien Höchstbetrag sind Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die als Altzusagen vor 2005 nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert werden.

Für die Anwendung der früheren Pauschalbesteuerung von Beiträgen bis zu 1.752 EUR[1] ist nur noch entscheidend, ob vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig pauschal besteuert wurde. Ist dies der Fall, liegen für diesen Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalversteuerung sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel usw. sind unbeachtlich. Der Arbeitgeber soll diese Tatsache aufzeichnen.[2]

[1] § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F.

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