Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit steht es den Arbeitsvertragsparteien zwar frei, im Einzelarbeitsvertrag abweichende Regelungen für Fälle von Betriebsstörungen zu treffen. Allerdings scheitert eine solche Regelung in Formulararbeitsverträgen in der Regel an der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Da mit einer solchen Regelung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen wird, dürfte hierin eine unangemessene Benachteiligung liegen.[1] Will sich der Arbeitgeber in einzeln ausgehandelten Verträgen[2] in solchen Fällen von der Verpflichtung zur Lohnzahlung freizeichnen, bedarf dies einer klaren und eindeutigen Vereinbarung. Nicht ausreichend wäre etwa eine Formulierung, wie: "Bezahlt wird nur die tatsächliche Arbeitsleistung". Auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen können abweichende Regelungen von der grundsätzlichen Vergütungspflicht des Arbeitgebers in Fällen von Betriebsstörungen getroffen werden. Allerdings müssen auch diese Regelungen klar und eindeutig sein, da anderenfalls der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen bleibt.

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