Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.

 

7.1

Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen

 

7.2

Kälte- und Wärmepumpenanlagen

 

7.3

Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser

 

7.4

Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

 

7.5

Rohrleitungen mit Prüfprogramm

 

7.6

Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte

 

7.7

Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen

 

7.8

Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

 

7.9

Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind

 

7.10

Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter

 

7.11

Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung

 

7.12

Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

 

7.13

Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

 

7.14

Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase

 

7.15

Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische

 

7.16

Rotierende dampfbeheizte Zylinder

 

7.17

Steinhärtekessel

 

7.18

Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas

 

7.19

Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen

 

7.20

Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf

 

7.21

Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen

 

7.22

Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)

 

7.23

Plattenwärmetauscher

 

7.24

Lagerbehälter für Lebensmittel

 

7.25

Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

 

7.26

Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden

 

7.27

Ortsfeste Füllanlagen für Gase

 

7.28

Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

 

7.29

Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b

 

7.30

Druckbehälter mit Einbauten

Tabelle 12

Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile
Nr. Druckanlage/Anlagenteil Prüfungen nach Nr. 4 Prüfungen nach Nr. 5
Prüfung der Druckanlage Prüfung der Anlagenteile
äußere Prüfung innere Prüfung Festigkeitsprüfung
Prüfzuständigkeit Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist Prüfzuständigkeit Höchstfrist
7.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen

 

 

bP bP 10 Jahre bP 2 Jahre bP 5 Jahre bP 10 Jahre
7.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden

 

 

 

 

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10

 

a) mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe b Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 wenn ZÜS 5 Jahre entfällt wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird
wenn bP 10 Jahre

 

 

 

 

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11

 

b) mit allen anderen Fluiden, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird
7.3 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius

 

a) Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und Kälteanlagen bP bP 10 Jahre entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre

 

b) Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen bP bP 10 Jahre entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre

 

c) Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienen bP bP 1 Jahr1) entfällt bP 10 Jahre bP 10 Jahre
bP 10 Jahre

 

1) bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind.
7.4 Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

 

 

 

 

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4

 

a) in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 ZÜS/bP 10 Jahre entfällt ZÜS 5 Jahre ZÜS 10 Jahre
bP 10 Jahre bP 10 Jahre

 

 

 

 

Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4

 

b) in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende ...

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