Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person.
7.1 |
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen |
7.2 |
Kälte- und Wärmepumpenanlagen |
7.3 |
Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser |
7.4 |
Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung |
7.5 |
Rohrleitungen mit Prüfprogramm |
7.6 |
Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte |
7.7 |
Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen |
7.8 |
Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen |
7.9 |
Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind |
7.10 |
Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter |
7.11 |
Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung |
7.12 |
Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter |
7.13 |
Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter |
7.14 |
Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase |
7.15 |
Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische |
7.16 |
Rotierende dampfbeheizte Zylinder |
7.17 |
Steinhärtekessel |
7.18 |
Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas |
7.19 |
Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen |
7.20 |
Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf |
7.21 |
Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen |
7.22 |
Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) |
7.23 |
Plattenwärmetauscher |
7.24 |
Lagerbehälter für Lebensmittel |
7.25 |
Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen |
7.26 |
Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden |
7.27 |
Ortsfeste Füllanlagen für Gase |
7.28 |
Druckbehälter mit Schnellverschlüssen |
7.29 |
Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b |
7.30 |
Druckbehälter mit Einbauten |
Tabelle 12 Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile |
Nr. | Druckanlage/Anlagenteil | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |||||||||
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Prüfung der Druckanlage | Prüfung der Anlagenteile | |||||||||||
äußere Prüfung | innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | ||||||||||
Prüfzuständigkeit | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | ||||
7.1 | Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | |||||||||||
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bP | bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre | bP | 5 Jahre | bP | 10 Jahre | ||
7.2 | Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden | |||||||||||
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Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 | ||||||||
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a) | mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe b | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 | wenn ZÜS | 5 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird | |||||
wenn bP | 10 Jahre | |||||||||||
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Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 | ||||||||
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b) | mit allen anderen Fluiden, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 | ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird | |||||
7.3 | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius | |||||||||||
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a) | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | bP | 10 Jahre | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | ||
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b) | Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | bP | 10 Jahre | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | ||
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c) | Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienen | bP | bP | 1 Jahr1) | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | ||
bP | 10 Jahre | |||||||||||
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1) bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind. | |||||||||||
7.4 | Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung | |||||||||||
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Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ||||||||
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a) | in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
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Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ||||||||
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b) | in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende ... |
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