Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland.

Eine Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts setzt keinen Betrieb im allgemeinen Sinn voraus. Auch Privatpersonen, die z. B. Hausangestellte beschäftigen, haben eine Betriebsstätte. Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass es sich bei der Betriebsstätte zugleich um die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers handelt.

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