Hat ein Unternehmen an verschiedenen Orten Zweigniederlassungen und wird der maßgebende Arbeitslohn teilweise am Sitz der Hauptverwaltung und teilweise in den einzelnen Zweigniederlassungen ermittelt, z. B. der Arbeitslohn der Arbeiter und Lehrlinge am Ort der Zweigniederlassung, in der sie tätig sind und das Gehalt der leitenden Angestellten am Sitz der Hauptverwaltung unabhängig davon, wo diese ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben, so ist jede einzelne Zweigniederlassung sowie der Sitz der Hauptverwaltung für sich eine Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinn. Es handelt sich dann um einen Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten.

Ein selbstständiges Dienstleistungsunternehmen, das im Auftrag anderer Unternehmen in seinem Rechenzentrum die Lohn- und Gehaltsabrechnung für deren Arbeitnehmer einschließlich der Lohnkontenführung vornimmt, wird dagegen nicht als Betriebsstätte der Auftraggeber/Arbeitgeber angesehen.[1]

 
Hinweis

Übernahme der lohnsteuerlichen Pflichten durch Dritte

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein solcher Dritter sich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, dessen gesamte lohnsteuerlichen Pflichten im eigenen Namen zu erfüllen. Stimmt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers dem zu, so tritt der Dritte nach § 38 Abs. 3a EStG an die Stelle des Arbeitgebers. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Dritte selbst zum Arbeitgeber der Arbeitnehmer wird, deren Lohnsteuer er einbehält, anmeldet und abführt.

Erfüllt der Dritte die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers, so haftet er z. B. neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Die Einbeziehung des Dritten in die Gesamtschuldnerschaft ist erforderlich, weil sich Lohnsteuerfehlbeträge auch aus dessen Handeln ergeben können. Der Arbeitgeber kann nicht aus der Gesamtschuldnerschaft entlassen werden, weil Fehlbeträge auch auf falschen Angaben gegenüber dem Dritten beruhen können. Bei der Ermessensentscheidung, welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden soll, ist allerdings zu berücksichtigen, wer den Fehlbetrag zu vertreten hat.

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