Mit "Grund für den Übergang" ist zunächst der Rechtsgrund für den Betriebsübergang gemeint, also das Rechtsgeschäft[1] zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber.[2] Nach Auffassung des BAG[3] müssen zudem die unternehmerischen Gründe für das Rechtsgeschäft zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich im Fall seines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken können. Hierbei werden nicht zu hohe Anforderungen gestellt, denn eine prägnante Zusammenfassung ist ausreichend. Beispielsweise wurde "Trennung von Nichtkernkompetenzen" als Grund für ausreichend erachtet.[4]

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