Überlassungshöchstdauer bei Betriebsübergang

Das Bundesarbeitsgericht möchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, wie die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten im Falle eines Betriebsübergangs beim Entleiher zu berechnen ist.

Leiharbeit soll vorübergehend sein. Daher dürfen Leiharbeitnehmer nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate "demselben Entleiher" überlassen werden. Diese Dauer darf durch Tarifvertrag verlängert werden, was in vielen Branchen auch üblich ist. Problematisch ist es, wenn die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird, da in der Konsequenz ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt.

Vorliegend gab es während der Überlassung eines Leiharbeitnehmers einen Betriebsübergang. Welche Auswirkungen das auf die Berechnung der Überlassungsdauer hat, soll nun zunächst der EuGH klären.

Der Fall: Arbeitsverhältnis wegen Überschreiten der maximalen Überlassung?

Der Leiharbeitnehmer war in der Logistik beschäftigt und durchgängig von Juni 2017 bis April 2022 mit der Kommissionierung von Produkten betraut. Bis Juli 2018 war das entleihende Unternehmen ein Produktionsunternehmen. Dann kam es zu einem Betriebsteilübergang: Die vormals vom Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst geführte Logistik ging zum 1. Juli 2018 auf eine Unternehmensgruppe über, die unter anderem Sanitärarmaturen herstellt. Diese unterhält am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb, in dem die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet werden.

Höchstüberlassungsdauer bei Betriebsübergang

Der Arbeitnehmer machte geltend, dass zwischen ihm und dem Unternehmen, das ihn derzeitig als Leiharbeitnehmer beschäftigt, 2018 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, da die gesetzliche Überlassungshöchstdauer überschritten worden sei. Das Produktionsunternehmen als Betriebsveräußerer und das aktuelle Unternehmen als Betriebserwerber seien im Sinne des Gesetzes als derselbe Entleiher anzusehen.

Das aktuell entleihende Unternehmen vertritt dagegen die Auffassung, dass die Überlassungshöchstdauer neu zu laufen beginnt, wenn der Einsatzbetrieb auf einen anderen Inhaber übergeht. Dies gelte auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer, wie im konkreten Fall, nach dem Betriebsübergang unverändert auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werde. Das Unternehmen beruft sich außerdem darauf, dass die gesetzlich zulässige Überlassungshöchstdauer aufgrund Tarifvertrag durch Betriebsvereinbarungen auf zuletzt 48 Monate verlängert worden sei.

BAG befragt EuGH zur Berechnung der Überlassungsdauer

Während das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage abwies, stellte das LAG Hamm fest, dass zwischen den Parteien seit Juni 2021 ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat vor seiner Entscheidung das Verfahren ausgesetzt, um zunächst den EuGH zu befragen. Dieser soll klarstellen, ob überhaupt und wenn, unter welchen Voraussetzungen Veräußerer und Erwerber bei der Berechnung der Überlassungsdauer im Fall eines Betriebsübergangs als ein "entleihendes Unternehmen" anzusehen sind. Nur so könne das Gericht beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis mit dem derzeitigen Entleihbetrieb 18 Monate nach der Überlassung des Leiharbeitnehmers oder erst 18 Monate nach dem Betriebsteilübergang zustande gekommen sei.

Auf die tariflich zulässige Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten könne sich das Unternehmen dagegen nicht berufen, stellte das BAG fest. Es unterhalte keinen Hilfs- oder Nebenbetrieb, der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterliegt. Die dort anfallenden Logistiktätigkeiten seien nicht Teil des Fertigungsprozesses.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2024, Az. 9 AZR 264/23; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 18. Oktober 2023, Az. 10 Sa 353/23


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