Geht ein Betrieb während eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens unter Wahrung seiner Identität nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Erwerber über, so tritt dieser automatisch in die prozessuale Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein. §§ 265, 325 ZPO finden keine Anwendung. Für das Prozessrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Wird der "Arbeitgeber" in Anspruch genommen, so ist dies i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes der Inhaber des Betriebs. Berührt der Verfahrensgegenstand die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition und geht im Laufe eines Beschlussverfahrens der Betrieb über, nimmt dieser als neuer Inhaber daher auch ohne entsprechende Prozesserklärung der Verfahrensbeteiligten automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers und Arbeitgebers ein. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Betriebsübergang zwischen den Beteiligten unstreitig ist.[1]

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