Erweist sich die Prognose, die Arbeitnehmer aufgrund der Betriebsstilllegung zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr weiterbeschäftigen zu können, im Nachhinein als unzutreffend – etwa, weil der Betrieb durch nach Ausspruch der Kündigung erfolgreich geführte Verhandlungen auf einen neuen Inhaber übergeht – so haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und ggf. Wiedereinstellung[1], wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Dispositionen getroffen hat und ihm die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.[2] Es ist darauf zu achten, dass insbesondere im Fall der Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs vorliegen kann. In diesem Fall steht ggf. den zuvor wirksam vom Veräußerer gekündigten Arbeitnehmern ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung beim neuen Inhaber zu unveränderten Konditionen zu.[3]

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