Ein Widerspruchsrecht besteht ausnahmsweise in den Fällen nicht, in denen ein Arbeitsverhältnis wegen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist und der Veräußerer erlischt. Das gilt auch in allen weiteren Fällen, in denen der bisherige Rechtsträger durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung seine Existenz verliert.[1]

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