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Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 1.3.1 Auswirkungen einer nachträglichen Änderung der lohnsteuerrechtlichen Behandlung

Michael Schulz
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Eine Beitragspflicht kann nur rückwirkend entfallen, wenn ein Abrechnungsfehler des Arbeitgebers vorliegt, weil die steuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsentgelts unzutreffend war. Derartige Berichtigungen müssen bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres, erfolgen.[1] Dies gilt auch in den Fällen, in denen Zuwendungen zunächst zulässig steuer- und beitragsfrei behandelt und nachträglich pauschalbesteuert werden (z. B. von Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG bzw. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Das Beitragsrecht kennt keine Beitragsvorauszahlung oder einen vorläufigen Beitrag, sondern nur einen Ist-Betrag, der mit der Lohnsteuerbescheinigung spätestens am letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres feststeht. Über die Beitragspflicht muss im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden. Die Beitragsfreiheit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung darf nicht von in der Zukunft liegenden möglichen Ereignissen abhängig gemacht werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Pauschalversteuerung

Der Arbeitgeber veranstaltet im September eine Betriebsfeier. Die Zuwendungen an die Arbeitnehmer stehen aufgrund ausstehender Rechnungen zunächst nicht fest. Der Arbeitgeber führt keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Im März des Folgejahres kann der konkrete Zuwendungsbetrag festgestellt werden. Es handelt sich um 200 EUR je Arbeitnehmer. Für die den Steuerfreibetrag von 110 EUR übersteigenden Zuwendungen von 90 EUR nimmt er dann die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.

Diese 90 EUR pro Arbeitnehmer sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, da die Pauschalversteuerung erst nach dem letzten Tag ...

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