5.1 Besteuerung steuerpflichtiger Zuwendungen

Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften.[1]

Überschreitet der Gesamtbetrag der Zuwendungen den Freibetrag pro Arbeitnehmer, ist der übersteigende Betrag der Zuwendungen lohnsteuerpflichtig. Steuerpflichtige Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung können individuell nach den ELStAM-Datensätzen der Arbeitnehmer oder pauschal mit 25 % besteuert werden.[2] Dies gilt auch für nicht übliche Betriebsveranstaltungen, z. B. die dritte Veranstaltung eines Jahres. Hier unterliegen die gesamten Zuwendungen des Arbeitgebers der Besteuerung. Für steuerpflichtige Betriebsveranstaltungen, die nur einem bestimmten (bevorzugten) Personenkreis offenstehen, ist die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 25 % nach bisheriger Verwaltungsauffassung ausgeschlossen.[3] Es bleibt die Möglichkeit des individuellen Lohnsteuerabzugs nach den ELStAM-Daten oder die Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b EStG.

In der Praxis ist es üblich, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer bei steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen übernimmt. Ein Antrag beim Finanzamt ist hierfür nicht erforderlich.

5.2 Pauschalierung begünstigter Zuwendungen

Durch die geänderte Begriffsbestimmung umfasst die Pauschalierungsvorschrift seit 2015 auch betriebliche Veranstaltungen mit geselligem Charakter, die nicht allen Arbeitnehmern offenstehen.[1] Der Begriff "Betriebsveranstaltung" ist bereits dann erfüllt, wenn arbeitgeberseitig eine Veranstaltung durchgeführt wird, die

  • geselligen Charakter hat und
  • an der überwiegend die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen.

Es wird nicht verlangt, dass der Teilnehmerkreis offen sein muss (dies ist nach den seit 2015 geltenden Bestimmungen ausschließlich für die Anwendbarkeit des Freibetrags erforderlich). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann für Betriebsveranstaltungen, die bestimmte Personenkreise bevorzugen, kein 110-EUR-Freibetrag gewährt werden, aber dennoch die Pauschalbesteuerung mit 25 % gewählt werden. Die Lohnsteuerpauschalierung ist danach ausschließlich an das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung geknüpft. Diese Rechtsauslegung wird von den Finanzämtern nicht geteilt.[2] Entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wird die Zulässigkeit der Pauschalbesteuerung ebenso wie die Anwendung des Freibetrags davon abhängig gemacht, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmern der Firma bzw. der Organisationseinheit offensteht. Dies ergibt sich aus dem BMF-Anwendungsschreiben, das eine Pauschalbesteuerung nur für steuerpflichtige Zuwendungen aus Betriebsveranstaltungen vorsieht, die allen Arbeitnehmern offenstehen. Lohnsteuerpflichtige Zuwendungen bei einer Jahresabschlussfeier, die ausschließlich für Führungskräfte abgehalten wird, können nach bisheriger Besteuerungspraxis der Finanzämter nicht mit 25 % pauschal versteuert werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung für Führungskräftefeier

Im Januar findet für die Leitungsebene der Firma eine Jahresabschlussfeier mit Partnern in einem Sternelokal statt. Insgesamt haben 12 Führungskräfte und 8 Begleitpersonen teilgenommen. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für diese Veranstaltung belaufen sich auf 4.000 EUR.

Ergebnis: Das Jahresessen ist eine Betriebsveranstaltung, da es sich um eine betriebliche Feier mit gesellschaftlichem Charakter handelt, zu der nur Arbeitnehmer des Unternehmens sowie deren Partner eingeladen sind. Der Freibetrag findet keine Anwendung, da die Feier nur den abgegrenzten Teilnehmerkreis "Führungskräfte" betrifft, also nicht sämtlichen Arbeitnehmern offensteht. Nach Verwaltungsauffassung kann der Arbeitgeber auch nicht die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 25 % übernehmen. Allerdings besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b Abs. 2 EStG.

Die Rechtsauslegung durch die Finanzämter steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der die Pauschalbesteuerung anders als der Steuerfreibetrag nur davon abhängig macht, dass begrifflich eine Betriebsveranstaltung vorliegt. Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Begriffsbestimmung der Betriebsveranstaltung im Gesetz einheitlich auszulegen ist, und für den vorigen Beispielsfall abweichend von der bisherigen Besteuerungspraxis die Pauschalbesteuerung mit 25 % bejaht.[4] Nach den Entscheidungsgründen ist die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 25 % nach der Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 EStG aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes auch dann zulässig, wenn zu der Betriebsveranstaltung nicht alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder eines Betriebsteils eingeladen sind. Bleibt die Teilnahme einem bevorzugtem Kreis der Belegschaft vorbehalten, ist zwar der an diese zusätzliche Anforderung geknüpfte Freibetrag von 110 EUR ausgeschlossen, gleichwohl kann der Arbeitgeber aber die Lohnsteuer für die begrifflich vorliegende "steuerpflichtige Betriebsveranstaltung" mit der Pauschsteuer von 25 % übernehmen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanz...

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