Kurzbeschreibung
Dieser Schnelleinstieg gibt einen Überblick über die auf dem Produkt vorhandenen Muster-Betriebsvereinbarungen und zeigt auf, welche Mitbestimmungsrechte durch diese ausgeübt werden.
Vorbemerkung
Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zur Regelung betrieblicher Angelegenheiten. Dabei kann Gegenstand einer solchen Betriebsvereinbarung eine oder mehrere mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten sein (z.B. § 87 Abs. 1 BetrVG). In diesen Angelegenheiten wird durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gewahrt.
Alle sozialen Fragen, die nicht mitbestimmungspflichtig sind, können Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) regeln, sofern sie nicht bereits durch einen Tarifvertrag geregelt sind. Kommt eine Einigung über einen mitbestimmungsfreien Regelungsgegenstand nicht zustande, kann die Betriebsvereinbarung nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden. Um einzelne Bereiche abschließend zu regeln, umfassen viele Betriebsvereinbarungen sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Gegenstände.
Dieser Schnelleinstieg gibt einen Überblick über die verschiedenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und verweist auf entsprechende Musterbetriebsvereinbarungen.
Schnelleinstieg zu den Betriebsvereinbarungen
Neben den unten aufgeführten Mustertexten zu einzelnen Regelungsgegenständen, unterstützt bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung die Arbeitshilfe Aufbau und Inhalt einer Betriebsvereinbarung. Sie erläutert die typischen Bestandteile einer Betriebsvereinbarung, gibt generelle Hinweise sowie Formulierungsvorschläge und hilft so, alle wichtigen Aspekte zu beleuchten.
Betroffenes Mitbestimmungsrecht |
Gegenstand und Umfang des Mitbestimmungsrechts |
Musterbetriebsvereinbarung |
Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) |
Mitbestimmungspflichtig ist nur das sog. Ordnungsverhalten. Damit gemeint sind für die Beschäftigten verbindliche Verhaltensregeln zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens im Betrieb. Darunter fallen bspw. Regelungen zur Arbeitskleidung, einem Alkohol- und Rauchverbot, Nutzung der geschäftlichen Geräte (z.B. Handy oder PC) zur privaten Nutzung sowie das Tragen von Namensschildern. Davon abzugrenzen ist das mitbestimmungsfreie sog. Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers, also das Verhalten, das zur Ausführung der Arbeitsleistung erforderlich ist. Mitbestimmungsfrei ist auch das Erteilen von Anweisungen durch den Arbeitgeber im Einzelfall. |
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Beginn und Ende der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) |
Mitbestimmungspflichtig sind Regelungen zur Lage der Arbeitszeit. Darunter fallen unter anderem
- die Einführung von Gleit- und Vertrauensarbeitszeit,
- die Aufstellung von Dienst- und Schichtplänen und
- die Einführung von Arbeitszeitkonten.
Mitbestimmungsfrei ist hingegen grds. die Dauer, also der Umfang der Arbeitszeit. Dieser ist üblicherweise Gegenstand des Arbeits- oder Tarifvertrags. |
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Überstunden und Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) |
Nur ausnahmsweise hat der Betriebsrat auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Arbeitsleistung mitzubestimmen. Dies betrifft Sachverhalte, bei denen eine vorübergehende Verlängerung (Anordnung von Überstunden) oder Verkürzung (Einführung von Kurzarbeit) der Arbeitszeit vorgenommen werden soll. Nicht mitbestimmungspflichtig nach Nr. 3 sind hingegen Vereinbarungen, die der Arbeitgeber mit einem einzelnen Arbeitnehmer trifft. |
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Auszahlung des Arbeitsentgelts (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG) |
Dieser Mitbestimmungstatbestand hat seit Einführung der bargeldlosen Überweisung an Bedeutung verloren, denn er umfasst die Umstände der Auszahlung der Arbeitsentgelte (z.B. Turnus, Ort, Art und Zeitpunkt der Auszahlung). Nicht umfasst sind hingegen Fragen der innerbetrieblichen Lohngestaltung sowie der Höhe des Entgelts. |
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Urlaub (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) |
Urlaub i.S.d § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG wird weit verstanden und umfasst daher neben gesetzlichem Urlaub auch vertraglichen Urlaub, Bildungsurlaub, Sonderurlaub etc. Mitbestimmungspflichtig sind dabei neben den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und dem jährlichen Urlaubsplan, ausnahmsweise auch die Festsetzung des Urlaubs im Einzelfall, wenn es einen Konflikt zwischen Arbeitgebern und beteiligten Arbeitnehmern gibt. Nicht vom Mitbestimmungsrecht umfasst ist hingegen die Dauer des Urlaubs, die Höh... |