Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einberufen; dieser hat die rechtzeitige Bekanntgabe des Termins und Orts der Betriebsversammlung betriebsüblich sicher zu stellen ("Schwarzes Brett"); der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Ist kein geeigneter Raum im Betrieb vorhanden oder stellt der Arbeitgeber einen solchen nicht zur Verfügung, kann der Betriebsrat Räumlichkeiten auf Kosten des Arbeitgebers anmieten. Die Betriebsversammlung besteht gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus allen Arbeitnehmern des Betriebs, also nicht nur aus den wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Wer zu diesen Arbeitnehmern gehört, beantwortet sich nach der allgemeinen Regelung des § 5 BetrVG: Neben der allgemeinen Arbeitnehmereigenschaft bedarf es der "betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung" des Beschäftigten – dies kann problematisch sein, wenn Beschäftigte betriebsübergreifend eingesetzt werden oder im Fall von Umwandlungen i. S. d. § 323 UmwG. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt. Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitnehmer im Betrieb, im Außendienst oder mit einem Home-Office-Arbeitsplatz beschäftigt werden. Auch eine vorübergehende Abwesenheit bei vorgesehener Rückkehr des Arbeitnehmers lässt die Zuordnung nicht entfallen. Bei Einsatz von Arbeitnehmern in Drittbetrieben (Arbeitnehmerüberlassung) mit aufgespaltener Arbeitgeberstellung ist der Arbeitnehmer im Betrieb des "Betriebsarbeitgebers" (Entleiher) eingegliedert und damit auch dort teilnahmeberechtigt. Bei der Überlassung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Beamte) an privatrechtliche Unternehmen kommt es auf den Einzelfall an. Auszubildende eines organisatorisch eigenständigen, reinen Ausbildungsbetriebs können an der Betriebsversammlung im Einsatzbetrieb teilnehmen.
Eine Freistellung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich, allerdings besteht keine Teilnahmeverpflichtung. Der Arbeitgeber darf die Veranstaltung nicht behindern. Er ist nach § 43 BetrVG selbst teilnahmeberechtigt, im Fall des § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG teilnahmeverpflichtet. Gleiches gilt für leitende Angestellte, jedoch nur als Gäste bzw. als Vertreter, Sachverständige oder Auskunftspersonen des Arbeitgebers. Die Betriebsversammlung wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet, der auch das Hausrecht ausübt, und ist nicht öffentlich. Insbesondere sind ohne Zustimmung keine Medienvertreter zugelassen. Der Arbeitgeber darf keine Protokollaufzeichnungen der Wortbeiträge vornehmen. Der Leiter der Betriebsversammlung sorgt für den reibungslosen Ablauf, führt die Rednerliste und achtet auf die Einhaltung der Zulässigkeit der behandelten Themen.