1Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

 

1.

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,

 

2.

Bürgerliches Gesetzbuch,

 

3.

Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,

 

4.

Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,

 

5.

Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen,[1] [Bis 02.12.2016: und] Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt [2]und

 

6.

Grundzüge der Sicherheitstechnik.

2Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen.[3] [Bis 02.12.2016: Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei denjenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen.]

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[2] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.

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