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Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) wird nachstehend der Wortlaut der Bewachungsverordnung in der seit dem 1. Mai 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

 

1.

die nach ihrem § 18 teils am 1. April 1996, teils am 1. Juni 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602),

 

2.

den am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291),

 

3.

den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),

 

4.

den am 15. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724),

 

5.

den am 1. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1. des § 34 a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425),
zu 5. des § 34 a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202).

§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Unterrichtungsverfahren

§ 1 Zweck

Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen, die nach § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen zu unterrichten sind, so zu befähigen, dass sie mit den entsprechenden Rechten, Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut sind, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.

[1] § 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.

§ 2 Zuständige Stelle

1Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. 2Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet. [1]3Sie können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.

§ 3 Verfahren

 

(1) 1Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens [1]verfügen. 2Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern.[2] [Bis 02.12.2016: Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern.] 3Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. 4Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. 5Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.

 

(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet[3], davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[3] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.

§ 4 Anforderungen

1Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

 

1.

Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,

 

2.

Bürgerliches Gesetzbuch,

 

3.

Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,

 

4.

Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,

 

5.

Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen,[1] [Bis 02.12.2016: und] Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt [2]und

 

6.

Grundzüge der Sicherheitstechnik.

2Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen.[3] [Bis 02.12.2016: Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei denjenigen der Numme...

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