(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung[1] [Vom 13.03.2013 bis 02.12.2016: § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung] ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in Absatz 2 genannten Personen[2] [Bis 02.12.2016: die in diesen Bereichen tätigen Personen] Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.

 

(2)[3] Folgende Personen haben die Sachkundeprüfung abzulegen:

 

1.

Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,

 

2.

bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,

 

3.

die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen und

 

4.

sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäftigt werden.

 

(3[4] [Bis 02.12.2016: 2] ) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Satz 1 Nummer 1 und 5[5] [Bis 02.12.2016: § 4 Nr. 1 und 5] genannten Gebiete zu legen ist.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[3] Abs. 2 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Geänderte Zählung anzuwenden ab 03.12.2016.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.

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