Das Recht zur freien Religionsausübung ist grundgesetzlich gewährleistet.[1] Nach der Konfessionszugehörigkeit darf daher im Einstellungsgespräch nicht gefragt werden. Solchen Fragen steht heute auch das AGG entgegen.

Eine Ausnahme gilt für sog. Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften gemäß § 118 BetrVG bzw. nach Maßgabe von § 9 AGG.

Denkbar ist auch eine Auskunftspflicht gegenüber einem weltlichen Arbeitgeber, wenn Gebetspausen dazu führen, dass der Bewerber die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann, z. B. bei der Überwachung eines Hochofens, und der Arbeitsablauf nicht umorganisiert werden kann. Nähere Angaben dazu, zu welcher Religion er gehört, muss der Bewerber aber nicht machen.[2]

[2] Löser, Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, S. 202 f.

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