Auf Arbeitgeberseite besteht wegen des erfahrungsgemäß hohen Bearbeitungsaufwands und der damit verbundenen Kosten regelmäßig ein Interesse, bei der Einstellung den Bewerber nach Entgeltpfändungen oder -abtretungen zu fragen.
Fragen nach Entgeltpfändungen und -abtretungen sind jedoch grundsätzlich unzulässig. Die Frage kann ggf. gegenüber Personen in Vertrauenspositionen zulässig sein.[1]
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