Ebenso wie die Frage im Einstellungsgespräch nach nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, die die Arbeit für einen neuen Arbeitgeber einschränken würden, zulässig ist, ist der Bewerber verpflichtet, auch ungefragt von sich aus auf solche Wettbewerbsbeschränkungen hinzuweisen.

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