Der Inhalt der Stellenanzeige und -ausschreibung hat auch nach Abschluss des Arbeitsvertrags häufig erhebliche Bedeutung. In den Arbeitsverträgen wurde jedenfalls bis zur Reform des Nachweisgesetzes im Jahr 2022 oftmals nur die Funktionsbezeichnung für den Arbeitsplatz aufgenommen. Selten enthielten sie eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung. Aus der Stellenausschreibung kann der Arbeitnehmer jedoch im Streitfall ableiten, welche Funktionen er im Einzelnen wahrzunehmen hat. Durch eine solche konkrete Ausschreibung wird die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers umrissen. Die Definition der zu besetzenden Stelle in einer Anzeige oder einer innerbetrieblichen Ausschreibung konkretisiert somit in Zweifelsfällen die Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag. Aus beiden zusammen und der tatsächlichen Handhabung ergibt sich erst, ob eine bestimmte Anordnung arbeitsrechtlich durch das Direktionsrecht gedeckt ist oder ob es einer Änderungskündigung bedarf, weil vereinbarte Arbeitsbedingungen geändert werden müssen.

 
Achtung

Flexibilität bei Direktionsrecht vs. NachwG

Eine weite Formulierung wie "Verkäufer (m/w/d)" bietet Flexibilität bei der Ausübung des Direktionsrechts, könnte in seiner Pauschalität jedoch den Anforderungen der Tätigkeitsbeschreibung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG nicht gerecht werden. Bei der insofern erforderlichen detaillierteren Tätigkeitsbeschreibung werden zwar die Pflichten genauer bestimmt, andererseits macht dann aber eine gewünschte Änderung der Aufgaben eher eine Änderungskündigung erforderlich. Umfang und Genauigkeit der Stellenausschreibung sollten sich an der Qualifikation der Stelle orientieren. Letztlich hängt es von den Vorstellungen des Arbeitgebers ab, welche Präferenzen gesetzt werden.

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