Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzusetzen.

[1] § 121a geändert durch Jahressteuergesetz 1997. anzuwenden ab 1.1.1997; für die Erbschaftsteuer erstmal anzuwenden auf Erwerbe nach dem 1. 1. 1996. Anzuwenden von 1996 bis 2024.

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