Benötigt ein Arbeitnehmer Sonderurlaub, ist er verpflichtet, seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich zu informieren. Der Arbeitgeber kann außerdem einen Nachweis über den Grund des Sonderurlaubs verlangen, falls dieser möglich ist. Im Fall einer Hochzeit muss der Mitarbeiter z. B. ein entsprechendes Schreiben des Standesamts vorlegen, aus dem der Termin der Trauung hervorgeht. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt nicht zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung. Sie kann aber Schadensersatzansprüche nach sich ziehen und in schweren Fällen den Arbeitgeber zur Abmahnung oder zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen.

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