(1)

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen eines nachfolgend bestimmten Grundes im nachstehenden Umfang:

1. Bei eigener Eheschließung oder Kinder bzw. Stiefkinder   1 Arbeitstag
2. Bei Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin   1 Arbeitstag
3. Tod des Ehepartners, Lebenspartners, Kindes oder eines Elternteils   2 Arbeitstage
4. Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen   1 Arbeitstag
5. 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum   1 Arbeitstag
6. Silberne oder goldene Hochzeit   1 Arbeitstag
7. Schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit dieser im selben Haushalt lebt   1 Arbeitstag im Kalenderjahr
8. Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat   bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
9. Ausfall einer Betreuungsperson, wenn der Arbeitnehmer deshalb die Betreuung des Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, übernehmen muss   bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
10. Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn diese nur während der Arbeitszeit erfolgen muss   erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit
(2) Fällt ein Sonderurlaubstag auf einen arbeitsfreien Tag oder in einen bereits genehmigten Urlaub besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag.

Optional:

(3) Der Arbeitnehmer erhält die vertraglich geschuldete Vergütung, mit Ausnahme des Anspruchs auf ............................... (z.B. Gratifikationen, Beiträge zu betrieblichen Altersversorgung, Prämien-/Tantiemenzahlung pp.).[1]
[1] Falls bei der Zahlung der Vergütung Sonderleistungen nicht berücksichtigt werden sollen, muss dies mit in die Klausel aufgenommen werden.

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