Kurzbeschreibung
Die Vertragsklausel dient der Regelung, in welchen Fällen und in welcher Anzahl bezahlter Sonderurlaub gewährt wird.
Das regelt der Vertrag
Die gesetzliche Regelung des § 616 BGB umfasst alle Fälle der vorübergehenden Verhinderung, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." Diese gesetzliche Regelung ist sehr ungenau und die Anwendung kann durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen bzw. modifiziert werden. Daher empfiehlt sich, eine Klausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, die genau festlegt, für welche Fälle und wie viele Tage bezahlter Sonderurlaub dem Arbeitnehmer zusteht.
Bei der Klausel handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, sondern um Beispiele – es kann frei gewählt werden, für welche Fälle der Arbeitnehmer den Sonderurlaub erhält.
Zudem kann frei bestimmt werden, wie viele Arbeitstage gewährt werden soll.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Wenn beabsichtigt wird, eine Klausel aufzunehmen, die Sonderurlaub gewährt, sollte ebenfalls eine Klausel aufgenommen werden, dass grundsätzlich § 616 BGB ausgeschlossen wird. Die arbeitsvertragliche Regelung stellt eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelung dar und stellt klar, dass darüber hinaus keine weiteren Fälle von bezahltem Sonderurlaub gewährt werden sollen.
Der Sonderurlaub ist nicht auf den normalen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz anrechenbar, sondern wird zusätzlich gewährt.
Vor Verwendung der Klausel ist zu prüfen, ob nicht bereits ein tarifvertraglicher Anspruch besteht.
Vertragsklausel zur Regelung von bezahltem Sonderurlaub
(1) |
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen eines nachfolgend bestimmten Grundes im nachstehenden Umfang:
1. |
Bei eigener Eheschließung oder Kinder bzw. Stiefkinder |
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1 Arbeitstag |
2. |
Bei Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin |
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1 Arbeitstag |
3. |
Tod des Ehepartners, Lebenspartners, Kindes oder eines Elternteils |
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2 Arbeitstage |
4. |
Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen |
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1 Arbeitstag |
5. |
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum |
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1 Arbeitstag |
6. |
Silberne oder goldene Hochzeit |
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1 Arbeitstag |
7. |
Schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit dieser im selben Haushalt lebt |
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1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
8. |
Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat |
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bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
9. |
Ausfall einer Betreuungsperson, wenn der Arbeitnehmer deshalb die Betreuung des Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, übernehmen muss |
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bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
10. |
Ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers, wenn diese nur während der Arbeitszeit erfolgen muss |
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erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit |
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(2) |
Fällt ein Sonderurlaubstag auf einen arbeitsfreien Tag oder in einen bereits genehmigten Urlaub besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. |
Alternativ
Optional: Ausschluss von besonderen Vergütungsbestandteilen
Der Arbeitnehmer erhält die vertraglich geschuldete Vergütung, mit Ausnahme des Anspruchs auf ............................... (z.B. Gratifikationen, Beiträge zu betrieblichen Altersversorgung, Prämien-/Tantiemenzahlung pp.).