Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungsvergütungen, Friseurhandwerk, Bremen, 30.11.1992 (AVE-Anfang: 01.08.1993; AVE-Ende: 31.01.1994)
Nummer: 21401.120
Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Bremen
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 30. November 1992
Nachfolger: 21401.139
AVE
AVE Anfang 01. August 1993
AVE Ende 31. Januar 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 87 vom 11. Mai 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 2. April 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bremen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
der bezirkliche Tarifvertrag über Vergütungen für Auszubildende |
für das Friseurhandwerk in Bremen vom 30. November 1992,
mit Wirkung vom
zu Buchstabe b: 1. August 1993,
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Arbeit und Frauen
Bezirklicher Tarifvertrag über Vergütungen für Auszubildende im Friseurhandwerk im Lande Bremen
vom 30. November 1992
Zwischen dem
Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Bremen,
- einerseits -
und der
Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Weser-Ems,
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich für das Land Bremen |
b) |
fachlich: für Betriebe des Friseurhandwerks |
c) |
persönlich: für Auszubildende, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden. |
§ 2 Ausbildungsvergütungen
|
1.8.1993 bis 31.7.1994 |
|
|
1. Ausbildungsjahr |
DM 410,– |
2. Ausbildungsjahr |
DM 520,– |
3. Ausbildungsjahr |
DM 750,– |
§ 3 Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum 31. Juli 1994, gekündigt werden.
Der Tarifvertrag vom 25. November 1991 tritt außer Kraft.