Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungsvergütungen, Friseurhandwerk, Teile von Niedersachsen, 14.01.1994 (AVE-Anfang: 01.02.1994; AVE-Ende: 31.07.1994)
Nummer: 21401.140
Klassifizierung: Ausbildungsvergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: von Niedersachsen die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten
Geltungsbereich: Auszubildende, die friseurhandw. beschäftigt werden
Datum: 14. Januar 1994
Vorgänger: 21401.124
AVE
AVE Anfang 01. Februar 1994
AVE Ende 31. Juli 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 116 vom 24. Juni 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 11. Mai 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge
zu II. mit Wirkung vom 1. April 1994
für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt.
II.
Bezirklicher Tarifvertrag über Vergütungen für Auszubildende für das Friseurhandwerk in Teilen von Niedersachsen vom 14. Januar 1994.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Sozialministerium
Bezirklicher Tarifvertrag über Vergütungen für Auszubildende im Friseurhandwerk im Lande Bremen
vom 14. Januar 1994
Zwischen dem
Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Bremen,
Rembertistraße 29, 28203 Bremen
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Weser-Ems,
Bahnhofsplatz 22 - 28, 28195 Bremen
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich: im Land Niedersachsen für die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten |
b) |
fachlich: für Betriebe des Friseurhandwerks |
c) |
persönlich: für Auszubildende, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt werden. |
§ 2 Ausbildungsvergütungen
|
1.2.1994 bis 31.7.1994 |
1. Ausbildungsjahr |
DM 410,– |
2. Ausbildungsjahr |
DM 520,– |
3. Ausbildungsjahr |
DM 749,– |
§ 3 Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1994 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum 31. Juli 1994, gekündigt werden.
Der Tarifvertrag vom 30. November 1992 tritt außer Kraft.