Mindest-/Höchstjahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung | Der Mindestjahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 % der Bezugsgröße (2024: 16.968 EUR/West, 16.632 EUR/Ost) und für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 % der Bezugsgröße (2024: 25.452 EUR/West, 24.948 EUR/Ost). Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt das 2-fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2024: 84.840 EUR/West, 83.160 EUR/Ost). |
Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung[1] | Sie beträgt für den Kalendertag den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Daraus ergibt sich für das Kalenderjahr 2024 eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.178,33 EUR. |
Beurteilung der Beitragspflicht zur Kranken-/Pflegeversicherung von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen[2] | Eine Beitragspflicht besteht nur dann, wenn der monatliche Zahlbetrag (insgesamt) 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2024: 176,75 EUR). |
Freibetrag für Renten der betrieblichen Altersversorgung zur Krankenversicherung[3] | Renten der betrieblichen Altersversorgung werden nur beitragspflichtig, soweit sie 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (2024: 176,75 EUR). |
Mindestarbeitsentgelt der nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Menschen mit Behinderungen[4] | Das Mindestarbeitsentgelt beträgt 20 % der monatlichen Bezugsgröße. Das sind im Jahr 2024 monatlich 707 EUR (West/Ost). In der Rentenversicherung beträgt das Mindestbemessungsentgelt für Menschen mit Behinderungen, nach Rechtskreisen getrennt, 80 % der monatlichen Bezugsgröße, somit 2024 2.828 EUR/West bzw. 2.772 EUR/Ost. |
Anspruch auf Familienversicherung in der Kranken-/Pflegeversicherung | Dieser ist ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Angehörigen in Ost und West 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Einkommensgrenze beträgt im Kalenderjahr 2024 monatlich 505 EUR. Für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben, gilt eine Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2024: 538 EUR). |
Darüber hinaus gilt die Bezugsgröße für
- die Entschädigung der bei den Versicherungsträgern ehrenamtlich Tätigen;
- die Ermittlung der Freibeträge für Familienangehörige bei der Belastungsgrenze für die Zuzahlungen der Versicherten[5];
- die Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer aus außerlandwirtschaftlichen Einkünften[6];
- die Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn das außerlandwirtschaftliche Einkommen mehr als 1/7 der Bezugsgröße beträgt;
- die Berechnung der Beiträge für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen[7];
- die Beitragsberechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Selbstständigen[8].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen