Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Korrespondenzprinzip zwischen Sozialrecht und Steuerrecht bei Fortbildungsaufwendungen
Leitsatz (NV)
1. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung und Mehraufwendungen für Verpflegung in Anlehnung an die dafür in §§ 81 ff. SGB III geregelten Sozialleistungen zum Abzug zuzulassen.
2. Die Rechtsordnung kennt kein allgemeines Korrespondenzprinzip, wonach staatliche Sozialleistungen für Aufwendungen, die nicht zur Befriedigung des existenznotwendigen Bedarfs dienen, bei Steuerpflichtigen, die vergleichbare Aufwendungen tragen, aber keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben, den Maßstab für die Höhe der steuermindernd zu berücksichtigenden Werbungskosten bzw. Sonderausgaben bilden.
Normenkette
EStG § 9; SGB III § 81
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. Dezember 2017 - 5 K 133/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 3
Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 VI B 120/17, Rz 2, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn --wie im Streitfall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2017 V B 147/16, Rz 4, und vom 31. Januar 2017 III B 55/16, Rz 6).
Rz. 4
2. Im Streitfall bestehen im Hinblick auf die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam angesehenen verfassungsrechtlichen Fragen keine Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung.
Rz. 5
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164).
Rz. 6
Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung angesprochenen Regelungen in § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) können im Streitfall schon deshalb keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung begründen, weil die in der Vorschrift behandelten Weiterbildungskosten hinsichtlich Umfang und Voraussetzungen nicht annähernd deckungsgleich mit den vorliegend in Streit stehenden Aufwendungen sind. Dasselbe gilt für die in § 3 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Leistungen bzw. Vergütungen. Im Übrigen hat das FG zu Recht ausgeführt, dass die Rechtsordnung kein allgemeines Korrespondenzprinzip kennt, wonach staatliche Sozialleistungen für Aufwendungen, die nicht zur Befriedigung des existenznotwendigen Bedarfs dienen, bei Steuerpflichtigen, die vergleichbare Aufwendungen tragen, aber keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben, den Maßstab für die Höhe der steuermindernd zu berücksichtigenden Werbungskosten bzw. Sonderausgaben bilden. Der Gesetzgeber war daher von Verfassungs wegen nicht gehalten, die hier in Streit stehenden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung und Mehraufwendungen für Verpflegung in Anlehnung an die dafür in §§ 81 ff. SGB III geregelten Sozialleistungen zum Abzug zuzulassen.
Rz. 7
3. Ein höherer Ansatz von Werbungskosten als die Pauschale in Höhe von 0,30 € kommt im Streitfall zudem bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Klägerin höhere Aufwendungen getragen hat.
Rz. 8
a) Sowohl der Aufwendungsbegriff i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als auch das Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG verlangen grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige, der den Werbungskostenabzug begehrt, eine entsprechende Vermögensminderung erleidet (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 25/10, BFHE 237, 444, BStBl II 2013, 699; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 40).
Rz. 9
Dieses sog. Kostentragungsprinzip stützt sich auf das Leistungsfähigkeitsprinzip, konkretisiert durch das Nettoprinzip. Einkünfte können nur dann Ausdruck der persönlichen Leistungsfähigkeit sein, wenn sich auch ihre Komponenten, d.h. Einnahmen und Erwerbsaufwendungen, daran orientieren. Wie dem Steuerpflichtigen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 8 EStG nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, so sind entsprechend nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die die persönliche (wirtschaftliche) Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, Rz 51). Diese Grundsätze gelten auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 2008 X R 36/05, BFHE 222, 373). Die Subjektbezogenheit der Einkünfteermittlung wird durch die verfahrenstechnische Zusammenrechnung der Einkünfte nicht aufgehoben (BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
Rz. 10
b) Im Streitfall können daher --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- die geltend gemachten Fahrtkosten allenfalls in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten abgezogen werden. Dass die Klägerin tatsächlich höhere Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung getragen hat, hat das FG nicht festgestellt. Vielmehr hat es festgestellt, dass die Klägerin für die Fahrten zur Fachschule und zu den Praktikumsorten einen auf den Kläger zugelassenen PKW genutzt hat. Demgegenüber fehlt es an Feststellungen, dass die Klägerin die fixen und/oder variablen Aufwendungen für das Fahrzeug ihres Ehemannes getragen hat. Auch in der Beschwerdebegründung finden sich insoweit keinerlei Ausführungen.
Rz. 11
4. Die Revision war auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
Rz. 12
Wird die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BFH abgewichen sein soll, so muss die behauptete Divergenz in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Art und Weise dargelegt werden. Zur Darlegung einer Divergenz sind aus der Vorentscheidung einerseits und dem Urteil, von dem das FG abgewichen sein soll, andererseits abstrakte Rechtssätze herauszuarbeiten und einander in der Weise gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234). An entsprechenden Darlegungen fehlt es in der Beschwerdebegründung. Die Kläger haben insbesondere keine Divergenzentscheidung benannt.
Rz. 13
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
BFH/NV 2022, 101 |
BB 2021, 2965 |
DStR 2021, 6 |
NWB 2021, 3778 |
DStRK 2022, 17 |