Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Vermögensteuern, die ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Erbe entrichtet, sind als Sonderausgabe abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 6, § 10/1/5
Tatbestand
Am 22. Januar 1953 ist der Beschwerdeführer (Bf.) zu 1/4 Erbe seines Vaters geworden. Die Miterben haben aus dem ungeteilten Nachlaß die von dem Erblasser noch zu entrichtenden Vermögensteuern im Betrage von 1.672 DM bezahlt. Von diesen entfielen 667 DM auf die Vermögensteuer für das laufende Jahr 1953, der Rest auf die Vorjahre, für die nach dem Tode des Erblassers noch Steuerbescheide ergingen. Den davon auf ihn entfallenden Anteil von 418 DM machte der Bf. nach § 10 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgabe geltend. Die Vorinstanzen haben unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 82/52 U vom 10. Juni 1952, Slg. Bd. 56 S. 509, Bundessteuerblatt (BStBl) 1952 III S. 198, die Abzugsfähigkeit verneint, weil nur die Vermögensteuer abzugsfähig sei, die ein Steuerpflichtiger auf Grund der gegen ihn selbst ergangenen Steuerbescheide entrichtet habe, nicht aber die Vermögensteuer eines Erblassers, die der Steuerpflichtige als Erbe (Nachlaßverbindlichkeit) bezahlt habe.
Der Bf. macht geltend, § 10 Abs. 1 Ziff. 6 EStG stelle ausschließlich auf die im Veranlagungszeitraum erfolgte Zahlung von Vermögensteuern ab. Als Miterbe habe er anteilig die auf seinem, wenn auch ererbten Vermögen lastende Steuer getilgt. Er sei durch diese ihm obliegenden Zahlungen in seinem Vermögen und Einkommen belastet. Einen Unterschied zwischen Vermögensteuern zu machen, die auf Grund persönlicher Veranlagung oder als Erbe entrichtet seien, entspreche nicht der gesetzlichen Regelung.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist begründet.
Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 6 EStG sind gezahlte Vermögensteuern als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzugsfähig. Diese Bestimmung stellt ausschließlich auf die Zahlung der Vermögensteuern durch den Steuerpflichtigen ab. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Erbe Vermögensteuern seines Erblassers, deren Entrichtung ihm obliegt, tilgt. Zweck der im Jahre 1949 eingeführten Abzugsfähigkeit der gezahlten Vermögensteuern ist, die Doppelbelastung des gleichen Einkommens durch Einkommen- und Vermögensteuer zu mildern. Den Erben, der die Vermögensteuer des Erblassers entrichtet, trifft diese Belastung in gleicher Weise wie die Zahlung der Vermögensteuer, zu der er selbst veranlagt wird.
Den Erwägungen, aus denen das vom Finanzgericht angezogene Urteil des Bundesfinanzhofs IV 82/52 U die Abzugsfähigkeit der von einem Steuerpflichtigen als Erben gezahlten Vermögensteuer verneint, vermag der Senat nicht zu folgen. Dort ist zunächst ausgeführt, daß der Abzug der Vermögensteuer eingeführt worden sei, um eine über 100 % hinausgehende Belastung des Einkommens durch Einkommen- und Vermögensteuer insgesamt zu verhindern. Dem ist entgegenzuhalten, daß es für diesen Zweck genügt hätte, zu bestimmen, daß Einkommen- und Vermögensteuer zusammen das Einkommen nicht überschreiten dürften. Nicht erforderlich wäre es hierfür gewesen, allen Steuerpflichtigen den Abzug der gezahlten Vermögensteuer als Sonderausgabe zu gestatten und diese Vergünstigung auch weiter aufrechtzuerhalten, nachdem infolge der eingetretenen Tarifsenkung bei der Einkommensteuer diese Fälle kaum mehr eintreten können.
Das Urteil IV 82/52 U führt weiter aus, die Vermögensteuer, zu der er veranlagt sei, sei zwar für den Erblasser eine Sonderausgabe, nicht aber für den Erben. Auf ihn gehe zwar mit dem ererbten Vermögen die Verpflichtung über, die auf diesem Vermögen ruhende Vermögensteuer zu zahlen, nicht aber die an die Person des Erblassers geknüpfte steuerliche Vergünstigung des Abzugs der Vermögensteuer. Dem ist entgegenzuhalten: Bei der verschiedenen Natur der nach § 10 EStG begünstigten Ausgaben ist eine einheitliche Bestimmung des Voraussetzungsanteils des geltenden Sonderausgabenbegriffs nicht möglich (Küchenhoff in Steuer und Wirtschaft 1953 S. 449). Man kann nicht etwa davon sprechen, daß die verschiedenen im § 10 EStG zusammengefaßten Ausgaben ohne weiteres höchstpersönliche Ausgaben seien. Vielmehr müssen die einzelnen Fälle des § 10 EStG für sich betrachtet werden, wobei allerdings für die Ausgaben zur Bezahlung von Vermögensteuer und Kirchensteuer sowie die Lastenausgleichsabgaben (ß 10 Ziff. 5 und 6 EStG, § 211 Abs. 1 Ziff. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) gleiche Grundsätze gelten müssen. Bei diesen Ausgaben besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Gesetzgeber solche Steuern, die ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Erbe zahlen mußte, vom Abzug ausschließen wollte. Im Gegenteil sprechen die folgenden überlegungen für die Abzugsfähigkeit: Da der Erblasser diese Vermögensteuern bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer nicht mehr abziehen konnte, würde der Abzug nach Eintritt des Erbfalles grundsätzlich ausgeschlossen sein. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber besser, die gesetzlich vorgesehene Abzugsmöglichkeit sich auch bei dem Zahlenden Erben auswirken zu lassen. Der Erbe hat ferner Einkünfte des Erblassers, etwa Zinsen für einen vor dem Erbfall liegenden Zeitraum und etwaige nachträglichen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, als sein Einkommen zu versteuern, ohne Rücksicht darauf, daß die ererbten Vermögensbestandteile bereits von der Erbschaftsteuer erfaßt werden. Dieser Behandlung der Einkünfte entspricht die Zulassung des Abzugs der für den Erblasser entrichteten Vermögensteuer.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit für nach § 10 EStG begünstigte Ausgaben anderer Art, insbesondere die der begrenzt abzugsfähigen Ausgaben des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG, bei denen der Familienstand des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist, gleiche Grundsätze gelten.
Die Vorentscheidung, die von anderen Erwägungen ausgeht, war aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 408715 |
BStBl III 1957, 135 |
BFHE 1957, 358 |
BFHE 64, 3 |