Leitsatz (amtlich)
Bei der VOL-Besteuerung sind auch Pachtzinsen, deren Höhe sich nach der Höhe der durch Sonderzuschläge nach § 9 Abs. 2 VOL zu berücksichtigenden Sondereinnahmen richtet, nur im Rahmen des § 5 Abs. 1 VOL abzugsfähig. Eine gesonderte Berücksichtigung solcher Pachtzinsen als Aufwand bei der Ermittlung des Gewinns aus Sondereinnahmen nach § 9 Abs. 2 VOL widerspricht dem Sinn und Zweck der VOL-Besteuerung, der der gepachtete landwirtschaftliche Betrieb als Ganzes unterliegt.
Normenkette
VOL § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2; GDL 8
Tatbestand
Durch Vertrag vom 3. Februar 1954 hat der Bf. den von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb von zirka 35 ha Größe von seinem Vater gepachtet. Als Pachtzins wurde vereinbart
ein fester Betrag von 2.400 DM jährlich,
2/3 des den Betrag von 1.200 DM je Stück übersteigenden Nettoerlöses aus Verkäufen von Zuchtvieh.
Die Besteuerung des Gewinns aus Landwirtschaft erfolgte nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL - (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949 S. 95). Das Finanzamt hat bei der Gewinnermittlung gemäß § 9 Abs. 2 VOL wegen der bei Zuchtviehverkäufen erzielten Einnahmen Sonderzuschläge zu dem nach §§ 1 bis 6 VOL berechneten Gewinn vorgenommen. Streitig ist, ob der Bf. die Pachtzinsen im Sinne von oben 2. in voller Höhe oder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VOL nur in Höhe von 1/12 des Einheitswerts des gepachteten Betriebes (28.400 DM), also in Höhe von 2.368 DM, absetzen kann.
Von den gezahlten Zinsen hat das Finanzamt jährlich nur den Betrag von 2.368 DM zum Abzug zugelassen. Dagegen wendet der Bf. ein, die VOL-Besteuerung sei ein kollektives Schätzungsverfahren, das vom Einheitswert ausgehe und alle normalerweise anfallenden Einnahmen und Ausgaben erfasse. Zuschläge seien geboten, wenn im Einzelfall Sondertatbestände gegeben seien. Die Festsetzung der Sonderzuschläge nach § 9 Abs. 2 VOL gehöre nicht der Durchschnittsbesteuerung im engeren Sinne an; sie stehe außerhalb dieses Verfahrens, so daß die Höhe der Zuschläge nicht nach Durchschnittszahlen, sondern individuell zu ermitteln sei. Es müßten daher die Sondereinnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben ermittelt werden. Um mit den Sondereinnahmen im Zusammenhang stehende Ausgaben handle es sich aber bei den Pachtzinsen, die gemäß § 3 Abs. 1 c des Pachtvertrages von den Erlösen aus den Zuchtviehverkäufen vom Bf. an den Vater abgeführt werden müßten. § 5 Abs. 1 Satz 2 VOL komme daher für diese Pachtzinsen gar nicht zum Zuge.
Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Auch die Rb. des Steuerpflichtigen ist unbegründet.
Bei der Besteuerung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach der VOL sind gemäß § 9 Abs. 2 VOL Betriebseinnahmen, die neben den nachhaltigen Einnahmen nur in einzelnen Jahren erzielt werden, durch Sonderzuschläge zu dem nach der VOL sich sonst ergebenden Gewinn zu berücksichtigen, soweit sie jährlich 300 DM übersteigen. Als solche Betriebseinnahmen haben die Vorinstanzen zutreffend die Einnahmen aus Zuchtviehverkäufen des Bf. angesehen, soweit sie die Einnahmen aus den üblichen Viehverkäufen, die in jedem Betrieb gleicher Art und Größe vorkommen und in der Gewinnberechnung nach §§ 1 bis 6 VOL bereits berücksichtigt sind, übersteigen.
Für die Berechnung der Höhe der Sonderzuschläge im einzelnen fordert der Bf. mit Recht eine Art - außerhalb der normalen Gewinnberechnung nach der VOL - gesondert vorzunehmender Einnahmeüberschußrechnung. Nach ihr sind von den Betriebseinnahmen aus den Zuchtviehverkäufen alle Ausgaben abzuziehen, die bei der Aufzucht und anläßlich der Versteigerung des Zuchtviehs als besondere Aufwendungen angefallen sind. Das Finanzamt hat alle derartigen, nur durch eine Schätzung zu ermittelnden Aufwendungen bei der Berechnung der Sonderzuschläge auch berücksichtigt.
Wenn der Bf. - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - meint, zu diesen Aufwendungen gehörten auch die neben dem festen jährlichen Pachtzins von 2.400 DM als Anteil an den Einnahmen aus jedem einzelnen Zuchtviehverkauf zusätzlich zu zahlenden Pachtzinsen, so unterliegt er einem Rechtsirrtum. Auch diese Pachtzinsen sind - wie die übrigen - Entgelt für die pachtweise überlassung des landwirtschaftlichen Gesamtbetriebes. Sie stehen mit den Sondereinnahmen aus den Zuchtviehverkäufen nur insofern in einem Zusammenhang, als für sie die Höhe dieser Einnahmen als Berechnungsgrundlage dient. Es ist zwar zuzugeben, daß sie einen Sonderaufwand darstellen, der nicht angefallen wäre, wenn nicht entsprechende Sondereinnahmen aus den Viehverkäufen erzielt worden wäre. Das berechtigt aber noch nicht dazu, sie bei der Ermittlung der nach § 9 Abs. 2 VOL zu berücksichtigenden Sonderzuschläge abzuziehen. Wenn auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 552-556/54 S vom 20. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 131, Slg. Bd. 66 S. 341, für die Berechnung der Sonderzuschläge grundsätzlich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsregeln zu verfahren ist, so können hierbei jedoch Aufwendungen nicht abgezogen werden, die bereits bei der Ermittlung des Grundgewinns nach der VOL ganz oder bestimmungsgemäß nur teilweise berücksichtigt worden sind.
Im Rahmen der VOL-Besteuerung können Pachtzinsen für die überlassung des landwirtschaftlichen Betriebs als solchen nur nach § 5 Abs. 1 VOL berücksichtigt werden, gleichgültig welcher Berechnungsgrundlage man sich bei ihrer Bemessung bedient; denn solche Pachtzinsen werden nicht für die Erzielung bestimmter Einnahmen entrichtet, sondern für die überlassung eines Gesamtbetriebs. Eine Aufteilung in feste Pachtzinsen, die nach § 5 Abs. 1 VOL zu behandeln wären, und in solche, deren Höhe sich nach der Höhe der erzielten Sondereinnahmen richtet und bei diesen abziehbar wären, widerspräche sowohl dem Wesen der Pachtzahlung für die pachtweise überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs überhaupt als auch insbesondere dem Sinn des § 5 Abs. 1 VOL hinsichtlich der Erfassung des für die Pachtung eines VOL-Betriebs zu entrichtenden Gesamtpachtzinses im Rahmen der VOL-Besteuerung.
Demnach ist es im Rahmen der VOL-Besteuerung für die Behandlung von Pachtzinsen ohne Bedeutung, ob es sich im Einzelfall um einen festen Pachtzins oder ganz oder teilweise um Pachtzinsen handelt, deren Höhe von bestimmten Umsätzen abhängig ist. In jedem Falle gilt die Regelung des § 5 Abs. 1 VOL, wonach die reinen Pachtzinsen nur bis zum Höchstbetrag von 1/12 des Einheitswerts des gepachteten Betriebs abzugsfähig sind.
Fundstellen
Haufe-Index 410249 |
BStBl III 1962, 37 |
BFHE 1962, 94 |
BFHE 74, 94 |