Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderbeiträge von Parteimitgliedern im Hinblick auf ein künftiges Mandat sowie Bewirtungskosten von Mandatsträgern keine Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Sonderbeiträge, die Parteimitglieder auf Grund allgemeiner Beschlüsse ihrer Partei im Hinblick auf ihre (künftigen) Mandate an die Partei zu leisten haben, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus der Mandatstätigkeit, sondern erhöhte Mitgliedsbeiträge, die im Veranlagungszeitraum 1981 nur im Rahmen des § 10b EStG absetzbar waren.
Aufwendungen von Mandatsträgern für die Bewirtung von Kollegen und anderen Kommunalpolitikern sowie für Geschenke an solche Personen, dürfen ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Normenkette
EStG 1981 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10b Abs. 2; EStG § 12 Nr. 1
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Bezirksstadtrat und Mitglied der A-Partei. Die Klägerin war Mitglied der B-Partei.
In der Einkommensteuererklärung 1981 begehrten die Kläger, "Aufwand für Repräsentation usw." in Höhe von 2 725,79 DM abzüglich der Aufwandsentschädigung für Bezirksstadträte in Höhe von 1 200 DM (*= 1 525,79 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Es handelte sich um Aufwendungen für Geschenke an Kollegen und andere Kommunalpolitiker sowie um Bewirtungskosten für solche Personen und für Journalisten.
Ferner machten die Kläger den nach § 10b Abs.2 des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG) abziehbaren Höchstbetrag von 3 600 DM für Beiträge und Spenden an politische Parteien als Sonderausgaben geltend. Zum Nachweis legten sie drei Bescheinigungen des Landesverbands und des Kreisvorstands der A-Partei über Spenden von insgesamt 5 636 DM vor.
Im Einkommensteuerbescheid 1981 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) die Repräsentationsaufwendungen nicht als Werbungskosten an; die Spenden an die A-Partei berücksichtigte er in der beantragten Höhe von 3 600 DM als Sonderausgaben.
Mit dem Einspruch wandten sich die Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Repräsentationsaufwendungen. Außerdem beantragten sie nunmehr, die Zuwendungen an die A-Partei von 5 636 DM in Werbungskosten von 2 900 DM und Sonderausgaben von 2 736 DM aufzuteilen. Sie führten aus, vor der Wiederwahl des Klägers in das Amt eines Bezirksamtsmitglieds sowie nach der Wahl habe er auf der Grundlage der Beschlüsse des Landesverbands und des Kreisvorstands der A-Partei als Kandidat für dieses Wahlamt insgesamt 2 900 DM entrichten müssen. Da diese Aufwendungen somit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen als Bezirksstadtrat gedient hätten, seien sie Werbungskosten. Außerdem machten die Kläger zusätzlich die Beiträge der Klägerin an die B-Partei in Höhe von 406 DM als Sonderausgaben nach § 10b Abs.2 EStG geltend.
Nach den von den Klägern vorgelegten Bescheinigungen hatten auf Grund einer Umlagenregelung des Kreisvorstands zur Wahl gestellte Abgeordnete, Bezirksbürgermeister und Stadträte vor der Wahl und zusätzlich bei erfolgreicher Wahl bestimmte Beträge an die A-Partei zu zahlen. Auch an den Landesverband waren Wahlkampfkostenbeiträge zu entrichten.
Einspruch und Klage der Kläger waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, die Zuwendungen in Höhe von 2 900 DM an die A-Partei seien nicht ausschließlich beruflich veranlaßt. Da sich der Kläger bei der Zahlung der Beträge auch von politischen Überzeugungen habe leiten lassen, liege eine beachtliche private Mitveranlassung vor, die dem Abzug als Werbungskosten entgegenstehe. Die Repräsentationsaufwendungen seien ebenfalls wegen erheblicher privater Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abziehbar.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung rechtlichen Gehörs, Verletzung der Aufklärungspflicht sowie Verletzung von § 9 Abs.1 Satz 1 EStG und § 10b Abs.2 EStG. Sie tragen im wesentlichen vor, die dem Kläger auferlegten Zahlungen an die A-Partei seien unabweisbar gewesen, um als Bezirksstadtrat wiedergewählt zu werden. Außerdem seien sie ―die Kläger― in ihrem Recht auf gleichmäßige Besteuerung verletzt, da der Bundesfinanzhof (BFH) in vergleichbaren Fällen z.B. bei Aufsichtsräten zwangsweise Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgungskasse oder bei kommunalen Spitzenbeamten entsprechende Wahlkampfkostenbeiträge als Werbungskosten anerkannt habe.
Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1981 das zu versteuernde Einkommen um 3 967 DM zu mindern.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig gerügt. Die Kläger hätten im einzelnen darlegen müssen, wozu sie sich nicht haben äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten.
Hinsichtlich der Aufklärungsrüge bedarf die Entscheidung keiner Begründung (Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―).
2. Zu Recht hat das FG die Repräsentationsaufwendungen des Klägers nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 9 Abs.1 Satz 1 EStG alle durch den Beruf veranlaßten Aufwendungen; sie müssen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zur Förderung des Berufs gemacht werden (z.B. BFH- Urteil vom 21.Juli 1989 VI R 102/88, BFHE 158, 28, BStBl II 1989, 972). Sie dürfen nicht zugleich der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen. § 12 Nr.1 Satz 2 EStG verbietet die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern.
a) Aufwendungen des Klägers für die Bewirtung von Kollegen und Kommunalpolitikern sowie für Geschenke an solche Personen beeinflussen ―im Gegensatz zu derartigen Aufwendungen bei selbständig Tätigen― die Höhe seiner Einkünfte nicht (ebenso BFH-Urteil vom 8.November 1984 IV R 186/82, BFHE 143, 21, BStBl II 1985, 286 für Geschenke eines angestellten Chefarztes an seine Mitarbeiter). Derartige Ausgaben beruhen zwar, soweit der Kläger sie erbracht hat, um seine Wiederwahl als Bezirksstadtrat zu fördern, auch auf beruflichen Erwägungen. Sie waren aber in erheblichem Maße auch privat veranlaßt. Sie dienten der Erfüllung gesellschaftlicher Repräsentationsverpflichtungen, die nur mittelbar mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zusammenhingen. Das macht sie jedoch noch nicht zu Werbungskosten. Vielmehr handelt es sich insoweit um typische Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich brachte. Auch für derartige gemischte Aufwendungen enthält § 12 Nr.1 Satz 2 EStG eine gesetzliche Typisierung und ein gesetzliches Verbot der Aufteilung (BFHE 143, 21, BStBl II 1985, 286 m.w.N.).
b) Ob dies auch für die Zuwendungen des Klägers an Journalisten gilt, kann dahinstehen. Selbst wenn insoweit Werbungskosten gegeben wären, könnten diese nicht von den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Denn das FG hat ―für den Senat bindend (§ 118 Abs.2 FGO)― festgestellt, daß die vom Kläger bezogene Dienstaufwandsentschädigung auch Aufwendungen dieser Art ersetzen sollte und daß die geltend gemachten Beträge die Höhe der gewährten Dienstaufwandsentschädigung nicht erreichen (vgl. BFH-Urteil vom 9.Juni 1989 VI R 33/86, BFHE 157, 526, BStBl II 1990, 119).
3. Im Ergebnis zu Recht hat das FG auch die an die A-Partei geleisteten Beträge in Höhe von 2 900 DM nicht als Werbungskosten beurteilt. Es handelt sich bei diesen Zahlungen um (erhöhte) Mitgliedsbeiträge an eine politische Partei, die im Streitjahr 1981 nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 10b Abs.2 EStG als Sonderausgaben abziehbar waren.
Eine berufliche Veranlassung im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu 2. a) wäre gegeben, wenn der Kläger seiner Partei die für seinen persönlichen Wahlkampf entstandenen Kosten erstattet hätte. Dementsprechend hat der BFH (Urteil vom 8.März 1974 VI R 198/71, BFHE 112, 58, BStBl II 1974, 407) in einem Fall Werbungskosten angenommen, in dem der Bewerber um ein kommunales Spitzenamt einer Wählergemeinschaft die für seine Person aufgewendeten Wahlkampfkosten teilweise ersetzt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Sachverhalt mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Der Kläger hat nicht die für seine Person entstandenen Wahlkampfkosten bezahlt, sondern sich auf Grund allgemeiner für alle Parteimitglieder bindender Umlagenbeschlüsse des Landesverbands bzw. des Kreisvorstands an den insgesamt durch den Wahlkampf der Partei erwachsenen Kosten beteiligt. Derartige Zahlungen, zu denen alle Parteimitglieder, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (im Streitfall zur Wahl gestellte Abgeordnete, Bezirksbürgermeister oder Stadträte), verpflichtet werden, sind (erhöhte) Mitgliedsbeiträge. Die Sonderbeiträge knüpfen zwar zum Teil ―wie z.B. bei der Wahl zu einem (beamteten) Bezirksstadtrat― an berufliche Merkmale an. Da diese Zahlungen aber dazu bestimmt sind, den allgemeinen der Partei entstandenen Aufwand zu decken, können sie nicht speziell dem Beruf des einzelnen Parteimitglieds zugeordnet werden. Anlaß für die Zahlungen ist die Mitgliedschaft in der Partei und der in Wahlkampfzeiten erhöhte Aufwand der Partei.
Der Kläger kann sich für seine Auffassung auch nicht auf das BFH-Urteil vom 9.Oktober 1980 IV R 81/76 (BFHE 131, 506, BStBl II 1981, 29) berufen. In dieser Entscheidung hat der BFH Zahlungen an eine betriebliche Sozialeinrichtung, zu denen sich ein Arbeitnehmervertreter vor der Aufstellung als Kandidat für die Aufsichtsratswahl verpflichtet hatte, als Werbungskosten anerkannt. Die streitigen Zahlungen des Klägers sind zwar auch mit der Aufstellung als Wahlkandidat und der Erlangung des Mandats verknüpft, beruhen aber auf allgemeinen Umlagenbeschlüssen der Partei. Damit sind sie als (erhöhte) Mitgliedsbeiträge an politische Parteien zu beurteilen, die nach § 10b Abs.2 EStG nur mit bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelung in § 10b Abs.2 EStG mit dem Grundsatz der Chancengleichheit für vereinbar erklärt und damit einen betragsmäßig unbegrenzten Abzug von Beiträgen an politische Parteien ―weil mit dem Grundgesetz unvereinbar― praktisch allgemein ausgeschlossen (z.B. BVerfG-Urteil vom 24.Juli 1979 2 BvF 1/78, BStBl II 1979, 612). Die Begrenzung des Beitragsabzugs nach § 10b Abs.2 EStG würde unterlaufen, wenn die Höchstbetragsgrenze, die das BVerfG dem Gesetzgeber vorgegeben hat, durch die steuerrechtliche Qualifizierung der Beiträge als Werbungskosten für bestimmte Fallgruppen hinfällig werden könnte (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 25.November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, 550, BStBl II 1988, 220, 223).
4. Zutreffend hat das FG die Beiträge der Klägerin an die B-Partei in Höhe von 406 DM nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Da der Höchstbetrag des § 10b Abs.2 EStG für den Abzug von Beiträgen und Spenden an politische Parteien bei zusammenveranlagten Ehegatten bereits durch die Zuwendungen des Klägers an die A-Partei erreicht ist, kommt ein weiterer Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 63989 |
BFH/NV 1991, 35 |
BStBl II 1991, 396 |
BFHE 163, 372 |
BFHE 1991, 372 |
BB 1991, 1243 |
BB 1991, 1243-1244 (LT) |
DStR 1991, 643 (KT) |
HFR 1991, 476 (LT) |
StE 1991, 150 (K) |
WPg 1991, 415 (S) |
StRK, WK R.109 (LT) |
FR 1991, 268 (KT) |
Information StW 1991, 284 (T) |
NJW 1992, 390 |
NJW 1992, 390-391 (LT) |