Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung bei gleichzeitiger Beschäftigung am Hauptwohnsitz
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1996) wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Er hatte seine Dienstpflichten sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten in Berlin als auch am damaligen Sitz des Bundestages in Bonn zu erfüllen. Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kläger auch in Bonn eine eigene Wohnung.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen für die Wohnung in Bonn in Höhe von 12 200 DM (Miete, Fehlbelegungsabgabe und Strom) als Werbungskosten geltend, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1528 veröffentlichten Gründen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger den Tatbestand der doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt habe, da er nicht ausschließlich außerhalb Berlins beschäftigt gewesen sei. Zwischen der Wohnungsmiete und der beruflichen Tätigkeit des Klägers bestehe zwar ein objektiver Zusammenhang, da der Kläger gezwungen gewesen sei, sich für die Sitzungsperioden des Bundestages in Bonn eine Unterkunft zu besorgen. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung in Bonn unterlägen jedoch dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Denn der Kläger habe über eine reine Übernachtungsmöglichkeit hinaus mit der Zweitwohnung seine Wohnbedürfnisse nach seinen individuellen und persönlichen Wünschen gestalten wollen.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Aufwendungen für die Wohnung in Bonn in Höhe von 12 200 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Aufwendungen des Klägers für die Wohnung in Bonn als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).
Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte (Schmidt/ Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 141; vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137, unter 2. a der Gründe). Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 VI R 190/87, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886). Ein Arbeitnehmer kann mehrere Arbeitsstätten haben (BFH-Urteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
2. Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen des Klägers für die Wohnung in Bonn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar.
a) Der Kläger hat im Streitjahr einen doppelten Haushalt geführt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und den BFH daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG unterhielt der Kläger neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin eine Zweitwohnung in Bonn. Seine Dienstpflichten hatte er sowohl in Berlin als auch in Bonn zu erfüllen. Der Kläger war damit im Streitjahr außerhalb Berlins, wo er einen eigenen Hausstand unterhielt, beschäftigt und wohnte auch am Beschäftigungsort in Bonn.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die doppelte Haushaltsführung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch am Ort seines Hauptwohnsitzes beschäftigt war. Eine derartige Einschränkung der doppelten Haushaltsführung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG. Denn die Vorschrift sieht ihrem Wortlaut nach nicht vor, dass der Steuerpflichtige ausschließlich außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist vielmehr eine Aufspaltung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. Eine solche Aufspaltung ist aber auch gegeben, wenn der Steuerpflichtige am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält (Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 9 Rz 141; vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1994 VI R 76/89, BFH/NV 1995, 502). Dies entspricht dem Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, typische Mehraufwendungen zu erfassen, die dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen nicht in seiner Familienwohnung wohnen kann (Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 9 Rz 159). Dieser Zweck kommt insbesondere in den Fällen zum Tragen, in denen die Mehraufwendungen unabwendbar sind, da der Steuerpflichtige sie --wie im Streitfall-- nicht durch Verlegung seines Hausstands an den Beschäftigungsort vermeiden kann (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz 141; Frotscher, a.a.O., § 9 Rz 159).
b) Der Kläger hat die doppelte Haushaltsführung auch aus beruflichem Anlass begründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hat der Kläger die Wohnung in Bonn angemietet, um sich für die Sitzungsperioden des Bundestages in Bonn eine Unterkunft zu besorgen.
c) Dem Kläger sind für die doppelte Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen in Höhe von 12 200 DM entstanden. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers sind diese Aufwendungen für Miete, Fehlbelegungsabgabe und Strom im Rahmen der Nutzung der Wohnung in Bonn angefallen.
3. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 29. März 1979 IV R 137/77 (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700) ab, wonach die Aufwendungen für eine Zweitwohnung am Ort einer zweiten beruflichen Niederlassung regelmäßig zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Eine Abweichung von dieser Entscheidung ist schon deshalb nicht gegeben, weil der IV. Senat das Abzugsverbot für die Kosten der Zweitwohnung darauf gestützt hat, dass --anders als im Streitfall-- bei der Anmietung der Zweitwohnung private Bedürfnisse des Klägers im Vordergrund standen. Der IV. Senat lässt zudem Ausnahmen vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zu. Hierzu führt er in seinem Urteil vom 8. Juli 1976 IV R 100/72 (BFHE 119, 557, BStBl II 1976, 776), auf das er im Urteil in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 Bezug nimmt, aus, dass der steuerliche Abzug von Aufwendungen für eine Zweitwohnung nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung in Betracht komme, wenn die Wohnung --wie im Streitfall-- für den Steuerpflichtigen lediglich dem Aufenthalt für befristete Zeit außerhalb der beruflichen Tätigkeit und nicht als Mittelpunkt seiner privaten Lebensführung diene. Eine Divergenzanfrage (§ 11 Abs. 3 FGO) ist daher nicht erforderlich.
4. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr in Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA vom 25. Februar 2000 ist dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 12 200 DM zu berücksichtigen sind. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 FGO).
Fundstellen
BFH/NV 2007, 1583 |
BStBl II 2007, 609 |
BFHE 2008, 174 |
BFHE 218, 174 |
BB 2007, 1770 |
DB 2007, 1732 |
DStR 2007, 1157 |
DStRE 2007, 923 |
DStZ 2007, 546 |
HFR 2007, 854 |
FR 2007, 974 |
SteuerBriefe 2007, 972 |
GStB 2007, 31 |
NWB 2007, 2262 |
DWW 2007, 346 |
NZM 2007, 574 |
StuB 2007, 556 |
ZAP 2007, 1086 |
AuA 2007, 548 |
KÖSDI 2007, 15651 |
LGP 2007, 127 |
NZA-RR 2008, 30 |
AUR 2007, 328 |
NWB direkt 2007, 7 |
RdW 2007, 734 |
StBW 2007, 3 |
KSR direkt 2007, 5 |
SJ 2007, 7 |
StB 2007, 281 |
WISO-SteuerBrief 2007, 4 |
stak 2007 |