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BGH Beschluss vom 15.10.2009 - VII ZB 1/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung bei Beendigung der Zwangsvollstreckung. Zurechnung der Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung zum pfändbaren Arbeitseinkommen

 

Leitsatz (amtlich)

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IXa ZB 324/03MDR 2005, 648).

b) Zur Frage, ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum pfändbaren Arbeitseinkommen zu rechnen sind.

 

Normenkette

ZPO §§ 766, 850e Nr. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 16.12.2008; Aktenzeichen 4 T 492/07)

AG Bremen (Beschluss vom 13.06.2007; Aktenzeichen 5 C 452/05)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bremen vom 16.12.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Bremen vom 13.6.2007 als unzulässig verworfen wird.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

[1] Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Teilanerkenntnisurteil. Die Schuldnerin ist als Angestellte im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Von ihrem Bruttoeinkommen werden u.a. monatliche Beiträge zur VBL in Abzug gebracht. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Drittschuldnerin diese Beträge dem monatlichen Nettoeinkommen hinzugerechnet.

[2] Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin und deren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das AG zurückgewiesen.

[3] Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde ist die gesamte Forderung ausgeglichen worden. Die Schuldnerin hat es abgelehnt, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären. Die Forderung sei nur deswegen ausgeglichen worden, weil ihrem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben worden sei. Es sei nach wie vor für sie von Bedeutung, ob die Drittschuldnerin zum Ausgleich der überhöhten Pfändungsbeträge verpflichtet sei.

[4] Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

[5] Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Feststellung, dass bei der Berechnung des pfändbaren Betrags der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Pflichtversicherung den Nettobezügen der Schuldnerin nicht hinzuzurechnen ist.

II.

[6] Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

[7] 1. Das Beschwerdegericht lässt es dahinstehen, ob die Schuldnerin ihre Beschwerde nach Ausgleich der gesamten Forderung weiterverfolgen könne oder die Hauptsache für erledigt hätte erklären müssen. Denn die Erinnerung sei zu Recht zurückgewiesen worden.

[8] Zum Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO gehöre das laufende Arbeitsentgelt, nicht aber die Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung. Die Arbeitnehmerbeiträge zur VBL-Pflichtversicherung seien dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen und könnten weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 850e Nr. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben. Nicht entscheidend sei, dass es sich um Pflichtbeiträge handele, denen sich die Schuldnerin nicht entziehen könne, weil ihr als vermögenswerte Gegenleistung eine Versorgungsanwartschaft zufließe.

[9] 2. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist nach Ausgleich aller Gläubigerforderungen unzulässig geworden, denn das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin ist dadurch entfallen.

[10] a) Mit dem Ausgleich aller Gläubigerforderungen ist die Zwangsvollstreckung beendet. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Rechtschutzbedürfnis des Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufrechterhalten werden. Denn der Schuldner kann nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvollstreckung zu verhindern, nicht mehr erreichen. Eine bereits vollzogene Maßnahme kann nicht mehr aufgehoben werden. Sie müsste vielmehr rückgängig gemacht werden, was mit der sofortigen Beschwerde nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IXa ZB 324/03MDR 2005, 648). Der Schuldner hat die Möglichkeit, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rz. 12 m.w.N.).

[11] b) Der bereits in der Instanz sinngemäß gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung festzustellen, ist im Ergebnis ebenfalls zu Recht zurückgewiesen worden. Denn dieser Antrag war unzulässig. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten hoheitlichen Maßnahme sieht die Zivilprozessordnung im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG und § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) nicht vor. Besondere Umstände, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht dargelegt. Der Umstand, dass die Schuldnerin meint, Ansprüche gegen die Drittschuldnerin erheben zu können, rechtfertigt das Feststellungsinteresse nicht. Sofern es darauf ankäme, könnte in dem Verfahren gegen die Drittschuldnerin die Rechtmäßigkeit der Pfändung überprüft werden. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin war auch nicht mit einem tief greifenden Grundrechtseingriff verbunden (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IXa ZB 324/03a.a.O.).

[12] 3. In der Sache selbst ist nicht zu entscheiden, da die Erinnerung unzulässig geworden ist. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin:

[13] Entgegen der Meinung des LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 8.10.2008 - 22 Sa 63/07, Tz. 23, 26, dokumentiert bei juris; nicht rechtskräftig; gegen das Urteil wurde Revision zum BAG eingelegt, Az. 10 AZR 866/08) ist nach Auffassung des Senats die Pfändbarkeit der VBL-Pflichtbeiträge bereits durch § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Es handelt sich um Beiträge, die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. In dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (Gesetz vom 22.4.1952, BGBl. I 1952, 247), das die Vorgängerregelung zu § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO, nämlich § 7 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung) vom 30.10.1940 (RGBl. I S. 1451), zum Gegenstand hatte, hat der Bundesrat zu Art. 1 Ziff. 7 Nr. 1a des Gesetzes beschlossen, dass nur die zur Weiterversicherung, nicht aber die zur freiwilligen Höherversicherung aufgewandten Beiträge bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben sollen (BR-Drucks. Nr. 662/51; 69. Sitzung vom 5.10.1951, Sitzungsbericht S. 667, 668). Bei der zweiten und dritten Beratung im Deutschen Bundestag hat dieser darauf hingewiesen, dass durch § 7 Nr. 1a des Gesetzes die Beiträge, die für die freiwillige Weiterversicherung in der Sozialversicherung geleistet würden, nunmehr für abzugsfähig erklärt würden (BT-Drucks. 2917; 201. Sitzung vom 26.3.1952, Stenographischer Bericht S. 8665).

[14] Aus den Materialien lässt sich damit ableiten, dass im Gesetzgebungsverfahren die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Beiträgen als problematisch angesehen wurde. Pflichtbeiträge, wie sie auch seiner Zeit schon an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen waren, wurden in diesem Zusammenhang nicht erörtert. Dies kann sich nur in der Weise erklären, dass der Gesetzgeber von vornherein davon ausgegangen ist, dass für diese Beiträge bereits eine Regelung, und zwar durch § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO, getroffen worden ist.

[15] Es ist auch sachgerecht, die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zu der VBL denjenigen Beiträgen gleichzustellen, die unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzlich, sondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Schuldners. Dieser kann sich jedoch wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung aufgrund einer sozialrechtlichen Vorschrift der Abführung der Beiträge nicht entziehen, so dass ihm in der Höhe der Pflichtbeiträge zur VBL sein Nettoverdienst nicht zur Verfügung steht.

[16] Auch der Zweck der Zusatzversorgung, die Versorgungsbezüge der im öffentlichen Dienst angestellten Arbeitnehmer entsprechend der Versorgung der Beamten auszugestalten (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1988 - IV ZR 154/87BGHZ 103, 370, 371 ff.), erfordert die Gleichstellung der Pflichtbeiträge mit denjenigen Beiträgen, die unmittelbar aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

III.

[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2261996

EBE/BGH 2009, 387

FamRZ 2010, 206

NJW-RR 2010, 785

JurBüro 2010, 103

WM 2009, 2390

ZTR 2010, 374

KKZ 2010, 242

MDR 2010, 106

NZA-RR 2010, 86

NZI 2010, 118

NZI 2010, 4

NZS 2010, 286

Rpfleger 2010, 149

VersR 2010, 1334

VuR 2010, 272

VE 2010, 34

GK/Bay 2010, 138

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