Leitsatz (amtlich)
a) Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.
b) Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694).
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 4; FamFG § 222 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt vom 24.3.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) der Beschluss des AG - FamG - Wiesbaden vom 6.8.2015 im Ausspruch zum Wertausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 1) bestehenden Anrechts (vierter Absatz der Beschlussformel) abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DekaBank Deutsche Girozentrale (Personalnummer) i.H.v. 206,838 Anteilen des Deka-bAV-Fonds (ISIN DE0009786228) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2) (Allianz Lebensversicherungs-AG) nach dem Vertragsangebot Nr. vom 16.6.2014 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 4.917 EUR nebst Zinsen i.H.v. jährlich 4,91 Prozent seit dem 1.10.2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet. Die DekaBank Deutsche Girozentrale wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen.
Die Entscheidung ist bezogen auf das Ehezeitende am 30.9.2013.
Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.200 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Auf den am 2.10.2013 zugestellten Antrag hat das FamG die am 21.8.2009 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.8.2009 bis 30.9.2013; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus privater Vorsorge erworben, der Ehemann ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung, ein fondsgebundenes betriebliches Anrecht mit garantierter Mindestversorgung aus einer Direktzusage der Beteiligten zu 1) sowie ein Anrecht aus privater Vorsorge. Das FamG hat wechselseitig zwei Anrechte aus der privaten Vorsorge wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen und die übrigen Anrechte intern geteilt mit Ausnahme des bei der Beteiligten zu 1) bestehenden Anrechts, welches es extern geteilt hat. Hierzu hat es angeordnet, dass der auf das Ehezeitende bezogene Ausgleichswert von 6.507,13 EUR als hälftiger Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ehezeitendes an die Beteiligte zu 2) als Zielversorgungsträger zu zahlen und ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit jährlich 5,05 % als dem dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegenden Rechnungszins zu verzinsen ist.
Rz. 2
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das OLG das bei ihr bestehende Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Betrags von 4.917 EUR nebst 4,91 % Zinsen vom 1.10.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, übertragen und die Beteiligte zu 1) verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 2) zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1).
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; sie führt lediglich zu einer Klarstellung der Beschlussformel.
Rz. 4
1. Das OLG hat seine Entscheidung unter weitgehender Wiederholung seines zuvor in FamRZ 2013, 1806 veröffentlichten Beschlusses wie folgt begründet: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) sei die Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht nur in Bezug auf den konkret angegriffenen Ausspruch zur Verzinsung, sondern insgesamt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die externe Teilung eines fondsgebundenen Anrechts mit garantierter Mindestversorgung habe durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe der hälftigen ehezeitlich erworbenen Mindestversorgung zzgl. des für diese maßgeblichen Rechnungszinses für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. Damit seien auch Wertsteigerungen der Fondsanteile in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung einbezogen. Der Wertzuwachs stelle zwar keine auf das Ehezeitende zurückwirkende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, jedoch sei die Berücksichtigung der Wertzuwächse aus Gründen des Prinzips der Halbteilung geboten. Die Anordnung einer Zahlung in Höhe des hälftigen Werts der Fondsanteile im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung entspreche auch dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Es genüge die Festsetzung eines anhand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags. Die insoweit erforderliche Offenkundigkeit ergebe sich aus § 170 KAGB.
Rz. 5
Den Barwert der garantierten Mindestversorgung müsse die Beteiligte zu 1) jedenfalls ausgleichen, auch wenn sie dadurch negative Wertentwicklungen ggf. zu tragen habe, ohne von positiven Wertentwicklungen profitieren zu können. Der Teilungsausspruch führe zu einer für die Beteiligte zu 1) aufwandsneutralen Teilung bei gleichzeitig bestmöglicher Umsetzung des Halbteilungsgebots. Bei der Berechnung des Barwerts der garantierten Mindestversorgung könne die Beteiligte zu 1) den sog. BilMoG-Zinssatz zugrunde legen, auch wenn dieser den Zinssatz überschreite, welcher den erworbenen Versorgungsbausteinen zugrunde liege. Denn mit diesem Zinssatz bilde die Beteiligte zu 1) Rückstellungen für die garantierte Mindestversorgung und lege ihn auch für die Bemessung des Übertragungswerts im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters zugrunde.
Rz. 6
Für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und dem Eintritt der Rechtskraft sei der Zahlbetrag aus der garantierten Mindestversorgung mit dem Rechnungszins, allerdings ohne Zinseszins, zu verzinsen.
Rz. 7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 8
a) Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand bildet (BGH, Beschl. v. 31.10.2012 - XII ZB 588/11, FamRZ 2013, 207 Rz. 10). Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels ausfällt (BGH vom 18.2.2009 - XII ZB 221/06, FamRZ 2009, 853 Rz. 12 und BGHZ 92, 207, 211 f. = FamRZ 1985, 59, 60 m.w.N.).
Rz. 9
b) Zu Recht hat das OLG im Wege der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG ein "Anrecht mit einem Ausgleichswert in Höhe des Werts von 206,838 Anteilen des Fonds im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung" begründet. Teilungsgegenstand ist hier nicht der zu einem Geldbetrag umgerechnete Wert der Anteile, sondern sind die Fondsanteile als solche.
Rz. 10
aa) Gemäß § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das FamG für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts. Das vollzieht sich, indem durch richterlichen Gestaltungsakt das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten um den Ausgleichswert gekürzt und daraus ein neues Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Zielversorgungsträger begründet wird.
Rz. 11
Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Diesen berechnet der Versorgungsträger in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Diese grundlegenden Bestimmungen sind im "Allgemeinen Teil" in Kapitel 1 von Teil 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelt und gelten deshalb sowohl für die interne als auch für die externe Teilung. Daher ist gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (vgl. zur internen Teilung BGH v. 11.5.2016 - XII ZB 480/13, FamRZ 2016, 1343 Rz. 12; v. 27.1.2016 - XII ZB 656/14, FamRZ 2016, 617 Rz. 20; v. 27.6.2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545 Rz. 7 ff.).
Rz. 12
bb) Die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße entspricht der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Wird hingegen - wie nach verbreiteter Praxis - der Ausgleichswert i.S.d. § 14 Abs. 1 VersAusglG von vornherein als auf das Ende der Ehezeit umgerechneter Kapitalbetrag angegeben, erlangt dieser Gestaltungswirkung mit der Folge, dass der abgebende Versorgungsträger den Kapitalbetrag wieder in die von ihm verwendete Bezugsgröße zurückrechnen muss, um die Kürzung zu vollziehen. Dieser Umweg kann vermieden werden, wenn der Ausgleichswert von vornherein in der jeweiligen Bezugsgröße des Versorgungssystems angegeben wird. Das erleichtert sowohl die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als auch im Streitfalle die Kontrolle der Umsetzung durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige (anders wohl BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535).
Rz. 13
cc) Eine Umrechnung in einen "Ausgleichswert als Kapitalbetrag" erfordert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit einem zweiten Ausspruch festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen ist. Der auf diesen Zeitpunkt bemessene Kapitalbetrag enthält mithin die Dynamik der abgebenden Versorgung. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich das für die ausgleichsberechtigte Person bei dem Zielversorgungsträger neu zu begründende Anrecht.
Rz. 14
Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert in gleicher Weise für den Ausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG und § 14 Abs. 4 VersAusglG geeignet. Soweit der Senat abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgegenstand einer externen Teilung angesehen hat (vgl. nur BGH v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694 Rz. 20 ff.), hält er daran nicht fest.
Rz. 15
dd) Die maßgebliche Bezugsgröße für das hier auszugleichende Anrecht sind die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile als solche. Zwar ist durch die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bestimmt, dass der Versorgungsträger bei der Berechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gem. § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann. Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bezweckt. Denn der sich aus §§ 5 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 2 VersAusglG ergebende Grundsatz, dass der Ausgleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezugsgröße zu bestimmen ist, soll - auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10144, 49) - für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen Geltung beanspruchen. Das dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung anderer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus (BGH, Beschl. v. 19.11.2014 - XII ZB 353/12, FamRZ 2015, 313 Rz. 25). Das gilt für die interne wie für die externe Teilung.
Rz. 16
ee) Ein Bezug auf das Ehezeitende soll im Rahmen des Ausspruchs nach § 14 Abs. 1 VersAusglG - neben seiner Bedeutung für die Wertgrenzen der §§ 14, 17, 18 VersAusglG und als Bezugspunkt für den korrespondierenden Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) - lediglich klarstellen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte im Umfang des Ausgleichswerts rückwirkend von dem genannten Zeitpunkt an nicht mehr an dessen Dynamik teilhat, vielmehr die Wertentwicklung insoweit bereits zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wirkt.
Rz. 17
c) Dem OLG ist weiterhin darin zuzustimmen, dass auch bei der externen Teilung die nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Soweit der Senat bisher den Ehezeitbezug anders bewertet und für den Ausgleichsberechtigten eine Wertsteigerung für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschl. v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694 Rz. 20 ff.), hält er daran nicht fest.
Rz. 18
aa) Der Senat hat seine bisherige Auffassung auf die Erwägung gestützt, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert eines fondsgebundenen Anrechts bei der gebotenen Halbteilung deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil Dynamikunterschiede zwischen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert würden. Im Falle einer internen Teilung bestehe dafür kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert sei. Bei der externen Teilung verzichte das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und dem Zielversorgungsträger (BGH, Beschl. v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694 Rz. 26).
Rz. 19
Der Senat hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen (BGH, Beschl. v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694 Rz. 27). Dem lag die seinerzeit herrschende Vorstellung zugrunde, mit der Begründung eines neuen Anrechts für den Ausgleichsberechtigten bezogen auf das Ehezeitende werde für diesen ein Anrecht begründet, welches ab dem Stichtag Ehezeitende, somit rückwirkend, an der Dynamik der Zielversorgung teilhabe. Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führe nämlich dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgten. Der Ausgleichswert gehe dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet werde. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nehme somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil (BGH BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rz. 17 ff.).
Rz. 20
bb) Die darin zum Ausdruck kommende Annahme entspricht zwar im Wesentlichen der Gesetzeslage bei der gesetzlichen Rentenversicherung als aufnehmendem Versorgungsträger (§ 76 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI). Anders verhält es sich jedoch überwiegend mit der Rechtspraxis der anderen Zielversorgungsträger, welche das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten, nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung begründen können, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt mit dem gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person dynamisierten Wert an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben kann (vgl. bereits Erman/Norpoth BGB, 14. Aufl., § 14 VersAusglG Rz. 2, § 9 VersAusglG Rz. 9; Bergner FamFR 2013, 507, 510; Kemper FamFR 2013, 51, 55 und FamRB 2012, 177, 178).
Rz. 21
Entsprechend hat der Senat zum Zahlungsanspruch zwischen den Versorgungsträgern nach § 14 Abs. 4 VersAusglG bereits ausgesprochen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (BGH BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rz. 18 ff.). Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Anrechtsentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur dann gesichert ist, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält, und dass deshalb eine dem Rechnungszins beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gemäße Verzinsung des Ausgleichswerts in der Zwischenzeit erforderlich ist, um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden (BGH BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rz. 21).
Rz. 22
Liegt es so, dass der aufnehmende Versorgungsträger nach dem für ihn geltenden Rechtsrahmen ohnehin nur in der Lage ist, das neue Anrecht mit Wirkung ab Rechtskraft zu begründen, führt die vom Senat ausgesprochene Verzinsungspflicht zu dem mit dem Halbteilungsgrundsatz ebenfalls grundsätzlich übereinstimmenden Ergebnis, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich noch an der Dynamik des auszugleichenden Anrechts teilhat und sein neues Anrecht zwar erst mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung, jedoch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erlangten Wertsteigerung begründet wird.
Rz. 23
cc) Innerhalb dieses an gleicher Teilhabe orientierten Systems kann die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik allerdings nicht davon abhängen, dass sich diese im Berechnungswege einer Barwertaufzinsung vollzieht. Vielmehr können insgesamt nur solche Lösungen als folgerichtig erscheinen, bei denen der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat. Dazu muss bei fondsgebundenen Anrechten auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver Fondsentwicklung als Dynamik der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person berücksichtigt werden.
Rz. 24
Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrags führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist (BGH BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rz. 43 m.w.N.), während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre. Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKomm/BGB/Siede 7. Aufl., § 14 VersAusglG Rz. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rz. 341; Erman/Norpoth BGB, 14. Aufl., § 9 VersAusglG Rz. 9; Wagner FamRB 2013, 242).
Rz. 25
dd) Eine Berücksichtigung der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft aktualisierten Anteilwerte ist für den Versorgungsträger hingegen aufwandsneutral, weil die damit zusammenhängenden Wertsteigerungen tatsächlich vorhanden sind, während sie dem ausgleichpflichtigen Ehegatten insoweit - aufgrund der Teilung zum Ehezeitende - nicht mehr zugutekommen (vgl. zum Vorschlag des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) insoweit bereits Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 335 f.).
Rz. 26
d) In der konkreten Umsetzung hat das OLG die Beteiligte zu 1) zutreffend nach § 14 Abs. 4 VersAusglG verpflichtet, einen Ausgleichswert in Höhe des Anteilpreises von 206,838 Anteilen des Deka-BaV-Fonds (ISIN DE0009786228) im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu 2) zu zahlen.
Rz. 27
aa) Zwar ordnet § 222 Abs. 3 FamFG an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrags, denn die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrags soll klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein. Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den allgemeinen Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen. Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine "offene Tenorierung", bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (BGH, Beschl. v. 24.8.2016 - XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000 Rz. 38, 40 m.w.N.).
Rz. 28
Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne Weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Insofern genügt es allerdings für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (BGH, Beschl. v. 24.8.2016 - XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000 Rz. 39).
Rz. 29
bb) Nach diesen Grundsätzen begegnet die vom OLG gewählte Beschlussformel keinen Bedenken, weil der zu zahlende Ausgleichswert in der Weise offenkundig bestimmt ist, dass er aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besondere Schwierigkeiten berechnet werden kann. Die hier in Rede stehenden Fondsanteile unterliegen nämlich der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht des Ausgabe- und Rücknahmepreises gem. § 170 KAGB, so dass deren Anteilpreis tagesgenau aus jedermann zugänglichen Quellen (hier: www.deka.de) ermittelt werden kann.
Rz. 30
e) Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das OLG die Beteiligte zu 1) verpflichtet hat, unabhängig vom Kapitalwert der Fondsanteile mindestens den halben Ehezeitanteil an der garantierten Mindestversorgung in Höhe eines Betrags von 4.917 EUR nebst Zinsen i.H.v. jährlich 4,91 Prozent seit dem 1.10.2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Beteiligte zu 2) zu zahlen.
Rz. 31
aa) Unabhängig von der Wertentwicklung der Fondsanteile ist dem Ehemann nämlich für den Versorgungsfall die Zahlung einer Rente aus einem garantierten Mindestkapital zugesagt, welches sich anhand jährlich jeweils zum 1. Dezember gutgeschriebener Versorgungsbausteine errechnet. Nach den getroffenen Feststellungen würde auch bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb das angesammelte Fondsvermögen, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Barwerts der durch die Bausteine garantierten Versorgungsleistung, übertragen. Schon deshalb ist neben dem angesammelten Fondsvermögen auch die garantierte Mindestleistung für die Anrechtsbewertung maßgebend (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
Rz. 32
Der Ehemann erwarb während der Ehezeit aufgrund der von ihm erworbenen Versorgungsbausteine eine garantierte Mindestversorgung mit einem auf das Ehezeitende abgezinsten Barwert i.H.v. 9.834 EUR. Die Hälfte davon (4.917 EUR) ist mindestens als Kapitalwert an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlen.
Rz. 33
bb) Ebenfalls zutreffend hat das OLG eine Verzinsung des Kapitalbetrags aus der garantierten Mindestversorgung mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins ausgesprochen (vgl. BGH BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rz. 17 ff. und vom 6.2.2013 - XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773 Rz. 20 ff.; für die Mindestversorgung Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rz. 511 m.w.N.).
Rz. 34
Dabei ist das OLG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass in der Beschlussformel nur eine einfache Verzinsung des Betrags ausgesprochen werden kann, nicht jedoch eine den Zinseszins beinhaltende Aufzinsung. Zwar bildet die Aufzinsung als Gegenstück zur Abzinsung den zutreffenden mathematischen Rechenweg für die Barwertentwicklung zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft (vgl. OLG FrankfurtFamRZ 2015, 1799; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rz. 465). Entgegen der Auffassung des OLG (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1371) fiele die Durchführung der Aufzinsung auch nicht unter das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB. Die Regelung des § 248 Abs. 1 BGB betrifft nämlich nur vereinbarte Zinsen und hat die Bedeutung einer Schutzvorschrift für den Schuldner, die eine Zinskumulation verhindern will (Palandt/Grüneberg BGB, 76. Aufl., § 248 Rz. 1). Demgegenüber geht es bei der Aufzinsung des Kapitalbetrags einer auszugleichenden Versorgung um die mathematische Korrektur der zuvor im Rahmen der Barwertermittlung durchgeführten Abzinsung. Dies liegt außerhalb des Schutzbereichs von § 248 Abs. 1 BGB.
Rz. 35
Eine Aufzinsung kann jedoch deshalb nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, weil sie durch ein Vollstreckungsorgan nicht ohne Weiteres durchgeführt werden könnte (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1372); sie würde nämlich eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordern. Dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, der diese Berechnung durchführen könnte, darf es hingegen nicht überlassen bleiben, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (BGH, Beschl. v. 24.8.2016 - XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000 Rz. 38, 40 m.w.N.).
Rz. 36
Liegt zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein besonders langer Zeitraum, kann das Gericht - unter Einbeziehung des Versorgungsträgers (§ 220 Abs. 4 und 5 FamFG) - die Aufzinsung auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft konkret berechnen und den sich daraus ergebenden Endbetrag als Kapitalwert zur Zahlung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG aufgeben. Im gewöhnlichen Scheidungsverfahren von nicht überlanger Dauer kann davon allerdings abgesehen werden.
Fundstellen
BGHZ 2018, 280 |
NJW 2017, 3148 |
NJW 2017, 8 |
FuR 2017, 3 |
FuR 2017, 622 |
NZG 2018, 559 |
WM 2017, 1806 |
JZ 2017, 735 |
MDR 2018, 93 |
FF 2017, 421 |
FamRB 2017, 414 |
NJW-Spezial 2017, 709 |
NZFam 2017, 946 |