Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändungsschutz bei Rentenversicherung. Kapitalwahlrecht
Leitsatz (amtlich)
a) Zugunsten eines Gläubigers einer ihm verpfändeten Forderung aus einem Rentenversicherungsvertrag ist § 851c Abs. 1 ZPO jedenfalls dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.
b) Es hindert den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 25.11.2010 - VII ZB 5/08, NJW-RR 2011, 493 Rz. 20).
Normenkette
ZPO § 851c Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stade (Beschluss vom 23.11.2010; Aktenzeichen 9 T 143/10) |
AG Tostedt (Beschluss vom 22.12.2009; Aktenzeichen 9 M 4855/09) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Stade vom 23.11.2010 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Gläubiger betreibt als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem vollstreckbaren Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Rz. 2
Die Insolvenzschuldnerin schloss im Jahr 1992 als Versicherungsnehmerin bei der Drittschuldnerin einen Rentenversicherungsvertrag mit vereinbarter monatlicher Altersrente von 1.626,69 DM und einem Beginn der Rentenzahlung am 1.12.2009 ab, wobei als Versicherter der am 20.4.1944 geborene Schuldner, ihr damaliger Gesellschafter-Geschäftsführer, benannt war.
Rz. 3
Mit Vertrag vom 11.12.1992 verpfändete die Insolvenzschuldnerin die Erlebensfallleistungen dieser Versicherung an den Schuldner zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus einer ihm gegebenen Pensionszusage und zeigte dies der Drittschuldnerin an.
Rz. 4
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Gläubiger mit Schreiben vom 25.10.2005 den mit dem Schuldner als Geschäftsführer bestehenden Dienstvertrag zum 31.1.2006.
Rz. 5
Mit Schreiben vom 14.7.2006 kündigte der Gläubiger den genannten Versicherungsvertrag gegenüber der Drittschuldnerin. Der Gläubiger und die Drittschuldnerin vertreten die Auffassung, die Kündigung sei zum 1.12.2005 wirksam geworden.
Rz. 6
Der Gläubiger hat einen vom 22.12.2009 datierenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den die nachstehend bezeichneten Ansprüche und Forderungen gepfändet wurden:
1. Anspruch aus dem Pfandrecht gemäß Verpfändungserklärung vom 11.12.1992 an dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Lebensversicherungsvertrag sowie auf Gewinnanteile und auf Zahlung des Rückkaufswertes; 2. Anspruch auf das Recht zur Bestimmung desjenigen, zu dessen Gunsten im Todesfall die Versicherungssumme ausgezahlt wird, bzw. zur Bestimmung einer anderen Person anstelle der vom Schuldner vorgesehenen; 3. Anspruch auf das Recht zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages; 4. Anspruch auf Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung; 5. Anspruch auf das Recht zur Aushändigung der Versicherungspolice.
Rz. 7
Mit Beschluss vom 26.3.2010 hat das AG - Vollstreckungsgericht - der Erinnerung des Schuldners dahingehend abgeholfen, dass in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Ziff. 2. bis 4. aufgehoben werden.
Rz. 8
Auf die Erinnerung des Schuldners hat das AG - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 16.8.2010 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollständig aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.
Rz. 9
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Fassung vom 26.3.2010 und unter Abänderung des Beschlusses vom 16.8.2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die laufenden Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung bei der Drittschuldnerin nach Maßgabe von § 851c ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO gepfändet werden.
Rz. 10
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Gläubiger, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit darin die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des AG vom 16.8.2010 zurückgewiesen worden ist, und den Beschluss des AG vom 16.8.2010 aufzuheben, mit dem es den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen hat. Der Schuldner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Rz. 11
Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 12
1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Ansprüche des Schuldners aus dem bei der Drittschuldnerin bestehenden Lebensversicherungsvertrag stünden unter dem Pfändungsschutz von Altersrenten und seien daher nur wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Rz. 13
Vorliegend sei zum Zeitpunkt der vom 14.7.2006 datierenden Kündigung der Lebensversicherung die Pfandreife bereits eingetreten gewesen, weil der Schuldner, der durch die vom Gläubiger ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung des Dienstvertrags zum 31.1.2006 aus dem Betrieb ausgeschieden gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt bereits 62 Jahre alt gewesen sei. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß der Pensionszusage erfüllt. Wegen der Pfandreife habe der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag nicht ohne die Zustimmung des Schuldners kündigen können.
Rz. 14
Die Pfandrechtsforderung falle unter den Schutz des § 851c Abs. 1 ZPO. Unerheblich sei, dass Versicherungsnehmerin die insolvente A. GmbH und nicht der Schuldner sei. Die Voraussetzungen gem. § 851c Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO seien erfüllt. Entsprechendes gelte für § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Zwar sehe wohl die mit der A. GmbH getroffene Pensionszusage ab einem Alter von 60 Jahre anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung vor und auch der Versicherungsvertrag sehe eine Kapitalabfindung vor, soweit diese spätestens drei Jahre vor Rentenbeginn beantragt worden wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO sei jedoch der Zeitpunkt der Pfändung. Bis zum Zeitpunkt der Pfändung sei die Kapitalabfindung von dem Schuldner als Geschäftsführer nicht gewählt worden. Die durch den Gläubiger mit Schreiben vom 14.7.2006 ausgesprochene Kündigung des Lebensversicherungsvertrags scheitere an der damals bereits bestehenden Pfandreife und der fehlenden Zustimmung des Schuldners als Pfandgläubiger.
Rz. 15
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 16
a) Die Rechtsbeschwerde ist unter Berücksichtigung der Antragstellung dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger mit ihr den Wegfall der im Beschluss des Beschwerdegerichts enthaltenen Maßgabe erstrebt, wonach die laufenden Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung bei der Drittschuldnerin gem. § 851c Abs. 1 ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO gepfändet werden. Rechtsschutzziel ist die Beseitigung des Pfändungsschutzes gem. § 851c Abs. 1 ZPO. Der vom Beschwerdegericht aufrechterhaltene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Fassung vom 26.3.2010 als solcher wird vom Gläubiger nicht angefochten. Dies hat auch der Schuldner nicht getan, so dass die Berechtigung der Pfändung an sich nicht zur Überprüfung des Senats steht.
Rz. 17
b) Der Gläubiger wendet sich bezüglich des Pfändungsschutzes allein dagegen, dass die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht erfüllt seien. Damit hat er keinen Erfolg.
Rz. 18
aa) Der Anwendbarkeit von § 851c Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass der Schuldner nicht Versicherungsnehmer, sondern Pfandgläubiger bezüglich eines Pfandrechts an dem Anspruch auf Erlebensfallleistungen aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Drittschuldnerin geschlossenen Versicherungsvertrag ist. § 851c Abs. 1 ZPO stellt auf Ansprüche auf Leistungen ab, die aufgrund von Verträgen erbracht werden. Werden derartige Ansprüche verpfändet, so steht dem Pfandgläubiger, wenn zum Zeitpunkt der Pfändung Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 BGB) eingetreten ist, ein Einziehungsrecht zu (§ 1282 Abs. 1 BGB). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der Alterssicherung Selbständiger dienende Vermögenswerte gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abzuschirmen (vgl. BT-Drucks. 16/866, 7), ist es gerechtfertigt, § 851c Abs. 1 ZPO auch zugunsten eines Pfandgläubigers jedenfalls dann anzuwenden, wenn er - wie hier - im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer gegebenen Pensionszusage dient.
Rz. 19
bb) Das Erfordernis gem. § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - dem Pfändungsschutz hier nicht entgegen.
Rz. 20
(1) Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für den Pfändungsschutz, dass die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH hindert es den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht zur Zeit der Pfändung aber nicht mehr bestand (BGH, Beschl. v. 25.11.2010 - VII ZB 5/08, NJW-RR 2011, 493 Rz. 20).
Rz. 21
(2) Vergleichbar liegt der Fall hier. Der Versicherungsvertrag sieht das Recht vor, dass sich die Versicherungsnehmerin zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn anstelle der versicherten Rente die Kapitalabfindung auszahlen lässt; dieses Recht konnte bis spätestens drei Jahre vor Rentenbeginn ausgeübt werden. Dies haben weder die Insolvenzschuldnerin noch der Gläubiger noch der Schuldner getan. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, mit der Kündigung des Versicherungsvertrags habe der Gläubiger das der Versicherungsnehmerin zustehende Kapitalwahlrecht bereits ausgeübt, indem er den Rückkaufswert beansprucht habe. Die Geltendmachung des Rückkaufswerts kann nicht als Ausübung des vertraglichen Kapitalwahlrechts eingestuft werden. Denn beim Rückkaufswert handelt es sich um einen Zeitwert, der nach anderen Regeln zu berechnen ist als die Kapitalabfindung zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn.
Rz. 22
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, es sei nicht eindeutig zu klären, ob der Schuldner sein Kapitalwahlrecht nicht noch ausüben könne und die Drittschuldnerin dies akzeptiere; die Pensionszusage, die ebenfalls ein Kapitalwahlrecht vorsehe, enthalte nämlich keine Einschränkung dahingehend, dass dieses Recht nur drei Jahre vor dem Beginn der Pensionszahlungen ausgeübt werden könne. Für den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO bezüglich der verpfändeten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind dessen vertragliche Vereinbarungen maßgebend, nicht die der Pensionszusage. Im Übrigen ist der Schuldner auch nach der Pensionszusage nur berechtigt, eine einmalige Kapitalabfindung spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze bzw. bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes zu verlangen. Der Schuldner hat von diesem Recht bis zum Erreichen der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres am 20.4.2009) keinen Gebrauch gemacht.
Rz. 23
c) Die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde, dass der Gläubiger den Versicherungsvertrag vor Eintritt der Pfandreife wirksam gekündigt habe und berechtigt sei, den Rückkaufswert zugunsten der Insolvenzmasse einzuziehen, sind nicht geeignet, das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte, auf Beseitigung des Pfändungsschutzes zielende Begehren zu stützen. Die genannten Ausführungen hätten allenfalls zur Konsequenz, dass aufgrund der Kündigung des Versicherungsvertrags ein zu pfändender Anspruch des Schuldners aus dem Pfandrecht gemäß der Verpfändungserklärung vom 11.12.1992 gegen die Drittschuldnerin auf Rentenzahlung nicht existierte. Ob dies der Fall ist, ist hier unerheblich. Der Gläubiger geht entsprechend seinem Rechtsschutzbegehren offenbar davon aus, dass der gepfändete Anspruch bestehen kann, etwa weil die Kündigung erst nach Eintritt der Pfandreife erfolgt sein könnte. Davon hat auch der Senat auszugehen. Denn das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097 m.w.N.). Ein Fall, bei dem dies offensichtlich nicht angenommen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rz. 9 m.w.N.), liegt nicht vor.
Rz. 24
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3301911 |
DB 2012, 6 |
NJW 2012, 8 |
EBE/BGH 2012, 317 |
JurBüro 2012, 666 |
WM 2012, 1870 |
ZIP 2012, 1933 |
JZ 2012, 665 |
MDR 2012, 1250 |
NZI 2012, 809 |
Rpfleger 2012, 698 |
VersR 2013, 1548 |
ZInsO 2012, 1836 |
FoVo 2012, 238 |
KSI 2012, 279 |
VE 2013, 41 |
r+s 2013, 189 |