Verfahrensgang
AGH Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.02.2014; Aktenzeichen 2 AGH 17/13) |
Anwaltsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 09.09.2013; Aktenzeichen EV 413/09) |
Tenor
Auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Hamm wird das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofs zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft D. vom 21. Januar 2013 warf dem Rechtsanwalt vor, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigerte, nachdem er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt war. Der Rechtsanwalt habe die Eheleute M. und R. S. in N. in drei Gerichtsverfahren vertreten. Nachdem der Rechtsanwalt in eine Kanzlei in K. eingetreten sei, habe Rechtsanwalt W. in N. die Vertretung der Eheleute übernommen und in deren Namen den Rechtsanwalt mit Schreiben vom 5. Juni 2008 gebeten, die ihm durch die Eheleute überlassenen und für diese erhaltenen Schriftstücke herauszugeben. Die Herausgabe sei jedenfalls bis zum 24. September 2012 nicht erfolgt.
Rz. 2
Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer D. hat den Rechtsanwalt aus Rechtsgründen freigesprochen, weil keine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakten bestehe. Dieser Rechtsauffassung hat sich der Anwaltsgerichtshof angeschlossen und die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Generalstaatsanwaltschaft D. verworfen. Hiergegen wendet sich die – vom Anwaltsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene – Revision der Generalstaatsanwaltschaft H.. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.
Rz. 3
1. Der Anwaltsgerichtshof hat eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe einer Handakte verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 4
a) Zivilrechtlich bestehe ein Anspruch auf Herausgabe einer Handakte nach § 675 i.V.m. §§ 666, 667 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88, BGHZ 109, 260). Aus § 50 BRAO sei eine solche Pflicht hingegen nicht zu entnehmen, auch nicht dem Wortlaut des § 50 Abs. 3 BRAO. Die Regelung des Zurückbehaltungsrechts in der Bundesrechtsanwaltsordnung setze nicht zwingend eine berufsrechtliche Herausgabepflicht voraus, sondern beziehe sich allein auf eine zivilrechtlich begründete Herausgabeverpflichtung. Aus der Begründung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958 (BT-Drucks. 3/120) ergebe sich nichts anderes. Soweit dort ausgeführt werde, dass sich für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts aus den allgemeinen Berufspflichten im Einzelfall Beschränkungen ergeben können, spreche der Rückgriff auf die Verletzung der allgemeinen Berufspflicht gerade gegen eine berufsrechtliche Herausgabepflicht.
Rz. 5
b) Ein berufsrechtlicher Verstoß könne auch nicht auf die Generalklausel des § 43 BRAO gestützt werden. § 43 BRAO könne nur dann als Auffangtatbestand zum Zweck der Ahndung von beruflichen Pflichtverletzungen subsidiär herangezogen werden, wenn nicht der Gesetz- und Satzungsgeber bewusst auf eine Statuierung der Berufspflicht verzichtet habe. Gemäß § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BRAO könne die Berufsordnung die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags näher regeln. Eine ausdrückliche Regelung einer Berufspflicht in Bezug auf die Herausgabepflicht von Handakten fehle aber, anders als z.B. die Regelung für die Behandlung von fremden Geldern in § 43a Abs. 5 BRAO. Selbst wenn insoweit eine Regelungslücke vorläge, stellte der vorliegende Verstoß gegen die zivilrechtliche Herausgabepflicht kein derart gravierendes, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft schädigendes Verhalten dar, dass dies einer Sanktionierung über die Generalklausel des § 43 BRAO bedürfte.
Rz. 6
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es besteht eine Berufspflicht zur Herausgabe der Handakten. Diese ist zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt, ist aber aus der Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen.
Rz. 7
a) In der Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 43 BRAO – gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, NJW 1990, 2122, 2123; 2001, 3325, 3326) – anwendbar ist, wenn spezielle berufsrechtliche Normen fehlen. Während Hartung (BORA/FAO, 5. Aufl., § 43 BRAO Rn. 11; ders., AnwBl. 2008, 782) die Ableitung einer Berufspflicht aus § 43 BRAO für unzulässig hält, ist nach anderer Auffassung § 43 BRAO ein subsidiärer Auffangtatbestand, aus dem bei Lücken im Gesetz oder in der Berufsordnung Berufspflichten unmittelbar abgeleitet werden können (Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 43 Rn. 7, 15). Nach wiederum anderer Ansicht kommt § 43 BRAO als „Transportnorm” bei in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht besonders geregelten Pflichten mit berufsbezogenem Inhalt zur Anwendung (Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 43 Rn. 3, 12 f.; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43 Rn. 21), regelmäßig allerdings nicht bei Verletzung rein zivilrechtlicher Pflichten (Feuerich, aaO Rn. 23; Prütting, aaO Rn. 29).
Rz. 8
Der Senat lässt dahingestellt, ob sich eine berufsrechtliche Herausgabepflicht unmittelbar aus § 43 BRAO ergibt (so Kleine-Cosack, aaO Rn. 15); sie ist jedenfalls § 43 BRAO in Verbindung mit §§ 675, 667 BGB zu entnehmen. Zivilrechtliche Pflichten, die den Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung treffen, können in Verbindung mit § 43 BRAO eine Berufspflicht sein, wenn es sich um grobe Verstöße handelt, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit betreffen, und mit gewissenhafter Berufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar sind (Feuerich, aaO Rn. 24). Das ist bei der Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtfertigenden Grund der Fall. Ein Rechtsanwalt, der – wie im vorliegenden Fall – die Herausgabe von Unterlagen des Mandanten verweigert, die dieser zur Prozessführung benötigt, gefährdet in erheblichem Maße die Achtung und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes.
Rz. 9
b) Dass es eine Berufspflichtverletzung darstellt, die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt zu verweigern, ergibt sich auch aus § 50 BRAO. § 50 Abs. 3 BRAO gewährt dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein Zurückbehaltungsrecht.
Rz. 10
aa) Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts in der Bundesrechtsanwaltsordnung macht überhaupt nur dann Sinn, wenn man gleichzeitig für den Normalfall von einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht ausgeht (Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, aaO § 50 Rn. 36; Offermann-Burckart, KammerMitteilungen, RAK Düsseldorf 2008, 282, 284 f.). Nach § 50 Abs. 3 BRAO kann der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt worden ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre. Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts setzt notwendigerweise einen Anspruch auf Herausgabe voraus. Dass in der Bundesrechtsanwaltsordnung ein besonderes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem zivilrechtlichen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB (dazu BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 264) geregelt worden ist, erscheint eher fernliegend, auch wenn es weitergehend ausgestaltet ist als das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 – IX ZR 244/96, NJW 1997, 2944, 2945 m. Bespr. Borgmann, AnwBl. 1998, 95). Der Standort der Regelung in der Bundesrechtsanwaltsordnung im dritten Teil „Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte” spricht vielmehr entscheidend dafür, dass das Zurückbehaltungsrecht als Ausnahme von einer vorausgesetzten berufsrechtlichen Verpflichtung zur Herausgabe der Handakten ausgestaltet worden ist. Dazu passt auch die Begriffsbestimmung der Handakten „im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung” in § 50 Abs. 4 BRAO. Diese Regelung hat ersichtlich den Zweck, den Umfang der berufsrechtlichen Herausgabepflicht zu konkretisieren.
Rz. 11
bb) Für eine berufsrechtliche Herausgabepflicht spricht ferner die Regelung in § 50 Abs. 2 BRAO. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags erlischt nur dann vorzeitig, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber vergeblich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen. Der Auftraggeber ist danach derjenige, dem die Handakten zustehen.
Rz. 12
cc) Dass auch der Gesetzgeber von diesem Verständnis des § 50 BRAO ausgegangen ist, belegen die Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 3/120, S. 79) heißt es zu § 62 E, der inhaltlich § 50 BRAO entspricht: „Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts können sich aus den Berufspflichten des Rechtsanwalts im Einzelfall Beschränkungen ergeben. So kann die rücksichtslose Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts für geringfügige Rückstände sich als eine Verletzung der allgemeinen Berufspflicht (§ 55) darstellen und zu einer ehrengerichtlichen Bestrafung führen.” Wenn schon die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in Einzelfällen zu einer ehrengerichtlichen Bestrafung führen kann, muss dies erst recht für die anlasslose Vorenthaltung der Handakten gelten. Dass ein Teilbereich der Herausgabepflicht – ein nach den Umständen unangemessenes Zurückbehalten – nach dem Willen des Gesetzgebers eine Berufspflichtverletzung darstellen soll, der weitergehende Verstoß aber nicht, ist nicht anzunehmen. Auch der weitere Satz in den Materialien „Ist der Rechtsanwalt wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt, so hat er die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben.” spricht dafür, dass der Gesetzgeber eine berufsrechtliche Herausgabepflicht bejaht hat. Dass damit lediglich die zivilrechtliche Herausgabepflicht gemeint sein sollte, liegt angesichts des Regelungsgegenstands des Gesetzes fern (so auch Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, aaO Rn. 40; Offermann-Burckart, aaO S. 285).
Rz. 13
c) Die anlasslose Zurückbehaltung der Handakten stellt auch, anders als der Anwaltsgerichtshof meint, ein gravierendes Fehlverhalten dar. Der Mandant übergibt dem Rechtsanwalt seine Unterlagen zur Besorgung des Auftrags in dem Vertrauen, dass dieser – sein – Rechtsanwalt sich für ihn einsetzt und sich zumindest rechtmäßig verhält. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Beendigung des Mandats und der Mandant verfolgt seine Rechtsangelegenheiten auf anderem Wege, etwa mit Hilfe eines anderen Rechtsanwalts weiter, kann er mit Fug und Recht erwarten, dass er seine dem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Originalunterlagen zurückerhält. Das Vorenthalten von Originalunterlagen kann, gerade in anhängigen Verfahren, zu einer erheblichen Schädigung des Mandanten führen. Ist der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, ist keinerlei Grund erkennbar, der ein solches Verhalten rechtfertigen könnte. Mit einer gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 BRAO) ist es keinesfalls vereinbar, widerspricht vielmehr in hohem Maße dem Vertrauen, dass der frühere Mandant in den Rechtsanwalt gesetzt hatte.
Unterschriften
Kayser, Roggenbuck, Seiters, Braeuer, Schäfer
Fundstellen
Haufe-Index 7490910 |
DStR 2015, 12 |
AnwBl 2015, 179 |
KP 2015, 130 |
NJW-Spezial 2015, 30 |
BRAK-Mitt. 2015, 93 |
NJOZ 2015, 501 |