Leitsatz (amtlich)
Erbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einem Unfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, die von beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind die Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117 SGB X Gesamtgläubiger.
Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallgeschädigten kongruent.
Normenkette
SGB X § 117; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 a; SGB VII § 56 ff.
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Berufsgenossenschaft (Klägerin) macht gegen den beklagten Rentenversicherungsträger (Beklagte) unter Berufung auf § 117 Satz 2 SGB X einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 78.157,34 DM geltend.
Am 16. August 1994 wurde Frau F. auf dem Heimweg von ihrem Arbeitsplatz bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Auf Grund ihrer Verletzungen kann sie ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr ausüben. Von der Beklagten erhält sie deshalb eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Darüber hinaus bezieht sie von der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert.
Im Mai 1998 vereinbarten die Beklagte und der – für die Unfallfolgen in vollem Umfang eintrittspflichtige – Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, den verletzungsbedingten Anspruch der F. auf Ersatz ihres Erwerbsschadens mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zu kapitalisieren. Die Beklagte errechnete den im Innenverhältnis zur Klägerin auf sie entfallenden Teil dieses Anspruchs anhand des Verhältnisses der von den Parteien jeweils erbrachten Sozialleistungen. Dabei berücksichtigte sie die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente allerdings nicht in voller Höhe. Vielmehr kürzte sie diese im Hinblick auf die in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffene Regelung um den Betrag, der bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert am 1. Juni 1998 als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren gewesen wäre. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte den derart ermittelten Betrag von 298.956,28 DM an die Beklagte aus.
Die Klägerin ist u.a. der Auffassung, die von ihr gezahlte Verletztenrente sei bei der Berechnung des Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, weil diese Rente – ungeachtet der in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffenen Regelung – in vollem Umfang Lohnersatzfunktion habe. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung entfällt auf die Beklagte unstreitig ein anteiliger Schadensersatzanspruch in Höhe von lediglich 220.798,94 DM. Die Differenz zwischen diesem und dem vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers an die Beklagte gezahlten Betrag hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für zulässig, obwohl die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt haben, sie seien mit einer Sprungrevision einverstanden. Darin liege die wirksame Vereinbarung eines Berufungsverzichtes, der die Zulässigkeit der Berufung nicht berühre, sondern erst auf entsprechenden Einwand der Gegenseite relevant werde; die Klägerin habe jedoch ausdrücklich erklärt, den Einwand der Unzulässigkeit der Berufung nicht zu erheben.
In der Sache meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne von der Beklagten in analoger Anwendung des § 117 Satz 2 SGB X die Zahlung des Differenzbetrages von 78.157,34 DM verlangen. Die Parteien seien analog § 117 Satz 1 SGB X einander als Gesamtgläubiger im Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Bei Annahme einer Teilgläubigerschaft ergebe sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls aus § 816 Abs. 2 BGB.
Bei der Berechnung des für den Klageanspruch maßgeblichen Größenverhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen sei die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn dieser Rente komme in vollem Umfang Lohnersatzfunktion zu; sie diene nicht – auch nicht teilweise – dem Ausgleich immaterieller Schäden oder der Deckung verletzungsbedingten Mehrbedarfs. Dies gelte auch für den Teilbetrag der Verletztenrente in Höhe der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewährenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Erwerbsunfähigkeitsrente ausgenommen sei. Vor Inkrafttreten des § 93 SGB VI habe kein Zweifel daran bestanden, daß die Verletztenrente in voller Höhe Lohnersatzfunktion gehabt habe. Daß der Gesetzgeber den Charakter der Verletztenrente habe ändern wollen, sei § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI nicht zu entnehmen. Der Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sei über eine bloße Berechnungsgrundlage hinaus keine weitergehende Bedeutung beizumessen.
II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die – mit der Revision nicht angegriffene – Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig. Zwar führt ein dem Gericht gegenüber wirksam erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung unmittelbar zur Unzulässigkeit der dennoch eingelegten Berufung (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 – VI ZR 379/01 – VersR 2002, 1125, 1126). Die Erklärung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, wonach sie mit einer Sprungrevision einverstanden sei, hatte aber keinen Berufungsverzicht zur Folge. Sie beinhaltet, was der Senat selbst durch Auslegung feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 – VI ZR 379/01 – aaO), keine Verzichtserklärung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien mehr vereinbaren wollten, als sich dem Wortlaut ihrer Erklärungen entnehmen läßt, insbesondere daß sie darüber hinaus unabhängig von der Frage, ob der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt, auf die Berufung verzichten wollten. Derartiger Anhaltspunkte bedürfte es jedoch für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 – VI ZR 379/01 – aaO m.w.N.; BGH, Beschluß vom 24. April 1997 – III ZB 8/97 – NJW 1997, 2387). Der Erklärung der Beklagten kommt auch nicht die Verzichtswirkung des § 566a Abs. 4 ZPO a.F. zu; denn § 566a Abs. 4 ZPO a.F. greift nur dann ein, wenn der Gegner tatsächlich Sprungrevision einlegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1997 – III ZB 8/97 – aaO).
2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteien seien hinsichtlich des auf sie übergegangenen Erwerbsschadensersatzanspruchs der Geschädigten F. in entsprechender Anwendung des § 117 Satz 1 SGB X Gesamtgläubiger.
a) § 117 Satz 1 SGB X ordnet eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer Sozialversicherungsträger nur für den Fall an, daß der übergegangene Schadensersatzanspruch auf Grund einer gesetzlichen Haftungshöchstgrenze oder mitwirkender Verantwortlichkeit des Geschädigten nicht ausreicht, um die von ihnen erbrachten kongruenten Leistungen zu decken. Nicht geregelt dagegen ist die Fallkonstellation, in der – wie im Streitfall – der Schadensersatzanspruch des Geschädigten trotz unbeschränkter Haftung des Schädigers wegen der unterschiedlichen Berechnungsweise im Zivil- und Sozialrecht geringer ist als die infolge des Schadensereignisses erbrachten gleichartigen Sozialleistungen verschiedener Sozialversicherungsträger.
b) Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur ist § 117 SGB X auf diese Fallgestaltung entsprechend anzuwenden (vgl. Hauck/Haines, SGB X/3, Stand 1. Mai 1985, § 117 Rdn. 10; Wannagat/Eichenhofer, SGB, Stand März 2001, § 117 Rdn. 6 ff.; GK-SGB X 3/v. Maydell, § 117 Rdn. 23 ff.; Kasseler Kommentar/Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2001, § 117 Rdn. 15 f.; Giese, SGB, Stand Januar 2002, § 117 SGB X Rdn. 3.3; v. Wulffen/Schmalz, SGB, 4. Aufl., § 117 Rdn. 4 f.; Pickel, SGB X, Stand Februar 2001, § 117 Rdn. 15 f.; ders., SGb 1985, 177, 178; Küppersbusch, VersR 1983, 193, 205; ders., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 501; Nagel, VersR 1988, 545; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kapitel 30 Rdn. 125; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 77 Rdn. 1; Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, Bd. II, 4. Aufl., S. 78 f.; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 1. Januar 1996, § 117 SGB X Rdn. 2; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialleistungsträger vom 10./11. März 1983, DOK 1984, 471, 478 f; a.A. Jahn/Jansen, SGB X, Stand 1. September 1998, § 117 Rdn. 3). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Voraussetzungen für eine Analogie, eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 – VI ZR 411/99 – VersR 2001, 524, 525 m.w.N.), liegen vor.
aa) § 117 SGB X enthält eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber wollte mit dem SGB X die Zusammenarbeit der Leistungsträger übersichtlich und an einer Stelle regeln und ihr Handeln durch systematische Neufassung ihrer Erstattungsansprüche untereinander fördern (BT-Drucks. 9/95, S. 1). § 123 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, auf den der heutige § 117 SGB X zurückgeht, sollte zu diesem Zweck alle Fälle erfassen, in denen der gemäß § 122 des Entwurfs (§ 116 SGB X) übergegangene Schadensersatzanspruch aus Rechtsgründen nicht zur vollen Befriedigung aller Leistungsträger ausreicht. Satz 1 der Bestimmung war deshalb ganz allgemein gefaßt; er sah Gesamtgläubigerschaft immer dann vor, wenn jemand „mehreren Leistungsträgern gegenüber beschränkt” haftet. Hierdurch sollte der zum Schadensersatz Verpflichtete entlastet werden; ihm sollte die oft schwierige Ermittlung, in welcher Höhe der einzelne Leistungsträger sachlich legitimiert ist, erspart bleiben. Durch die Regelung in Satz 2 sollte ein baldiger Ausgleich unter den Leistungsträgern sichergestellt werden (BT-Drucks. 9/95, S. 29; vgl. bereits § 138 Satz 2 des Referentenentwurfs zum SGB X – Neumann-Duesberg, BKK 1979, 201, 209; Hauck/Haines, aaO, Rdn. 2 Fn. 10). § 123 des Regierungsentwurfes hätte die vorliegende Fallgestaltung erfaßt (vgl. Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar/Kater, aaO, Rdn. 15).
Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren der Begriff der beschränkten Haftung des Schädigers auf Anregung des Bundesrates durch die Verweisung auf § 116 Satz 2 und 3 SGB X ersetzt (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 38). Hierdurch sollte aber die vorliegende Fallgestaltung, in der der Gesamtbetrag der Sozialleistungen, die infolge des Schadensereignisses erbracht werden, die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers trotz dessen voller Haftung übersteigt, nicht endgültig aus dem Anwendungsbereich des § 117 SGB X herausgenommen werden. Der Bundesrat hatte mit seinem Änderungsvorschlag die Anregung verbunden, zu prüfen, ob die von ihm vorgeschlagene Fassung des § 123 des Entwurfs nicht auch auf diese Fälle ausgedehnt werden solle (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 39). Die Bundesregierung hatte ausdrücklich die Prüfung der aufgeworfenen Frage zugesagt (BT-Drucks. 9/95, S. 48 zu Ziff. 39), die indessen unterblieb.
Im Hinblick auf diesen Gang des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers, ist davon auszugehen, daß dieser entweder eine ausdrückliche Regelung getroffen oder zumindest nähere Ausführungen in der Gesetzesbegründung gemacht hätte, wenn er die zuletzt genannte Fallkonstellation einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte zuführen wollen, zumal ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Sachverhalte nicht ersichtlich ist.
Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum Inkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn der übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht ausreichte, um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrierten, vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Gesamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 – VI ZR 216/67 – VersR 1969, 898; vom 4. März 1986 – VI ZR 234/84 – VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979 – III ZR 176/77 – VersR 1979, 741).
bb) Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber in § 117 SGB X geregelt hat. Ebenso wie in den vom Wortlaut des § 117 SGB X erfaßten Fällen ist es dem Schädiger auch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten möglich, den Umfang der Regreßberechtigung des einzelnen Leistungsträgers zu beurteilen. Der Ausgleich muß auch hier unter den Leistungsträgern gefunden werden und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (vgl. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 10; GK – SGB X 3/v. Maydell, aaO, Rdn. 23; Pickel, aaO, Rdn. 16; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 6). Auch in der vorliegenden Fallkonstellation sind die Leistungsträger gleichberechtigte Zessionare im Sinne des § 116 SGB X, die hinsichtlich des übergegangenen Ersatzanspruchs konkurrieren (vgl. Hauck/Haines, aaO).
Insofern unterscheidet sich der zur Beurteilung stehende Sachverhalt von dem, der der Entscheidung des Senats vom 14. Februar 1989 (VI ZR 244/88 – VersR 1989, 648) zugrunde liegt. Letzterer war dadurch gekennzeichnet, daß die beteiligten Sozialversicherungsträger jeweils lediglich Inhaber eines bestimmten Teils des der Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruchs geworden waren; sie konnten bezüglich dieser Forderung nicht miteinander konkurrieren (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 – VI ZR 244/88 – aaO, S. 649).
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zusteht. Die Beklagte hat von dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine höhere Schadensersatzleistung erhalten, als ihr im Verhältnis zur Klägerin gebührt.
a) Gemäß § 117 Satz 2 SGB X bestimmen sich die den Sozialversicherungsträgern im Innenverhältnis zustehenden Anteile am übergegangenen Schadensersatzanspruch nach dem Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozialleistungen. § 117 SGB X knüpft an den Forderungsübergang gemäß § 116 SGB X an. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch auf den Versicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. In die Berechnung des Ausgleichs zwischen den mehreren Sozialversicherungsträgern fließen demnach nur solche Leistungen ein, die dem dem Geschädigten entstandenen Schaden sachlich und zeitlich kongruent sind (so schon zur alten Rechtslage Senatsurteile BGHZ 28, 68, 72 und vom 15. März 1983 – VI ZR 156/80 – VersR 1983, 686, 687; vgl. jetzt z.B. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar/Kater, aaO, Rdn. 17; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 9).
b) Danach ist im Streitfall die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente bei der Feststellung des für die Aufteilung im Innenverhältnis maßgeblichen Verhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muß sie nicht in Höhe des Betrages, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen ist, bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Sie ist auch in dieser Höhe mit dem auf die Parteien übergegangenen Anspruch auf Ersatz des der F. entstandenen Erwerbsschadens kongruent. Die Verletztenrente hat auch insoweit Lohnersatzfunktion.
aa) Der Senat hat die Zweckbestimmung der Verletztenrente bisher in ständiger Rechtsprechung ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens gesehen und deshalb die Kongruenz zwischen dieser Sozialleistung und dem auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichteten Schadensersatzanspruch uneingeschränkt bejaht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 127, 130; vom 20. Mai 1958 – VI ZR 130/57 – VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 – VI ZR 5/69 – VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 – VI ZR 16/76 – VersR 1977, 916; vom 9. März 1982 – VI ZR 317/80 – VersR 1982, 552 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 117/83 – VersR 1985, 356).
(1) Der Senat hat dies mit folgenden Erwägungen begründet (Senatsurteil vom 20. Mai 1958 – VI ZR 130/57 – aaO, S. 456):
Die Verletztenrente stelle eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, daß der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt sei, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei werde nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich sei, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten könne. Grundsätzlich werde alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahre vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet. Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürfnisse infolge des Unfalls erwüchsen, würden neben der gradmäßig festgelegten Erwerbsminderung bei der Festlegung der Unfallrente nicht in Anschlag gebracht; so werde die etwa zu zahlende Vollrente aus Gründen notwendiger Mehraufwendungen weder erhöht noch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht die Grenze der Rentenberechtigung erreiche, wegen Mehraufwendungen die Rente doch gewährt. Die Verletztenrente stelle daher zweifellos eine laufende pauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 (Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 117/83 – aaO) hat der Senat ausgeführt, die Verletztenrente diene dem Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens, die unabhängig davon gezahlt werde, ob der Verletzte tatsächlich eine Erwerbseinbuße aus seiner Berufstätigkeit habe; es handele sich um soziale Existenzsicherung, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin auffangen solle, wie schon die Einbeziehung von Arbeitsunfällen Auszubildender oder Jugendlicher in die Rentenversorgung (§ 573 RVO) beweise.
(2) Der Senat hat bei dieser Einschätzung nicht den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente aus der Unfallversicherung verkannt, der auf Grund veränderter Umstände in Teilbereichen eingetreten war (vgl. insbesondere Gitter, Festschrift für Krasney, 1997, S. 176 ff.; ders., SGb 1981, 204, 207 f.; ders., Festschrift für Sieg, 1976, 139 ff.; ders., Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, 1969, S. 162 ff.). Eine Darstellung dieses Funktionswandels findet sich in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1972 (BVerfGE 34, 119, 128 ff.), mit dem es den Ausschluß des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld) durch § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO für verfassungsgemäß erklärt hat. Darauf kann hier weitgehend Bezug genommen werden. Unter anderem hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Wandel der Arbeitsverhältnisse, aber auch der medizinischen Versorgung und der beruflichen Rehabilitation habe dazu geführt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit überhaupt erst bei mittelschweren Fällen beginne, Lohneinbußen zu verursachen. In den leichteren Fällen stehe der Verletztenrente in der Regel keine Verdienstminderung gegenüber. Aber auch in mittelschweren Fällen falle die Verdienstminderung regelmäßig nicht ins Gewicht, so daß auch hier der Verletztenrente oder einem großen Teil von ihr wirtschaftlich die Funktion des Ersatzes von Vermögensschaden nicht zukomme. Wegen dieser Abweichung der tatsächlichen Lage von der gesetzlichen Typisierung vermöge die Verletztenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vom Hundert in Wandlung ihrer eigentlichen Funktion den Nichtvermögensschaden weitgehend auszugleichen.
Der Senat hat diese Erkenntnisse nicht zum Anlaß genommen, der Verletztenrente eine andere Funktion als die eines Lohnersatzes zuzuweisen. In dem Urteil vom 9. März 1982 (VI ZR 317/80 – aaO), in dem die Frage behandelt wird, ob bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist, daß eine geschädigte Schülerin, die keine Erwerbseinbußen erlitten hat, eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezieht, hat der Senat sich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt. Er hat dazu unter anderem ausgeführt, die der Verletztenrente ursprünglich zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, der abstrakt berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Rente auffangen solle, stehe typischerweise ein entsprechender Verdienstausfall gegenüber, treffe heute nicht mehr durchweg zu. Nicht nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Fallgestaltung, sondern für ganze Gruppen von Versicherten, so insbesondere für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14a und b RVO versicherten Kinder und Schüler, darüber hinaus aber auch allgemein bei leichten und u.U. auch bei mittelschweren Unfallverletzungen fehle es falltypisch an entsprechenden konkreten Verdienstausfallschäden, die die Verletztenrente ausgleichen könne. Diese Entwicklung und die damit für den Versicherten verbundenen Vorteile der gesetzlichen Unfallversicherung habe das Bundesverfassungsgericht als einen der Gründe hervorgehoben, aus denen dem Gesetzgeber gestattet sei, den Versicherten im Wege der Haftungsablösung Schmerzensgeldansprüche gegen die nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegierten Schädiger zu versagen. In diesem Sinn „kompensiere” also die Gewährung von Verletztenrente auch die immateriellen Nachteile des Unfallverletzten. Jedoch sei damit nur eine „Kompensation” von Nachteilen angesprochen, die die Ablösung der Deliktshaftung des Unternehmers des Geschädigten und der diesen gleichgestellten Personen gemäß den §§ 636, 637 RVO durch ein anderes Entschädigungssystem für den Verletzten insgesamt bedeuten müsse. Die immateriellen Nachteile, für die ein nicht haftungsprivilegierter Dritter verantwortlich sei, würden dagegen von der Verletztenrente niemals aufgefangen. Auch heute noch sei die Verletztenrente auf den Ausgleich einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Interesse materieller Existenzsicherung gerichtet; schadensrechtlich schlage sich diese Minderung allein im Verdienstausfall, also in einem Vermögensschaden nieder. In den Fällen, in denen es falltypisch an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, seien die Rückgriffsmöglichkeiten für den Sozialversicherungsträger nicht auf Ersatzansprüche für andere Nachteile des Verletzten, etwa wegen Mehrbedürfnissen, oder gar auf das Schmerzensgeld erweitert. Daß der Sozialversicherungsträger alsdann mit den Rentenleistungen wirtschaftlich endgültig belastet bleibe, sei eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das in dieser Weise seine sozialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche; dieser Aufwand der Sozialversicherung könne auf den Schädiger nicht über die Individualhaftung abgewälzt werden. Es würde den Aufgaben der Verletztenrente zuwiderlaufen, wenn sie, weil es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, bei anderen Nachteilen des Verletzten schadensmindernd berücksichtigt würde mit der Folge, daß letztlich der Schädiger durch die Zahlung der Verletztenrente wirtschaftlich begünstigt werde. Hierauf laufe aber die Berücksichtigung der Rentenzahlung bei der Schmerzensgeldbemessung hinaus; auch diese Anrechnung widerspreche den Zwecken, die den Rentenzahlungen zugrunde lägen. Die Vorteile, die dem Verletzten aus dem Unfall versicherungsrechtlich erwüchsen, gingen den Schädiger nichts an. Sie seien für die deliktische Haftung außer Betracht zu lassen.
(3) Die ausschließliche Lohnersatzfunktion der Verletztenrente aus der Unfallversicherung wird auch in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bejaht.
Der Bundesgerichtshof hat diese Rente unter Berufung darauf unterhaltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 – IVb ZR 647/80 – NJW 1982, 1593; Urteil vom 13. April 1983 – IVb ZR 373/81 – NJW 1983, 1783, 1784). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Verletztenrente sei bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt anzurechnen (BVerwGE 101, 86 ff.). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats unter anderem ausgeführt, zwar könne die Verletztenrente tatsächlich aufgrund der technischen und sozialen Entwicklung in vielen Fällen ihre ursprüngliche Lohnersatzfunktion ganz oder teilweise eingebüßt haben, weil die abstrakt festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit häufig nicht mehr oder nicht in vollem Umfang zu einem wirklichen Einkommensverlust führe. Allein aus diesem in tatsächlicher Hinsicht eingetretenen teilweisen wirtschaftlichen Funktionswandel lasse sich jedoch noch nicht folgern, Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung müßten in Höhe einer vergleichbaren Beschädigten-Grundrente bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen außer Betracht bleiben. Nach dem die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung komme es nicht darauf an, ob der Verletzte einen Einkommensverlust erlitten habe.
bb) Die durch das Rentenreformgesetz 1992 geänderte Rechtslage führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurteilung. In der neueren Literatur wird die Kongruenz zwischen Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherungsträger gezahlten Verletztenrente weiterhin ohne Problematisierung bejaht (vgl. etwa Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, aaO, Rdn. 460, S. 198; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 74 Rdn. 34). Tatsächlich nötigt § 93 SGB VI bzw. dessen Entstehungsgeschichte auch nicht dazu, die Kongruenz zwischen zivilrechtlichem Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise zu verneinen.
(1) Insoweit ist von Bedeutung, daß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI dem Verletzten keine zusätzliche Leistung gewährt, die von der allgemeinen Berechnung seines Erwerbsschadens abgelöst ist. Die Berechnung der Verletztenrente in der Unfallversicherung erfolgt nach wie vor auf der Grundlage der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Jahresarbeitsverdienstes (§§ 580 ff. RVO; jetzt §§ 56 ff., 81 ff. SGB VII). Diesen (neu gefaßten) Vorschriften über die Unfallversicherung ist eine Änderung des Charakters der Verletztenrente nicht zu entnehmen.
Es gilt weiterhin das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung (vgl. dazu etwa Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Stand Januar 2002, § 56 SGB VII Rdn. 43 ff. m.w.N.). Nach § 56 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nach Absatz 2 der Vorschrift richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, wobei bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachteile berücksichtigt werden, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Absatz 3 bestimmt, daß bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistet wird, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, und daß bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Teilrente geleistet wird, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
Anders als im zivilen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall der Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit als solcher, sondern nur der dadurch entstandene Ausfall der Arbeitsleistung als Schaden angesehen wird (Senatsurteil BGHZ 54, 45, 50 ff.; st. Rspr.), stellt die Verletztenrente nicht den Ersatz für einen im Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden dar. Ausgeglichen wird nicht der tatsächliche Minderverdienst; vielmehr bemißt sich die Rente nach dem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich ist insbesondere auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des Unfalls zu einem Einkommensverlust im Erwerbsleben geführt haben; die Rente wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt, wenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die er Einkünfte bezieht (BSGE 43, 208, 209).
(2) Nicht zuletzt im Hinblick auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente sind im Vorfeld des Rentenreformgesetzes 1992 Vorschläge diskutiert worden, die Verletztenrente zu reformieren, etwa durch eine konkrete Schadensberechnung oder in Anlehnung an das Recht der sozialen Entschädigung durch Bildung einer einkommensunabhängigen Grundrente gekoppelt mit einer progressiv gestuften Verletztenrente (vgl. etwa Benz, WzS 1996, 198, 206; Gitter, SGb 1981, 204, 209). Diese sind aber nicht Gesetz geworden. Gitter (Festschrift für Krasney, aaO, S. 182 ff.) folgert daraus, bei der Einordnung des Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch sei am System der Rentenberechnung keine Korrektur vorgenommen worden und die Chance, im Rahmen der Neuregelung eine „persönlichkeitsrechtsnahe Neukonzipierung” einer Rentenformel mit auch immaterieller sozialer Entschädigungsdimension vorzunehmen, nicht genutzt worden. Er hält deshalb eine künftige Reform dahingehend für denkbar und richtig, die Verletztenrente in einen Lohnausgleichsanteil und einen Anteil für den immateriellen Schadensausgleich zu trennen.
cc) Damit ist die Kernfrage des vorliegenden Streitfalls angesprochen. Während Gitter (aaO) die Regelung in § 93 SGB VI offenbar lediglich als gesetzgeberische „Anerkennung” der in der Rechtswirklichkeit gewandelten Funktion der Verletztenrente versteht, will die Revision aus dieser Vorschrift herleiten, daß die Verletztenrente schon heute einen konkret faßbaren „immateriellen” Bestandteil habe. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen.
(1) § 93 SGB VI trifft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Regelung für den Fall, daß die gesetzliche Rente mit weiteren Sozialleistungen zusammentrifft. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, daß, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Absatz 3 bestimmt u.a., daß der Grenzbetrag (derzeit) 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.
Diese Regelung bezweckt ebenso wie die durch sie abgelösten §§ 1278 RVO, 55 AVG, 75 RKG die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen. Denn sowohl die Rente aus der Rentenversicherung als auch die Verletztenrente sollen an die Stelle des Lohnes treten, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erzielt worden ist. Der durch diese Leistungen bewirkte Lohnersatz soll in etwa auf den Betrag des bisherigen Nettoeinkommens des Versicherten begrenzt werden (vgl. BVerfG, SozR 2200 § 1278 RVO Nr. 11 S. 28; NJW 1995, 1607; BSGE 82, 83, 84, 90; BSG, SozR 3 – 2600 § 311 SGB VI Nr. 2). Die Festsetzung des Grenzbetrages von 70 vom Hundert trägt der Lohnabzugsquote sowie dem Umstand Rechnung, daß entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein bestimmter Teil der Verletztenrente freigestellt wird (vgl. BT-Drucks. 11/4124, S. 174 zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992).
(2) Abweichend von den §§ 1278 RVO, 55 AVG und 75 RKG trifft § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI folgende Regelung: Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente. Die weiteren Regelungen des § 93 Abs. 2 SGB VI betreffen weitere hier nicht interessierende Beträge, die bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge unberücksichtigt bleiben.
Die Höhe des Betrages, der als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, ist unabhängig vom zuletzt erzielten Einkommen des Verletzten; er richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsminderung. Nach § 31 BVG in der seit dem 26. Juni 2001 geltenden Fassung beträgt die Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert 225 DM und bei voller Erwerbsunfähigkeit 1.178 DM mit Zwischenbeträgen bei einer jeweils um 10 vom Hundert gesteigerten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Generalisierend läßt sich also sagen, daß die dem Verletzten verbleibende derart berechnete Gesamtrente den (fiktiven) letzten Nettoverdienst des Verletzten, wie er sich bei der Berechnung nach § 93 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI ohne Berücksichtigung des Freibetrages darstellen würde, um den im Einzelfall jeweils anzusetzenden Betrag übersteigt (BVerfG, NJW 1995, 1607).
(3) Diese Regelung hat folgenden Hintergrund:
Wie ausgeführt erfuhr die Verletztenrente auf Grund der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Funktionswandel dahin, daß die Rente bei leicht und mittelschwer Verletzten vielfach nicht mehr dem Ausgleich eines tatsächlich erlittenen Erwerbsschadens diente. Bei Schwerverletzten (ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert) trat dieser Effekt regelmäßig nicht ein; bei dieser Verletztengruppe wurde die Verletztenrente häufig in vollem Umfang zum Ausgleich des Erwerbsschadens benötigt. Diese sinnwidrige Entwicklung, daß nämlich der Prozentsatz der Rente, der zum Ausgleich „immaterieller” Schäden zur Verfügung stand, umso geringer war, je schwerer die Verletzung war, ist wiederholt beanstandet worden (vgl. etwa Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, aaO, S. 167; ders., Festschrift für Sieg, aaO, insb. S. 143, 149; Krasney, Festschrift für Lauterbach, Band II, 1981, S. 273, 282). Mit der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI sollte dem abgeholfen werden. In der Begründung zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992 (BT-Drucks. 11/4124, S. 174) heißt es, in Nummer 2 Buchstabe a sei vorgesehen, daß – wie bereits im geltenden Recht bei der Berücksichtigung von Renten der Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV – entsprechend dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe, sich nicht rentenmindernd auswirke; dadurch werde erreicht, daß Versicherte mit gleich hohem Bruttoverdienst als Schwerbehinderte im Vergleich zu Leichtverletzten eine höhere Gesamtleistung erhalten.
(4) Bei dieser Sachlage vermag der erkennende Senat einen über die erstrebte Besserstellung Schwerverletzter hinausgehenden Wandel der Rechtslage nicht festzustellen. Der tatsächliche Funktionswandel der Verletztenrente hatte (über die bereits angeführten Fundstellen hinaus) auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts Berücksichtigung gefunden (vgl. BSGE 60, 128, 132; 71, 299 ff.; BSG, SozR 4480 § 27 RehaAnO Nr. 4; BAGE 43, 173, 183; BAG, VersR 1988, 865 ff.; 1990, 504 ff.). Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf einen „Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe”, griff mithin ebenso wie die Bezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz lediglich seit längerem bekannte, die bestehende Rechtslage betreffende Erwägungen auf. Eine Absicht des Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hinausgehend, eine grundsätzlich neue Funktion – und sei es auch nur für einen Teilbetrag – zuzuweisen, ist nicht erkennbar. Dafür geben weder die gesetzliche Regelung noch die Gesetzesmaterialien etwas her. Diese enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine grundsätzlich neue Bewertung der Kongruenzfrage veranlaßt sein könnte. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber die angestrebte Besserstellung der Schwerverletzten im Vergleich zu den Nichtschwerverletzten durch eine abstrakt generalisierende Regelung erreichen will, die keinesfalls sicherstellt, daß dieses Ziel im Einzelfall erreicht wird. So ist weder auszuschließen, daß ein Schwerverletzter (etwa bei voller Wiedereingliederung in das Erwerbsleben) die Verletztenrente weit über den Freibetrag hinaus zum Ausgleich „immaterieller” Nachteile nutzen kann noch daß ihm auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch die Gewährung der Rente lediglich der Ausgleich der Erwerbsnachteile gelingt; auch von einer generellen Schlechterstellung Nichtschwerverletzter kann nach der Neuregelung nicht durchweg ausgegangen werden (vgl. Gitter, Festschrift für Krasney, aaO, S. 180 ff.; Richthammer, Das Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsrenten, Diss. 1995, S. 112 ff.). Es läßt sich demnach auch nicht sagen, dem einzelnen Verletzten stehe nunmehr auf jeden Fall eine Geldsumme in Höhe des Freibetrages zur Kompensation immaterieller Nachteile oder zusätzlicher Bedürfnisse zur Verfügung, so daß die Lohnersatzfunktion der Verletztenrente in diesem Umfang zwingend zu verneinen sei. Die Kompensationseffekte der Rente sind auch nach neuem Recht durchaus unterschiedlich; nach wie vor kann die Rente sowohl in vollem Umfang zum Ausgleich erlittener Erwerbseinbußen benötigt werden oder aber auch in vollem Umfang zum Ausgleich anderer Nachteile zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen.
(5) Die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts steht der Feststellung, daß die Verletztenrente (weiterhin) in vollem Umfang als kongruent zu dem Erwerbsschaden anzusehen ist, nicht entgegen. Die dort behandelte Frage, ob es angemessen ist, die Verletztenrente nur in eingeschränktem Umfang als Einkommen des Verletzten zu behandeln, ist nach spezifisch sozial- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten. In diesem Zusammenhang mag es durchaus angebracht sein, wegen des tatsächlichen Funktionswandels der Verletztenrente zwischen einem auf den Ersatz des Erwerbsschadens bezogenen und einem den Ausgleich „immaterieller” Schäden betreffenden Anteil zu unterscheiden und letzteren abstrakt nach dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu bemessen. Dies nötigt jedoch aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu einer von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Beantwortung der Kongruenzfrage. Die Verletztenrente errechnet sich (nach wie vor) nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst. Schon daraus ergibt sich die erforderliche Kongruenz zum Erwerbsschaden. Solange der Gesetzgeber die Rentenformel nicht teilweise von ihrem Bezug zu den genannten Berechnungsgrundlagen löst, indem er etwa dem Verletzten einen Teil der Verletztenrente in bezifferter oder konkret zu berechnender Weise als Schmerzensgeld zuweist, kann die (volle) Kongruenz zwischen der Rente und dem Erwerbsschaden nicht verneint werden.
III.
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Müller, Greiner, Diederichsen, Pauge, Zoll
Fundstellen
Haufe-Index 891986 |
BGHZ 2004, 113 |
BGHZ |
NJW 2003, 1871 |
BGHR 2003, 273 |
Nachschlagewerk BGH |
ZAP 2003, 337 |
JuS 2003, 1245 |
NZV 2003, 172 |
SozVers 2003, 247 |
VersR 2003, 390 |