Leitsatz (amtlich)
a) Der Schuldner kann den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfändeten Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen.
b) Behauptet der Schuldner, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre die Forderung gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, kann er darüber hinaus auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen.
c) Die Klageanträge müssen die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Drittschuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, daß an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibende Restbetrag auszukehren ist.
Normenkette
ZPO §§ 829, 835, 259
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hauptantrag in Höhe von 15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1999 sowie die Hilfsanträge abgewiesen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin, die er mit notariellem Vertrag vom 19. März 1989 an Frau M., die Nichte der Beklagten, verkaufte. Die Käuferin vermietete mit Zustimmung des Klägers die Wohnung durch Vertrag vom 11. April 1989 an die Beklagte. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen.
Mit einer im März 1995 erhobenen Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Räumung der Wohnung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der Räumungsklage wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1998 (V ZR 298/96) stattgegeben, weil der Kaufvertrag wegen Unterverbriefung des Kaufpreises formnichtig war. Im Mai 1998 ist die Beklagte aus der Wohnung ausgezogen. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen der Nutzung der Wohnung auf insgesamt 146.239,08 DM beziffert und gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht.
Schon am 27. August 1993 hatte die Käuferin wegen einer Forderung von insgesamt 18.797,98 DM zuzüglich Zinsen die angebliche Forderung des Klägers gegen die Beklagte aus „Mietzahlungen für Wohnung” einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge gepfändet. Am 11. April, 17. Juni und 29. August 1994 hatte das Finanzamt Zehlendorf wegen Steuerforderungen von insgesamt 530,99 DM und am 21. Februar 1995 das Finanzamt Berlin-Mitte/Tiergarten wegen einer Forderung von 12.695,86 DM auf dieselben Ansprüche gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage wegen dieser Pfändungen als unzulässig abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Anspruch weiterverfolgt, hilfsweise Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten und weiter hilfsweise Hinterlegung zum Zwecke der Auskehr an die Gläubiger Finanzamt Mitte/Tiergarten und die Käuferin sowie das Finanzamt Zehlendorf und des Restbetrages an sich selbst begehrt. Außerdem hat der Kläger in Erweiterung des Hauptantrages Schadensersatz in Höhe von 23.000 DM zuzüglich Zinsen wegen schuldhafter Beschädigungen der Wohnung und nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen verlangt. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit der Hauptantrag in Höhe von 15.000 DM zuzüglich Zinsen (Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung) sowie die Hilfsanträge abgewiesen worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
A.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe den Schaden nicht im einzelnen substantiiert. Er habe pauschal einzelne Beträge angegeben, ohne darzulegen, wie und aufgrund welcher Tatsachen die angeblichen Kosten ermittelt worden seien. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ein Mietvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Das Berufungsgericht geht daher im Ansatz zutreffend davon aus, daß der geltend gemachte Anspruch nur gemäß §§ 989, 990 BGB begründet sein kann. Nach dem Vorbringen des Klägers wußte die Beklagte im Zeitpunkt der Veränderung und der Beschädigungen, daß sie zum Besitz nicht berechtigt war, und wäre auch in der Lage gewesen, die Verschlechterungen der Sache zu vermeiden. Dem entgegenstehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte dem Kläger für die behaupteten Beschädigungen und Veränderungen der Mietsache Schadensersatz schuldet.
2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargetan, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, genügt seiner Substantiierungslast (§ 138 Abs. 1 ZPO) durch die Behauptung von Tatsachen, die geeignet sind, in Verbindung mit einem Rechtssatz die behauptete Rechtsfolge entstehen zu lassen (BGH, Urt. v. 23. April 1991 – X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 18. Mai 1999 – X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Das ist hier dadurch geschehen, daß der Kläger die von ihm beanstandeten Beschädigungen und Veränderungen der Wohnung im einzelnen benannt und den geschätzten Beseitigungsaufwand angegeben hat. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte in der Wohnung eine Wand entfernt. Deren Wiederherstellung koste 4.000 DM; außerdem seien für im Zusammenhang damit notwendige Elektroinstallationen 1.000 DM und für Malerarbeiten 2.000 DM aufzuwenden. Weiter entständen Kosten von 4.000 DM im Bad für die Erneuerung beschädigter Fliesen, defekter und demontierter Armaturen sowie einer völlig verschmutzten Toilettenschüssel. Schließlich koste in der Küche der Austausch von Fliesen, das Neuverlegen des beschädigten Bodens, die tischlermäßige Instandsetzung der Möblierung sowie der Wiedereinbau einer Abzugshaube insgesamt 4.000 DM. Da der benötigte Geldbetrag verlangt werden kann, bevor der ordnungsgemäße Zustand der Sache wieder hergestellt ist (§ 249 Satz 2 BGB), gehört zu einer schlüssigen Schadensdarstellung nicht die genaue Angabe aller im einzelnen erforderlichen Arbeiten sowie eine betragsmäßig exakte Kostenberechnung. Im übrigen brauchte der Kläger den Schaden auch deshalb nicht ausführlicher zu erläutern, weil die Beklagte seine Behauptungen lediglich pauschal bestritten hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, aaO).
3. Wegen des ihm in diesem Punkt zustehenden Anspruchs kann der Kläger Zahlung an sich verlangen; denn die ergangenen Pfändungsakte erstrecken sich nicht auf Schadensersatzforderungen.
B.
Soweit die Klage den behaupteten Nutzungsentschädigungsanspruch des Klägers in Höhe von 146.239,08 DM betrifft, hat das Berufungsgericht die Hilfsanträge mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Hilfsantrag auf Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten müsse erfolglos bleiben, weil weitere Pfändungsmaßnahmen getroffen worden seien, die des Finanzamts Zehlendorf sowie der Käuferin M.. Die von beiden Finanzämtern erteilten Ermächtigungen reichten nicht aus, weil sie die an die einzelnen Pfändungsgläubiger auszukehrenden Anteile der Forderungen nicht erfaßten und es zudem an einer Ermächtigung der Gläubigerin M. fehle.
Die Hinterlegung stelle lediglich ein Erfüllungssurrogat zugunsten des Schuldners dar; dieser sei unter den Voraussetzungen des § 372 BGB zur Hinterlegung berechtigt, nicht verpflichtet. Eine Hinterlegung des zur Erfüllung der mehrfach gepfändeten Forderung benötigten Betrages verschlechtere zudem möglicherweise die Rechtsstellung einzelner Pfändungsgläubiger.
Diesen Erwägungen ist ebenfalls nicht zu folgen; denn sie lassen die berechtigten Interessen des Klägers als Gläubiger der gepfändeten Forderungen außer Acht.
I.
Mit dem ersten Hilfsantrag in der bisher gestellten Form auf Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten kann die Klage allerdings keinen Erfolg haben.
Die Pfändung der Gläubigerin M. geht der Pfändungsverfügung des Finanzamts im Range vor. Da der Pfändungsbeschluß keine Beschränkung enthält, erstreckt er sich auf die Gesamtforderung des Klägers; diese ist insgesamt verstrickt worden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1975 – VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738; v. 21. November 1985 – VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, 978). Verlangt bei mehrfacher Pfändung ein nachrangiger Gläubiger Zahlung, bevor der bevorrechtigte Gläubiger befriedigt ist, steht dem Drittschuldner der Einwand aus § 804 Abs. 3 ZPO zu. Er kann sich also auf den Vorrang der anderweitigen Pfändung berufen. Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner Leistung an den nachrangigen Gläubiger verlangt, weil er nicht zu Verfügungen berechtigt ist, die die Pfändungsgläubiger beeinträchtigen. Davon abgesehen steht dem Finanzamt Mitte/Tiergarten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur noch eine Forderung von 12.695,86 DM zu.
II.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht erkannt, daß das der Klage zugrundeliegende Begehren des Klägers mittels einer sachdienlichen Umgestaltung des ersten Hilfsantrags erreichbar ist.
1. Das Klagevorbringen sowie die Staffelung der Anträge machen deutlich, daß der Kläger den behaupteten Anspruch in erster Linie mittels eines Antrags auf Leistung an sich – insoweit ist die Klage infolge der Nichtannahme der Revision rechtskräftig abgewiesen –, in zweiter Linie durch einen Antrag, der zur Folge hat, daß vorrangig die Pfändungsgläubiger befriedigt werden und er den verbleibenden Rest der Forderung erhält, und höchst fürsorglich mit einem Hinterlegungsantrag geltend macht. Vor der Behandlung dieses zweiten Hilfsantrags hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob das erkennbar gewordene Klageziel durch eine sachgerechte Fassung des hilfsweise formulierten Zahlungsantrags zum Erfolg führen kann. Aufgrund der dem Richter gemäß § 139 Abs. 1 ZPO obliegenden Hinweispflicht war auf eine entsprechende Änderung selbst dann hinzuwirken, wenn es einer weitgehenden Umgestaltung des bisher formulierten Antrags bedurfte. Das war hier insbesondere deshalb geboten, weil der Kläger, was sich der Gestaltung seiner Anträge ohne weiteres entnehmen ließ, das wirtschaftlich erstrebte Ziel auf jedem nur möglichen prozessualen Wege erreichen wollte.
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kläger berechtigt, die Gesamtforderung umfassende Leistungsanträge zu stellen, auch ohne dazu von der vorrangigen Pfändungsgläubigerin ermächtigt worden zu sein.
a) Eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung verbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt lediglich, daß er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (RGZ 83, 116, 118 f; BGHZ 82, 28, 31; 114, 138, 141). Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der Pfandrechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolge der bei ihm verbliebenen Berechtigung dagegen gestattet. Aus diesem Grunde darf er auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus eigenem Recht. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage folgt schon aus dem Interesse des Schuldners, von der dem Pfändungsgläubiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeit befreit zu werden. Da sich die Prozeßführungsbefugnis schon daraus ergibt, daß ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er insoweit keine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine entsprechende Berechtigung erteilt (vgl. BGHZ 114 aaO; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 836 Rn. 5).
b) Diese Rechtsstellung bleibt auch dann erhalten, wenn die Forderung des Schuldners mehrfach gepfändet worden ist. Aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgt, daß seine Verpflichtung sich nunmehr darauf erstreckt, die Rechte aller Pfändungsgläubiger und damit auch das unter ihnen bestehende Rangverhältnis (§ 804 Abs. 3 ZPO) zu beachten. Sind diese Interessen gewahrt, gibt es keinen einsichtigen Grund, ihm bei mehrfacher Pfändung die Klage auf Zahlung an die Pfändungsgläubiger zu versagen. Der Klageantrag muß lediglich zweifelsfrei das Rangverhältnis unter den Gläubigern kennzeichnen, damit dieses bei der Vollstreckung beachtet wird.
c) Da der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist, wird ihm von der ganz herrschenden Meinung die Befugnis eingeräumt, auf Feststellung des Bestehens der Forderung zu klagen (vgl. BGHZ 114, 138, 141; Zöller/Stöber, aaO § 836 Rn. 5; Musielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 835 Rn. 12). Dies mag sachgerecht sein, wenn der Schuldner nicht auf Leistung an die Pfändungsgläubiger klagen will. Hier geht es jedoch um eine andere Frage. Der Kläger berühmt sich einer Forderung, die über die Summe der Ansprüche seiner Pfändungsgläubiger weit hinausgeht, von der Drittschuldnerin jedoch bestritten wird. Der Kläger möchte den nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibenden Restanspruch schon jetzt im Wege der Leistungsklage gegen die Beklagte geltend machen. Daran hat er ein berechtigtes Interesse, sofern sichergestellt ist, daß er die Restforderung nicht ausbezahlt erhält, bevor die Forderungen der Pfändungsgläubiger getilgt sind. Der Schuldner verdient auch Schutz davor, daß die Durchsetzung seiner Restforderung durch die infolge der Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ausgelösten Wirkungen nicht mehr als unbedingt notwendig verzögert und gefährdet wird. Diese Gefahr besteht in besonderem Maße, wenn die durch die Pfändung gesicherten Ansprüche weitaus niedriger sind, als die gepfändete Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner und die Pfändungsgläubiger von sich aus den Drittschuldner nicht in Anspruch nehmen. Die daraus dem Schuldner entstehenden Risiken treten im Streitfall besonders deutlich hervor. Die Käuferin als vorrangige Pfändungsgläubigerin ist untätig geblieben, möglicherweise deshalb, weil sie kein Interesse daran hat, daß ihre Forderung aus dem Vermögen der Beklagten, ihrer Tante, befriedigt wird. Wäre der Schuldner in solchen Fällen gehindert, gegen den Drittschuldner vorzugehen, solange die Forderungen der Pfändungsgläubiger nicht erfüllt sind, bliebe ihm nur die Möglichkeit, von dem Gläubiger, der die Beitreibung der ihm überwiesenen Forderung verzögert hat, den daraus entstandenen Schaden erstattet zu verlangen (§ 842 ZPO). Daß das Gesetz einen solchen Ersatzanspruch vorsieht, rechtfertigt es jedoch nicht, dem Schuldner die alsbaldige Durchsetzung der ihm trotz der Pfändung verbleibenden Restforderung gegen den Drittschuldner zu versagen, wenn eine Form der Leistungsklage möglich ist, die die berechtigten Belange weder der Pfändungsgläubiger noch des Drittschuldners beeinträchtigt.
d) Der Schuldner kann deshalb zur Sicherung seiner eigenen Rechte schon vor Befriedigung der Pfändungsgläubiger Klage auf zukünftige Leistung erheben.
aa) Eine Klage auf zukünftige Leistung ist gemäß § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Ernstliches Bestreiten der behaupteten Forderung begründet in der Regel die Besorgnis der Leistungsverweigerung (BGHZ 5, 342, 344; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955). Die Beklagte hat ihre Verpflichtung schon dem Grunde nach in Abrede gestellt und davon abgesehen auch die Höhe des Anspruchs bestritten.
bb) Die geltend gemachten Ansprüche müssen bereits entstanden sein; sie dürfen aber von einer Gegenleistung abhängen oder bedingt sein (BGHZ 43, 28, 31; Zöller/Greger, aaO § 259 Rn. 1). Diesen Anforderungen entspricht ein Begehren auf Leistung des nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibenden Restes an den Kläger; denn seine Forderung ist schon jetzt fällig und die Berechtigung auf Zahlung an ihn nur davon abhängig, daß die Pfändungsgläubiger befriedigt sind. Bedingung für den Anspruch ist also der Wegfall der zu deren Gunsten bestehenden Pfändungspfandrechte. Da diese erlöschen, sobald die Forderungen der Gläubiger erfüllt sind, steht einer Klage auf zukünftige Leistung auch nicht der Umstand entgegen, daß gegenwärtig infolge der Pfändung die Gesamtforderung verstrickt ist.
cc) Die Anträge sind auf Zahlung an die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend zu richten. Deren Forderungen, einschließlich der aus den Pfändungsbeschlüssen oder -verfügungen ersichtlichen Kostenbeträge (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), müssen genau beziffert werden. Mit diesem Begehren kann ein Antrag auf Zahlung an den Schuldner verbunden werden, der den Gesamtbetrag des geltend gemachten Anspruchs bezeichnet und zugleich zum Ausdruck bringt, daß der Drittschuldner daraus nur den Restbetrag an den Kläger zu leisten hat, der diesem nach Erfüllung der Ansprüche der Pfändungsgläubiger noch zusteht.
dd) Durch diese Form der Antragstellung sind die Rechte der Pfändungsgläubiger ebenso wie die Belange des Drittschuldners sogar dann ausreichend geschützt, wenn die den Pfändungen zugrundeliegenden Forderungen im Klageantrag fehlerhaft, nämlich zu niedrig, angegeben werden. Im Umfang der Differenz ist der Antrag auf Zahlung an den Schuldner wegen des Vorrangs der Pfändungsgläubiger als unbegründet abzuweisen. Wird der Fehler im Prozeß zwischen Schuldner und Drittschuldner nicht bemerkt, erleiden die Pfändungsgläubiger im allgemeinen keinen Rechtsverlust. Sie sind in einem solchen Falle berechtigt, den nicht befriedigten Teil der gepfändeten Forderung selbständig gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Nach Überweisung der gepfändeten Forderung kann sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner Klage erheben. Beiden steht die Klagebefugnis unabhängig voneinander zu (BGHZ 114, 138, 141; Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rn. 671). Das Urteil, das der Schuldner erzielt, äußert gegenüber den Pfändungsgläubigern keine Rechtskraftwirkung. Der Drittschuldner andererseits hat die Möglichkeit, sich vor der Gefahr doppelter Zahlung dadurch zu schützen, daß er den zwischen Schuldner und Pfändungsgläubiger streitigen Betrag hinterlegt (vgl. BGHZ 86, 337, 340). Erhält ein Pfändungsgläubiger im Einzelfall gleichwohl nicht die volle ihm zustehende Leistung und wird an den Schuldner zu viel ausbezahlt, kann er jedenfalls gegen den Schuldner einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen (vgl. BGHZ 82, 28). Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trifft den pfändenden Gläubiger also allenfalls dann, wenn er sich nicht hinreichend um die Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs bemüht.
III.
Da der Kläger den Hinterlegungsantrag nur für den Fall gestellt hat, daß der Zahlungsantrag erfolglos bleibt, ist der zweite Hilfsantrag für die Entscheidung über die Revision nicht erheblich. Der Senat braucht daher nicht darauf einzugehen, ob der bisher praktisch einhelligen Meinung, der Schuldner könne den jedem Pfändungsgläubiger gemäß § 856 Abs. 1 ZPO zustehenden Anspruch nicht geltend machen (RGZ 77, 141, 144; Zöller/Stöber, aaO § 836 Rn. 5), ohne jede Einschränkung zu folgen ist.
C.
Das Berufungsgericht wird nunmehr die Begründetheit der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in dem bezeichneten Umfang zu prüfen haben. Das gibt dem Kläger die Möglichkeit, den Einwand zu erheben und zu beweisen, daß die Pfändungsverfügungen des Finanzamts Zehlendorf inzwischen aufgehoben sind.
Sollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits herausstellen, daß die Gläubigerin M. die Pfändung aufrechterhält, eine Zahlung der Beklagten jedoch nicht annehmen will, kommt eine Verurteilung der Beklagten zur Hinterlegung dieses Betrages in Betracht (§ 372 Satz 1 BGB). Gerät die Pfändungsgläubigerin erst nach rechtskräftiger Verurteilung der Beklagten in Annahmeverzug, wird die Zahlungsverpflichtung ebenfalls im Wege der Hinterlegung erfüllt.
Unterschriften
Kreft, Kirchhof, Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zugehör ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft, Ganter
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.04.2001 durch Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 599846 |
BGHZ |
BGHZ, 225 |
BB 2001, 1328 |
DB 2001, 2143 |
NJW 2001, 2178 |
BGHR 2001, 526 |
BauR 2001, 1632 |
JurBüro 2001, 557 |
KTS 2001, 463 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 1075 |
ZIP 2001, 1217 |
ZfIR 2001, 685 |
InVo 2001, 326 |
JA 2001, 830 |
JZ 2002, 44 |
JuS 2001, 1030 |
MDR 2001, 1075 |
NJ 2001, 429 |
Rpfleger 2001, 435 |
JURAtelegramm 2002, 7 |
LL 2001, 699 |